§ 99 BVergGKonz 2018 Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 78 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 78 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter.Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 78, Absatz 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 78, Absatz 5, sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter.
  2. (2)Absatz 2,Über einen Antrag auf Feststellung gemäß § 97 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.Über einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins und 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
  3. (2)Absatz 2,Über einen Antrag auf Feststellung gemäß § 97 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 80 Abs. 3 verlängert sich die Frist um 14 Tage.Über einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins und 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß Paragraph 80, Absatz 3, verlängert sich die Frist um 14 Tage.

Stand vor dem 28.02.2026

In Kraft vom 21.08.2018 bis 28.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 78 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 78 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter.Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 78, Absatz 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 78, Absatz 5, sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter.
  2. (2)Absatz 2,Über einen Antrag auf Feststellung gemäß § 97 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.Über einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins und 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
  3. (2)Absatz 2,Über einen Antrag auf Feststellung gemäß § 97 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 80 Abs. 3 verlängert sich die Frist um 14 Tage.Über einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins und 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß Paragraph 80, Absatz 3, verlängert sich die Frist um 14 Tage.

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