§ 109 BVergGKonz 2018 Verpflichtung zur Beendigung von Verträgen

BVergGKonz 2018 - Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026

Der Auftraggeber hat einen Konzessionsvertrag unverzüglich zu beenden, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Konzessionär zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 vom Konzessionsverfahren auszuschließen gewesen wäre oderder Konzessionär zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, vom Konzessionsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
  2. 2.Ziffer 2der Konzessionsvertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder der Richtlinie 2014/23/EU, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Art. 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den Konzessionär hätte vergeben werden dürfen.der Konzessionsvertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, oder der Richtlinie 2014/23/EU, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Artikel 258, AEUV festgestellt hat, nicht an den Konzessionär hätte vergeben werden dürfen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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