§ 84 BVergGKonz 2018 Gebühren

BVergGKonz 2018 - Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1, 94 Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Absätze jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.Für Anträge gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins, 94, Absatz eins und 97 Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Absätze jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 94 Abs. 1 beträgt 100 Euro.Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß Paragraph 94, Absatz eins, beträgt 100 Euro.
  3. (3)Absatz 3,Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 86 Abs. 1 sowie § 97 Abs. 1 und 2 wird durch Gebührenkategorien abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert nach Maßgabe folgender Tabelle bestimmt:Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß Paragraph 86, Absatz eins, sowie Paragraph 97, Absatz eins und 2 wird durch Gebührenkategorien abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert nach Maßgabe folgender Tabelle bestimmt:

Gebühren-kategorie

Geschätzter Auftragswert bzw. Auftragswert in Euro

Gebühr in Euro

größer als

kleiner gleich

1

0

500 000

400

2

500 000

1 500 000

2 000

3

1 500 000

Betrag gemäß § 11 Abs. 1*)Betrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins *,)

5 500

4

Betrag gemäß § 11 Abs. 1*)Betrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins *,)

15 000 000

15 000

5

15 000 000

50 000 000

25 000

6

50 000 000

(keine Begrenzung)

50 000

*) Gegebenenfalls in der Fassung der Kundmachung gemäß § 11 Abs. 3; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einleitung des Konzessionsvergabeverfahrens.*) Gegebenenfalls in der Fassung der Kundmachung gemäß Paragraph 11, Absatz 3,; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einleitung des Konzessionsvergabeverfahrens.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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