Anl. 8 BVergGKonz 2018 Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber*)

BVergGKonz 2018 - Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.08.2026

  1. 1.Ziffer einsBundeskanzleramt
  2. 2.Ziffer 2Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
  3. 3.Ziffer 3Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
  4. 4.Ziffer 4Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  5. 5.Ziffer 5Bundesministerium für Bildung
  6. 6.Ziffer 6Bundesministerium für Finanzen
  7. 7.Ziffer 7Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
  8. 8.Ziffer 8Bundesministerium für Inneres
  9. 9.Ziffer 9Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
  10. 10.Ziffer 10Bundesministerium für Justiz
  11. 11.Ziffer 11Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
  12. 12.Ziffer 12Bundesministerium für Landesverteidigung**)
  13. 13.Ziffer 13Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
  14. 14.Ziffer 14AIT Austrian Institute of Technology GmbH
  15. 15.Ziffer 15Bundesbeschaffung GmbH
  16. 16.Ziffer 16Bundesrechenzentrum GmbH

*) Sofern sich aufgrund einer Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl Nr. 76/1986, Änderungen im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Bundesministerien ergeben, so treten an Stelle der im Anhang genannten Bundesministerien deren Nachfolger. Sofern sich Änderungen im Zusammenhang mit anderen im Anhang genannten zentralen öffentlichen Auftraggebern ergeben, so treten an deren Stelle ihre Rechtsnachfolger.*) Sofern sich aufgrund einer Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, Änderungen im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Bundesministerien ergeben, so treten an Stelle der im Anhang genannten Bundesministerien deren Nachfolger. Sofern sich Änderungen im Zusammenhang mit anderen im Anhang genannten zentralen öffentlichen Auftraggebern ergeben, so treten an deren Stelle ihre Rechtsnachfolger.

In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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