§ 103 BVergGKonz 2018 Statistische Verpflichtungen

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben auf der Grundlage der von ihnen im vorangehenden Kalenderjahr entschiedenen Verfahren in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März jeden Jahres dem Bundesministerder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einen statistischen Bericht mit den nachfolgenden Angaben zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsInformationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit,
    2. 2.Ziffer 2Informationen über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten,
    3. 3.Ziffer 3durchschnittliche Verfahrensdauer und
    4. 4.Ziffer 4Anzahl und Art der Entscheidungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Abs. 1 zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung dem Bundesministerder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unverzüglich zu übermitteln.Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Absatz eins, zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung dem Bundesministerder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unverzüglich zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Der BundesministerDie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat aufgrund der Berichte gemäß Abs. 1 und 2 den Überwachungsbericht gemäß Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2014/23/EU zu erstellen.Der BundesministerDie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat aufgrund der Berichte gemäß Absatz eins und 2 den Überwachungsbericht gemäß Artikel 45, Absatz 3, der Richtlinie 2014/23/EU zu erstellen.

Stand vor dem 28.02.2026

In Kraft vom 21.08.2018 bis 28.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben auf der Grundlage der von ihnen im vorangehenden Kalenderjahr entschiedenen Verfahren in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März jeden Jahres dem Bundesministerder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einen statistischen Bericht mit den nachfolgenden Angaben zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsInformationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit,
    2. 2.Ziffer 2Informationen über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten,
    3. 3.Ziffer 3durchschnittliche Verfahrensdauer und
    4. 4.Ziffer 4Anzahl und Art der Entscheidungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Abs. 1 zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung dem Bundesministerder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unverzüglich zu übermitteln.Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Absatz eins, zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung dem Bundesministerder Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unverzüglich zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Der BundesministerDie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat aufgrund der Berichte gemäß Abs. 1 und 2 den Überwachungsbericht gemäß Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2014/23/EU zu erstellen.Der BundesministerDie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat aufgrund der Berichte gemäß Absatz eins und 2 den Überwachungsbericht gemäß Artikel 45, Absatz 3, der Richtlinie 2014/23/EU zu erstellen.

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