§ 83 KEM-V 2009 Verhaltensvorschriften

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In den Bereichen 810 und 820 ist die Erbringung von eventtarifierten Sprachdiensten verboten.
  2. (2)Absatz 2,Im Bereich 821 ist ausschließlich die Erbringung von eventtarifierten Diensten zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Realisierung von Dial-Up-Zugängen mittels eines Dialer-Programmes ist im Bereich 821 verboten.
  4. (4)Absatz 4,Im Bereich 828 ist grundsätzlich die Erbringung von Nachrichtendiensten zulässig. Die Erbringung eines Sprachdienstes ist dann zulässig, wenn dieser dem Rufenden ausschließlich unterstützende Informationen zu dem unter derselben Nummer angebotenen Nachrichtendienst zur Verfügung stellt. Dieser Sprachdienst darf nur aus den Netzen erreichbar sein, aus denen auch der Nachrichtendienst genutzt werden kann.
  5. (5)Absatz 5,In den Bereichen 800, 810, 820 und 821 ist die Erbringung von Diensten verboten, die aufgrund § 3 Z 16 lit. g bis j nicht unter die Definition des Mehrwertdienstes fallen. Die RTR-GmbH kann auf Antrag in Einzelfällen, die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen, von der Anwendung dieser Bestimmung absehen.In den Bereichen 800, 810, 820 und 821 ist die Erbringung von Diensten verboten, die aufgrund Paragraph 3, Ziffer 16, Litera g bis j nicht unter die Definition des Mehrwertdienstes fallen. Die RTR-GmbH kann auf Antrag in Einzelfällen, die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen, von der Anwendung dieser Bestimmung absehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In den Bereichen 810 und 820 ist die Erbringung von eventtarifierten Sprachdiensten verboten.
  2. (2)Absatz 2,Im Bereich 821 ist ausschließlich die Erbringung von eventtarifierten Diensten zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Realisierung von Dial-Up-Zugängen mittels eines Dialer-Programmes ist im Bereich 821 verboten.
  4. (4)Absatz 4,Im Bereich 828 ist grundsätzlich die Erbringung von Nachrichtendiensten zulässig. Die Erbringung eines Sprachdienstes ist dann zulässig, wenn dieser dem Rufenden ausschließlich unterstützende Informationen zu dem unter derselben Nummer angebotenen Nachrichtendienst zur Verfügung stellt. Dieser Sprachdienst darf nur aus den Netzen erreichbar sein, aus denen auch der Nachrichtendienst genutzt werden kann.
  5. (5)Absatz 5,In den Bereichen 800, 810, 820 und 821 ist die Erbringung von Diensten verboten, die aufgrund § 3 Z 16 lit. g bis j nicht unter die Definition des Mehrwertdienstes fallen. Die RTR-GmbH kann auf Antrag in Einzelfällen, die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen, von der Anwendung dieser Bestimmung absehen.In den Bereichen 800, 810, 820 und 821 ist die Erbringung von Diensten verboten, die aufgrund Paragraph 3, Ziffer 16, Litera g bis j nicht unter die Definition des Mehrwertdienstes fallen. Die RTR-GmbH kann auf Antrag in Einzelfällen, die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen, von der Anwendung dieser Bestimmung absehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten