Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Ein Antrag gemäß § 97 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:Ein Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins, 2, oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Konzessionsvergabeverfahrens,
2.Ziffer 2die Bezeichnung des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle und des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,
3.Ziffer 3soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
4.Ziffer 4die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
5.Ziffer 5Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
6.Ziffer 6die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
7.Ziffer 7ein bestimmtes Begehren und
8.Ziffer 8die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2)Absatz 2,Anträge gemäß § 97 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.Anträge gemäß Paragraph 97, Absatz eins, sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.
(3)Absatz 3,Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Abs. 2 genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Absatz 2, genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
(4)Absatz 4,Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 97 Abs. 1 ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.
(5)Absatz 5,Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß § 80 Abs. 3 hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Konzessionsvergabeverfahren zu bezeichnen sowie das Begehren gemäß Abs. 1 Z 7 zu stellen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß Paragraph 80, Absatz 3, hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Konzessionsvergabeverfahren zu bezeichnen sowie das Begehren gemäß Absatz eins, Ziffer 7, zu stellen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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