§ 64 BVergGKonz 2018 Entgegennahme, Öffnung, Prüfung und Ausscheiden von Angeboten

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
Entgegennahme der Angebote
  1. (1)Absatz eins,Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2,Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Angebote sind so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
  4. (4)Absatz 4,Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
Entgegennahme der Angebote
  1. (1)Absatz eins,Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2,Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Angebote sind so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
  4. (4)Absatz 4,Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.

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