Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Der Eingang eines Nachprüfungsantrages ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
(2)Absatz 2,Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Auftraggebers und gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle sowie die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung und die Bezeichnung des betroffenen Konzessionsvergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 88 Abs. 1 Z 1 und 2),die Bezeichnung des Auftraggebers und gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle sowie die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung und die Bezeichnung des betroffenen Konzessionsvergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins und 2),
2.Ziffer 2die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 88 Abs. 1 Z 1) unddie Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,) und
3.Ziffer 3den Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 90 Abs. 3.den Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 90, Absatz 3,
(3)Absatz 3,Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle ist vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle ist vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(4)Absatz 4,Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist jedenfalls der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist jedenfalls der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Absatz 2, genannten Angaben zu enthalten.
(5)Absatz 5,Zudem ist auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben zu enthalten.Zudem ist auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Absatz 2, vorgesehenen Angaben zu enthalten.
(6)Absatz 6,Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
(7)Absatz 7,Im Fall einer Behauptung gemäß § 80 Abs. 2 ist die Bekanntmachung nach allfälliger Beschwerdeergänzung gemäß § 88 Abs. 5 zu aktualisieren.Im Fall einer Behauptung gemäß Paragraph 80, Absatz 2, ist die Bekanntmachung nach allfälliger Beschwerdeergänzung gemäß Paragraph 88, Absatz 5, zu aktualisieren.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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