§ 121 BVergGKonz 2018 Vollziehung

BVergGKonz 2018 - Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsdes § 102 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz,des Paragraph 102, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz,
    2. 2.Ziffer 2des § 102 Abs. 2 erster bis dritter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,des Paragraph 102, Absatz 2, erster bis dritter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
    3. 3.Ziffer 3des § 26 Abs. 7 die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,des Paragraph 26, Absatz 7, die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
    4. 4.Ziffer 4des § 30 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundeskanzler,des Paragraph 30, Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundeskanzler,
    5. 5.Ziffer 5der §§ 11 Abs. 3, 33 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 3, 104, 105, 116 und 121 Abs. 3 die Bundesministerin für Justiz,der Paragraphen 11, Absatz 3, 33, Absatz eins, 103, Absatz eins und 3, 104, 105, 116 und 121 Absatz 3, die Bundesministerin für Justiz,
    6. 6.Ziffer 6des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,des Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
    7. 7.Ziffer 7der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin und
    8. 8.Ziffer 8im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  2. (2)Absatz 2,Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis VIII andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder andere Listen der Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung zu beachten sind.Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch acht andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder andere Listen der Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung zu beachten sind.
  3. (3)Absatz 3,Die in § 84 Abs. 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.Die in Paragraph 84, Absatz 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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