§ 117 BVergGKonz 2018 Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

BVergGKonz 2018 - Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
Strafbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe-, Zur-Verfügung-Stellungs-, Mitteilungs- oder Auskunftspflichten gemäß den §§ 8 Abs. 2, 28, 29, 31, 33 bis 37, 53, 103 bis 105 und 108 Abs. 4 verletzt oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Auftraggeber, betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer der Vorlagepflicht gemäß § 102 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20, B-VG weisungsgebunden sind, seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe-, Zur-Verfügung-Stellungs-, Mitteilungs- oder Auskunftspflichten gemäß den Paragraphen 8, Absatz 2, 28, 29, 31, 33 bis 37, 53, 103 bis 105 und 108 Absatz 4, verletzt oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Auftraggeber, betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 102, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Kündigung und Beendigung eines Konzessionsvertrages nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
    1. 1.Ziffer einsim Falle des § 109 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro undim Falle des Paragraph 109, Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 109 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 30% des Wertes der Konzessionim Falle des Paragraph 109, Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis zu 30% des Wertes der Konzession
    zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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