§ 27 EAG Erlöschen von Zuschlägen

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Zuschlag erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Zweitsicherheit gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wurde;die Zweitsicherheit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wurde;
    2. 2.Ziffer 2die Anlage nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen wurde, wobei die Inbetriebnahme der EAG-Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen ist;
    3. 3.Ziffer 3sich nachträglich herausstellt, dass das Gebot gemäß § 24 Abs. 1 Z 8 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre odersich nachträglich herausstellt, dass das Gebot gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8, vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
    4. 4.Ziffer 4sich nachträglich herausstellt, dass der Bieter gemäß § 25 Abs. 1 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre.sich nachträglich herausstellt, dass der Bieter gemäß Paragraph 25, Absatz eins, vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre.
  2. (2)Absatz 2,Das mit dem Erlöschen freiwerdende Ausschreibungsvolumen ist dem jeweiligen Ausschreibungsvolumen des nächstfolgenden Kalenderjahres zuzuschlagen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Zuschlag erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Zweitsicherheit gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wurde;die Zweitsicherheit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wurde;
    2. 2.Ziffer 2die Anlage nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen wurde, wobei die Inbetriebnahme der EAG-Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen ist;
    3. 3.Ziffer 3sich nachträglich herausstellt, dass das Gebot gemäß § 24 Abs. 1 Z 8 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre odersich nachträglich herausstellt, dass das Gebot gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8, vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
    4. 4.Ziffer 4sich nachträglich herausstellt, dass der Bieter gemäß § 25 Abs. 1 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre.sich nachträglich herausstellt, dass der Bieter gemäß Paragraph 25, Absatz eins, vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre.
  2. (2)Absatz 2,Das mit dem Erlöschen freiwerdende Ausschreibungsvolumen ist dem jeweiligen Ausschreibungsvolumen des nächstfolgenden Kalenderjahres zuzuschlagen.

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