§ 122 BVergGKonz 2018 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

BVergGKonz 2018 - Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2,Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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