Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben auf der Grundlage der von ihnen im vorangehenden Kalenderjahr entschiedenen Verfahren in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März jeden Jahres der Bundesministerin für Justiz einen statistischen Bericht mit den nachfolgenden Angaben zu übermitteln:
1.Ziffer einsInformationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit,
2.Ziffer 2Informationen über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten,
3.Ziffer 3durchschnittliche Verfahrensdauer und
4.Ziffer 4Anzahl und Art der Entscheidungen.
(2)Absatz 2,Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Abs. 1 zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung der Bundesministerin für Justiz unverzüglich zu übermitteln.Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Absatz eins, zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung der Bundesministerin für Justiz unverzüglich zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Justiz hat aufgrund der Berichte gemäß Abs. 1 und 2 den Überwachungsbericht gemäß Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2014/23/EU zu erstellen.Die Bundesministerin für Justiz hat aufgrund der Berichte gemäß Absatz eins und 2 den Überwachungsbericht gemäß Artikel 45, Absatz 3, der Richtlinie 2014/23/EU zu erstellen.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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