§ 121 BVergGKonz 2018 Vollziehung

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsdes § 102 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,des Paragraph 102, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    2. 2.Ziffer 2des § 102 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten,des Paragraph 102, Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten,
    3. 3.Ziffer 3des § 26 Abs. 7 der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für FinanzenBundeskanzler,des Paragraph 26, Absatz 7, der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für FinanzenBundeskanzler,
    4. 4.Ziffer 4des § 30 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundesminister für FinanzenBundeskanzler,des Paragraph 30, Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundesminister für FinanzenBundeskanzler,
    5. 5.Ziffer 5des Abs. 2 und der §§ 11 Abs. 3, 33 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z 2, 103 Abs. 1 und 3, 104, 105, 116 und 116 der Bundesminister121 Abs. 3 die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,des Absatz 2 und der Paragraphen 11, Absatz 3, 33, Absatz eins, 84, Absatz eins, Ziffer 2, 103, Absatz eins und 3, 104, 105, 116 und 116 der Bundesminister121 Absatz 3, die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    6. 6.Ziffer 6des § 30 Abs. 1 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,des Paragraph 30, Absatz eins, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    7. 6.Ziffer 6des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,des Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
    8. 7.Ziffer 7der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister, oder diese Bundesministerin und
    9. 8.Ziffer 8im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  2. (2)Absatz 2,Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis VIII andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder andere Listen der Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung zu beachten sind.Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch acht andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder andere Listen der Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung zu beachten sind.
  3. (3)Absatz 3,Die in § 84 Abs. 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.Die in Paragraph 84, Absatz 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.

Stand vor dem 28.02.2026

In Kraft vom 21.08.2018 bis 28.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsdes § 102 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,des Paragraph 102, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    2. 2.Ziffer 2des § 102 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten,des Paragraph 102, Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten,
    3. 3.Ziffer 3des § 26 Abs. 7 der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für FinanzenBundeskanzler,des Paragraph 26, Absatz 7, der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für FinanzenBundeskanzler,
    4. 4.Ziffer 4des § 30 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundesminister für FinanzenBundeskanzler,des Paragraph 30, Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundesminister für FinanzenBundeskanzler,
    5. 5.Ziffer 5des Abs. 2 und der §§ 11 Abs. 3, 33 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z 2, 103 Abs. 1 und 3, 104, 105, 116 und 116 der Bundesminister121 Abs. 3 die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,des Absatz 2 und der Paragraphen 11, Absatz 3, 33, Absatz eins, 84, Absatz eins, Ziffer 2, 103, Absatz eins und 3, 104, 105, 116 und 116 der Bundesminister121 Absatz 3, die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    6. 6.Ziffer 6des § 30 Abs. 1 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,des Paragraph 30, Absatz eins, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    7. 6.Ziffer 6des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,des Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
    8. 7.Ziffer 7der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister, oder diese Bundesministerin und
    9. 8.Ziffer 8im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  2. (2)Absatz 2,Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis VIII andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder andere Listen der Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung zu beachten sind.Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesministerdie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch acht andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder andere Listen der Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung zu beachten sind.
  3. (3)Absatz 3,Die in § 84 Abs. 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.Die in Paragraph 84, Absatz 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten