Anl. 2 BVergGKonz 2018

BVergGKonz 2018 - Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. 1.Ziffer einsErteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Art. 4 der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, bzw. nach den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Artikel 4, der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, Amtsblatt Nummer L 211 vom 14.08.2009 Seite 94, bzw. nach den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;
  2. 2.Ziffer 2Genehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55, bzw. gemäß den entsprechenden Umsetzungsakten;Genehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, Amtsblatt Nummer L 211 vom 14.08.2009 Seite 55, bzw. gemäß den entsprechenden Umsetzungsakten;
  3. 3.Ziffer 3Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen, nach den in Artikel 9 der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.01.1998 S 14, zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/6/EG, ABl. Nr. L 52 vom 27.02.2008 S. 3, festgelegten Verfahren bzw. gemäß den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen, nach den in Artikel 9 der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.01.1998 S 14, zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/6/EG, Amtsblatt Nummer L 52 vom 27.02.2008 Seite 3, festgelegten Verfahren bzw. gemäß den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;
  4. 4.Ziffer 4Verfahren zur Genehmigung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, gemäß der Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3, bzw. gemäß den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;Verfahren zur Genehmigung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, gemäß der Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, Amtsblatt Nummer L 164 vom 30.06.1994 Seite 3, bzw. gemäß den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;
  5. 5.Ziffer 5öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die Bereitstellung von Personenverkehrsdiensten mit Bussen, Straßenbahnen, Eisenbahnen oder Untergrundbahnen, die auf der Grundlage eines wettbewerblichen Konzessionsvergabeverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vergeben wurden und deren Laufzeit nicht den in Art. 4 Abs. 3 oder 4 der Verordnung genannten Zeitraum übersteigt;öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, für die Bereitstellung von Personenverkehrsdiensten mit Bussen, Straßenbahnen, Eisenbahnen oder Untergrundbahnen, die auf der Grundlage eines wettbewerblichen Konzessionsvergabeverfahrens gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung vergeben wurden und deren Laufzeit nicht den in Artikel 4, Absatz 3, oder 4 der Verordnung genannten Zeitraum übersteigt;
  6. 6.Ziffer 6Erteilung von Rechten aufgrund eines Konzessionsvergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung gemäß den Richtlinien 2009/81/EG, 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU bzw. gemäß den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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