Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Ein Antrag gemäß § 86 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Ein Antrag gemäß Paragraph 86, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Konzessionsvergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
2.Ziffer 2die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
3.Ziffer 3eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
4.Ziffer 4Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
5.Ziffer 5die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
6.Ziffer 6einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
7.Ziffer 7die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
1.Ziffer einser sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, oder
2.Ziffer 2er nicht innerhalb der in § 87 genannten Fristen gestellt wird.er nicht innerhalb der in Paragraph 87, genannten Fristen gestellt wird.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 47, BGBl. I Nr. 8/2026)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 47,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,)
(3)Absatz 3,Wird ein Antrag gemäß § 86 Abs. 1 erst nach Zuschlagserteilung oder nach dem Widerruf des Konzessionsvergabeverfahrens gestellt, hat ihn das Bundesverwaltungsgericht als Antrag auf Feststellung gemäß § 97 Abs. 1 zu behandeln, wenn der Antragsteller von der Zuschlagserteilung oder vom Widerruf nicht wissen konnte und der Antrag innerhalb der in § 98 Abs. 2 genannten Frist eingebracht wurde. Der Antragsteller hat auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen einer von diesem angemessen gesetzten Frist näher zu bezeichnen, welche Feststellung gemäß § 97 Abs. 1 er beantragt. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Feststellung gemäß § 97 Abs. 1 beantragt, ist der Antrag zurückzuweisen.Wird ein Antrag gemäß Paragraph 86, Absatz eins, erst nach Zuschlagserteilung oder nach dem Widerruf des Konzessionsvergabeverfahrens gestellt, hat ihn das Bundesverwaltungsgericht als Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, zu behandeln, wenn der Antragsteller von der Zuschlagserteilung oder vom Widerruf nicht wissen konnte und der Antrag innerhalb der in Paragraph 98, Absatz 2, genannten Frist eingebracht wurde. Der Antragsteller hat auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen einer von diesem angemessen gesetzten Frist näher zu bezeichnen, welche Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, er beantragt. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, beantragt, ist der Antrag zurückzuweisen.
(4)Absatz 4,Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 87 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 87 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 87, genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 87, genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
(5)Absatz 5,Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß § 80 Abs. 3 hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Konzessionsvergabeverfahren zu bezeichnen sowie einen Antrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung in einem Konzessionsvergabeverfahren gemäß Abs. 1 Z 6 zu stellen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß Paragraph 80, Absatz 3, hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Konzessionsvergabeverfahren zu bezeichnen sowie einen Antrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung in einem Konzessionsvergabeverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 6, zu stellen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 88 BVergGKonz 2018
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 88 BVergGKonz 2018 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 88 BVergGKonz 2018