§ 88 EAG Besondere Bestimmungen für erneuerbare Fernwärme und Fernkälte

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
Nachweis über den Anteil erneuerbarer Energie
  1. (1)Absatz eins,Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteanlagen mit mehr als 250 Kunden oder 3 GWh Wärmeabsatz pro Jahr je zusammenhängendem Fernwärme- oder Fernkältenetz sind verpflichtet, am Ende jedes Geschäftsjahres eine Aufschlüsselung über die Art der von ihnen in Heizwerken und KWK-Anlagen eingesetzten Brennstoffe sowie den Anteil der in das Netz eingespeisten Abwärme oder -kälte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die Aufschlüsselung hat zumindest in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Primärenergieträger in erneuerbare Energie, Abwärme und -kälte, fossile Energie oder sonstige Energieträger zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Informationen gemäß Abs. 1 müssen den Kunden einmal jährlich auf oder als Anhang zur Jahresabrechnung zur Verfügung gestellt werden.Die Informationen gemäß Absatz eins, müssen den Kunden einmal jährlich auf oder als Anhang zur Jahresabrechnung zur Verfügung gestellt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Informationen gemäß Abs. 1 sind vorab von der nach dem AkkG 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen.Die Informationen gemäß Absatz eins, sind vorab von der nach dem AkkG 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen.
  4. (3)Absatz 3,Die Informationen gemäß Abs. 1 sind vorab vonDie Informationen gemäß Absatz eins, sind vorab von
    1. 1.Ziffer einsnach dem AkkG 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die (von den Betreibern von Fernwärmesystemen und den von diesen beauftragten Planern unabhängig) zur Qualitätsprüfung von Fernwärmesystemen im Rahmen der Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993, zugelassen sind, Personen, die (von den Betreibern von Fernwärmesystemen und den von diesen beauftragten Planern unabhängig) zur Qualitätsprüfung von Fernwärmesystemen im Rahmen der Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zugelassen sind,
    3. 3.Ziffer 3Ziviltechnikern und Ingenieurbüros mit Befugnissen in Bio- und Umwelttechnik, Gas- und Feuerungstechnik oder Maschinenbau, oder
    4. 4.Ziffer 4allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Fachgebieten in Brennstoffe oder Wärmepumpen, Wärmemaschinen, Kältemaschinen oder Gasgeräte, Heizgeräte, Feuerungsgeräte
    zu bestätigen.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 28.07.2021 bis 30.12.2022
Nachweis über den Anteil erneuerbarer Energie
  1. (1)Absatz eins,Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteanlagen mit mehr als 250 Kunden oder 3 GWh Wärmeabsatz pro Jahr je zusammenhängendem Fernwärme- oder Fernkältenetz sind verpflichtet, am Ende jedes Geschäftsjahres eine Aufschlüsselung über die Art der von ihnen in Heizwerken und KWK-Anlagen eingesetzten Brennstoffe sowie den Anteil der in das Netz eingespeisten Abwärme oder -kälte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die Aufschlüsselung hat zumindest in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Primärenergieträger in erneuerbare Energie, Abwärme und -kälte, fossile Energie oder sonstige Energieträger zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Informationen gemäß Abs. 1 müssen den Kunden einmal jährlich auf oder als Anhang zur Jahresabrechnung zur Verfügung gestellt werden.Die Informationen gemäß Absatz eins, müssen den Kunden einmal jährlich auf oder als Anhang zur Jahresabrechnung zur Verfügung gestellt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Informationen gemäß Abs. 1 sind vorab von der nach dem AkkG 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen.Die Informationen gemäß Absatz eins, sind vorab von der nach dem AkkG 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen.
  4. (3)Absatz 3,Die Informationen gemäß Abs. 1 sind vorab vonDie Informationen gemäß Absatz eins, sind vorab von
    1. 1.Ziffer einsnach dem AkkG 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die (von den Betreibern von Fernwärmesystemen und den von diesen beauftragten Planern unabhängig) zur Qualitätsprüfung von Fernwärmesystemen im Rahmen der Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993, zugelassen sind, Personen, die (von den Betreibern von Fernwärmesystemen und den von diesen beauftragten Planern unabhängig) zur Qualitätsprüfung von Fernwärmesystemen im Rahmen der Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zugelassen sind,
    3. 3.Ziffer 3Ziviltechnikern und Ingenieurbüros mit Befugnissen in Bio- und Umwelttechnik, Gas- und Feuerungstechnik oder Maschinenbau, oder
    4. 4.Ziffer 4allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Fachgebieten in Brennstoffe oder Wärmepumpen, Wärmemaschinen, Kältemaschinen oder Gasgeräte, Heizgeräte, Feuerungsgeräte
    zu bestätigen.

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