§ 118 BVergGKonz 2018 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

BVergGKonz 2018 - Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 35 und 37 sowie der §§ 30 Abs. 2, 35 samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 111 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 35 und 37 sowie der Paragraphen 30, Absatz 2, 35, samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 111 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang römisch sieben samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 35 und 37 sowie die §§ 30 Abs. 2, 35 samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift und der 2. Abschnitt von Anhang VII samt Überschrift treten mit 18. Oktober 2018 in Kraft.Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 35 und 37 sowie die Paragraphen 30, Absatz 2, 35, samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift und der 2. Abschnitt von Anhang römisch sieben samt Überschrift treten mit 18. Oktober 2018 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 111 samt Überschrift tritt für die in Anhang VIII genannten Auftraggeber mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft.Paragraph 111, samt Überschrift tritt für die in Anhang römisch acht genannten Auftraggeber mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Absatz eins und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
  5. (5)Absatz 5,Für das Inkrafttreten der durch Art. 4 des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch Artikel 4, des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie §§ 33 samt Überschrift, 36, § 100 Abs. 7 Z 2 und Abs. 8 treten mit 1. März 2019 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu Anhang IX im Inhaltsverzeichnis sowie Anhang IX außer Kraft.Die Paragraphen 33, samt Überschrift, 36, Paragraph 100, Absatz 7, Ziffer 2 und Absatz 8, treten mit 1. März 2019 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu Anhang römisch neun im Inhaltsverzeichnis sowie Anhang römisch neun außer Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Z 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins, bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins, beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Ziffer eins, bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
  6. (6)Absatz 6,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2026 neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026, neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 56a sowie zu Anhang IX, die §§ 2 Z 11 lit. a sublit. aa und sublit. bb sowie Z 14 lit. c, 8 Abs. 1 Z 17 und Z 27, 11 Abs. 3, 13 Abs. 2, 14 Abs. 5 bis 7, 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 7, 34 Abs. 3, 35, 37 Abs. 3, 44 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 12 lit. c und Z 13, 45, 48 Abs. 2, 49 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 2a, 4 und 5, 53 Abs. 1, 55 Z 2 und Z 9, 56a samt Überschrift, 68 Abs. 3 und 4, 71, 78 Abs. 3 Z 3, 79 Abs. 1 bis 3, 100 Abs. 9 und 10, 102 Abs. 2 bis 5, 103 Abs. 1 bis 3, 105, 108 Abs. 3 Z 3 lit. b, 112 Abs. 1, 114, 116 Abs. 3, 117 Abs. 1, 118 Abs. 5, 121 Abs. 1 Z 1 bis 7 sowie Abs. 2, 122 Abs. 2, § 123 samt Überschrift und Anhang II sowie Anhänge VIII und IX treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 56 a, sowie zu Anhang römisch neun, die Paragraphen 2, Ziffer 11, Litera a, Sub-Litera, a, a und Sub-Litera, b, b, sowie Ziffer 14, Litera c,, 8 Absatz eins, Ziffer 17 und Ziffer 27, 11, Absatz 3, 13, Absatz 2, 14, Absatz 5 bis 7, 25 Absatz eins und 2, 26 Absatz 7, 34, Absatz 3, 35, 37, Absatz 3, 44, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 sowie Ziffer 12, Litera c und Ziffer 13, 45, 48, Absatz 2, 49, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Absatz 2 a, 4 und 5, 53 Absatz eins, 55, Ziffer 2 und Ziffer 9, 56 a, samt Überschrift, 68 Absatz 3 und 4, 71, 78 Absatz 3, Ziffer 3, 79, Absatz eins bis 3, 100 Absatz 9 und 10, 102 Absatz 2 bis 5, 103 Absatz eins bis 3, 105, 108 Absatz 3, Ziffer 3, Litera b,, 112 Absatz eins, 114, 116, Absatz 3, 117, Absatz eins, 118, Absatz 5, 121, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 sowie Absatz 2, 122, Absatz 2,, Paragraph 123, samt Überschrift und Anhang römisch zwei sowie Anhänge römisch acht und römisch neun treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 30 sowie den Anhängen V bis VII, § 2 Z 12a, 12b, 14a und 17a, die §§ 30 samt Überschrift, 31 samt Überschrift, 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, 35 Abs. 1 und 2, 36 samt Überschrift, 37 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 8 Z 2 sowie die Anhänge V bis VII treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019), BGBl. II Nr. 364/2018, außer Kraft.Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 30, sowie den Anhängen römisch fünf bis römisch sieben, Paragraph 2, Ziffer 12 a, 12 b, 14 a und 17 a, die Paragraphen 30, samt Überschrift, 31 samt Überschrift, 32, 33 Absatz eins, 2 und 4, 35 Absatz eins und 2, 36 samt Überschrift, 37 Absatz eins und 2, 100 Absatz 8, Ziffer 2, sowie die Anhänge römisch fünf bis römisch sieben treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2018,, außer Kraft.
    3. 3.Ziffer 3Die §§ 80 Abs. 2 bis 7, 84 samt Überschrift, 88 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 89 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7, 90 Abs. 3, 92, 94 Abs. 2 und 4 bis 8, 95 Abs. 3, 96 Abs. 2 bis 4, 97 Abs. 1 und 4, 98 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, 99 Abs. 2 sowie 121 Abs. 3, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt § 88 Abs. 2 Z 3 außer Kraft.Die Paragraphen 80, Absatz 2 bis 7, 84 samt Überschrift, 88 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, 89, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 7, 90, Absatz 3, 92, 94, Absatz 2 und 4 bis 8, 95 Absatz 3, 96, Absatz 2 bis 4, 97 Absatz eins und 4, 98 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, 99, Absatz 2, sowie 121 Absatz 3,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 3, außer Kraft.
    4. 4.Ziffer 4Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:
      1. a)Litera aBereits eingeleitete Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
      2. b)Litera bBereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen.
      3. c)Litera cHinsichtlich bereits beendeter Vergabeverfahren richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
      4. d)Litera dAbweichend von lit. a und c sind die in Z 3 angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 3 anhängig werden, anzuwenden.Abweichend von Litera a und c sind die in Ziffer 3, angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer 3, anhängig werden, anzuwenden.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 118 BVergGKonz 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 118 BVergGKonz 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 118 BVergGKonz 2018


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 118 BVergGKonz 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 118 BVergGKonz 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergGKonz 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 117 BVergGKonz 2018
§ 119 BVergGKonz 2018