Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
Antragstellung
(1)Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 86 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 86, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Konzessionsvergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung,
2.Ziffer 2die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adressen,
3.Ziffer 3eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 86 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 86, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,
4.Ziffer 4die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
5.Ziffer 5die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
6.Ziffer 6die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
7.Ziffer 7die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(3)Absatz 3,Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in § 87 genannten Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in Paragraph 87, genannten Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4)Absatz 4,Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in § 87 genannten Fristen kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 87 genannten Fristen bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in Paragraph 87, genannten Fristen kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in Paragraph 87, genannten Fristen bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(5)Absatz 5,Das Bundesverwaltungsgericht hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Widerrufes oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen.
(6)Absatz 6,Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufes oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung gemäß Abs. 5 vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle darf bis zur Entscheidung über den AntragAnträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufes oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung gemäß Absatz 5, vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle darf bis zur Entscheidung über den Antrag
1.Ziffer einsbei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen bzw.
2.Ziffer 2bei sonstiger Unwirksamkeit das Konzessionsvergabeverfahren nicht widerrufen, bzw.
3.Ziffer 3die Angebote nicht öffnen.
(7)Absatz 7,Enthält der Antrag eine Behauptung gemäß § 80 Abs. 3, erstrecken sich die Wirkungen gemäß Abs. 6 auf alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 in Betracht kommenden Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich. Für Konzessionsvergabeverfahren, für die im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Bekanntmachung veröffentlicht war, gelten die Wirkungen gemäß Abs. 6 jedenfalls nur, wenn im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung das Konzessionsvergabeverfahren wie in der Bekanntmachung bezeichnet ist.Enthält der Antrag eine Behauptung gemäß Paragraph 80, Absatz 3,, erstrecken sich die Wirkungen gemäß Absatz 6, auf alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich. Für Konzessionsvergabeverfahren, für die im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Bekanntmachung veröffentlicht war, gelten die Wirkungen gemäß Absatz 6, jedenfalls nur, wenn im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung das Konzessionsvergabeverfahren wie in der Bekanntmachung bezeichnet ist.
(8)Absatz 8,Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber und gegebenenfalls an die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung gemäß § 95 Abs. 2 hinzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber und gegebenenfalls an die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, hinzuweisen.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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