§ 108 BVergGKonz 2018 Änderungen von Verträgen während ihrer Laufzeit

BVergGKonz 2018 - Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wesentliche Änderungen von Konzessionsverträgen während ihrer Laufzeit sind nur nach einer erneuten Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens zulässig. Eine Änderung eines Konzessionsvertrages ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Konzessionsvertrag erheblich vom ursprünglichen Konzessionsvertrag unterscheidet.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 3 ist eine Änderung jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:Unbeschadet des Absatz 3, ist eine Änderung jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. 1.Ziffer einsmit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Konzessionsvergabeverfahren gegolten hätten,
      1. a)Litera adie Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder
      2. b)Litera bdie Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebotes ermöglicht hätten oder
      3. c)Litera cdas Interesse weiterer Teilnehmer am Konzessionsvergabeverfahren geweckt hätten, oder
    2. 2.Ziffer 2mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Konzessionsvertrages zugunsten des Konzessionärs in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Konzessionsvertrag nicht vorgesehen war, oder
    3. 3.Ziffer 3mit der Änderung wird der Umfang des Konzessionsvertrages erheblich ausgeweitet oder verringert, oder
    4. 4.Ziffer 4ein neuer Vertragspartner ersetzt den Konzessionär, an den der Auftraggeber die Konzession ursprünglich vergeben hatte, in anderen als den in Abs. 3 Z 3 vorgesehenen Fällen.ein neuer Vertragspartner ersetzt den Konzessionär, an den der Auftraggeber die Konzession ursprünglich vergeben hatte, in anderen als den in Absatz 3, Ziffer 3, vorgesehenen Fällen.
  3. (3)Absatz 3,Folgende Änderungen von Konzessionsverträgen sind als unwesentliche Änderungen anzusehen:
    1. 1.Ziffer einsÄnderungen des Wertes der Konzession, sofern sie
      1. a)Litera aden in § 11 Abs. 1 genannten Schwellenwert undden in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Schwellenwert und
      2. b)Litera b10% des ursprünglichen Wertes der Konzession
      nicht übersteigen. Der Gesamtcharakter des Konzessionsvertrages darf sich aufgrund der Änderungen nicht verändern. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Nettowertes der aufeinander folgenden Änderungen bestimmt.
    2. 2.Ziffer 2Änderungen, die unabhängig von ihrem Wert in den ursprünglichen Konzessionsunterlagen in klar, präzise und eindeutig formulierten Vertragsänderungsklauseln vorgesehen sind. Diese Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art der möglichen Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können, und dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Konzessionsvertrages verändern würden.
    3. 3.Ziffer 3Wenn ein neuer Vertragspartner den Konzessionär ersetzt, an den der Auftraggeber die Konzession ursprünglich vergeben hatte, aufgrund
      1. a)Litera aeiner eindeutig formulierten Vertragsänderungsklausel gemäß Abs. 3 Z 2 odereiner eindeutig formulierten Vertragsänderungsklausel gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder
      2. b)Litera bder Tatsache, dass ein anderer Unternehmer, der die ursprünglich festgelegten Eignungskriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung – einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb, Insolvenz oder Restrukturierung – ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Konzessionärs tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Konzessionsvertrages zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen, oder
      3. c)Litera cder Tatsache, dass der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dessen Subunternehmern übernimmt.
    4. 4.Ziffer 4Änderungen, die unabhängig von ihrem Wert nicht als wesentliche Änderung im Sinne der Abs. 1 und 2 anzusehen sind.Änderungen, die unabhängig von ihrem Wert nicht als wesentliche Änderung im Sinne der Absatz eins und 2 anzusehen sind.
    5. 5.Ziffer 5Zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen des ursprünglichen Konzessionärs, die erforderlich geworden sind und nicht im ursprünglichen Konzessionsvertrag vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Konzessionärs
      1. a)Litera aaus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
      2. b)Litera bmit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre.
    6. 6.Ziffer 6Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
      1. a)Litera adie Änderung wurde aufgrund von Umständen erforderlich, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, und
      2. b)Litera bder Gesamtcharakter der Konzession verändert sich aufgrund der Änderung nicht.
    Sofern es sich um Konzessionsverträge handelt, die von einem Auftraggeber, der keine Sektorentätigkeit gemäß Anhang I ausübt, abgeschlossen wurden, darf im Fall der Z 5 oder 6 der Gesamtwert der zusätzlichen Leistungen überdies 50% des Wertes der ursprünglichen Konzession nicht übersteigen. Werden mehrere aufeinander folgende Änderungen vorgenommen, so gilt dies für den Wert jeder einzelnen Änderung. Derartige aufeinander folgende Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.Sofern es sich um Konzessionsverträge handelt, die von einem Auftraggeber, der keine Sektorentätigkeit gemäß Anhang römisch eins ausübt, abgeschlossen wurden, darf im Fall der Ziffer 5, oder 6 der Gesamtwert der zusätzlichen Leistungen überdies 50% des Wertes der ursprünglichen Konzession nicht übersteigen. Werden mehrere aufeinander folgende Änderungen vorgenommen, so gilt dies für den Wert jeder einzelnen Änderung. Derartige aufeinander folgende Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
  4. (4)Absatz 4,Der Auftraggeber hat im Oberschwellenbereich die Änderung eines Konzessionsvertrages gemäß Abs. 3 Z 5 oder 6 gemäß den §§ 34 und 35 bekanntzugeben.Der Auftraggeber hat im Oberschwellenbereich die Änderung eines Konzessionsvertrages gemäß Absatz 3, Ziffer 5, oder 6 gemäß den Paragraphen 34 und 35 bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5,Enthält der Konzessionsvertrag eine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung des in Abs. 3 Z 1, 5 und 6 genannten Wertes der angepasste Wert als Referenzwert heranzuziehen. Enthält der Konzessionsvertrag keine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung des angepassten Wertes die durchschnittliche Inflationsrate in Österreich heranzuziehen.Enthält der Konzessionsvertrag eine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung des in Absatz 3, Ziffer eins, 5 und 6 genannten Wertes der angepasste Wert als Referenzwert heranzuziehen. Enthält der Konzessionsvertrag keine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung des angepassten Wertes die durchschnittliche Inflationsrate in Österreich heranzuziehen.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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