§ 99 BVergGKonz 2018 Verfahrensrechtliche Bestimmungen

BVergGKonz 2018 - Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 78 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 78 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter.Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 78, Absatz 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 78, Absatz 5, sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter.
  2. (2)Absatz 2,Über einen Antrag auf Feststellung gemäß § 97 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 80 Abs. 3 verlängert sich die Frist um 14 Tage.Über einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins und 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß Paragraph 80, Absatz 3, verlängert sich die Frist um 14 Tage.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 99 BVergGKonz 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 99 BVergGKonz 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 99 BVergGKonz 2018


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 99 BVergGKonz 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 99 BVergGKonz 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergGKonz 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 98 BVergGKonz 2018
§ 100 BVergGKonz 2018