§ 104 BVergGKonz 2018 Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen

BVergGKonz 2018 - Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026

Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Berichten gemäß § 103 auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen. Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Berichten gemäß Paragraph 103, auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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