Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 78 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer eins, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
0 Kommentare zu § 101 BVergGKonz 2018