Anl. 1 EAG (weggefallen)

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.9999
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen sind:

  1. 1.Ziffer einsMerkmale der Pläne und Programme, insbesondere in Bezug auf
    1. a)Litera adas Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;
    2. b)Litera bdas Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme — einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie — beeinflusst;
    3. c)Litera cdie Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
    4. d)Litera ddie für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme;
    5. e)Litera edie Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft (z. B. Pläne und Programme betreffend die Abfallwirtschaft oder den Gewässerschutz);
  2. 2.Ziffer 2Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
    1. a)Litera adie Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;
    2. b)Litera bden kumulativen Charakter der Auswirkungen;
    3. c)Litera cden grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
    4. d)Litera ddie Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z. B. bei Unfällen);
    5. e)Litera eden Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);
    6. f)Litera fdie Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:
      1. aa)Sub-Litera, a, abesondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
      2. bb)Sub-Litera, b, bÜberschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
      3. cc)Sub-Litera, c, cintensive Bodennutzung;
    7. g)Litera gdie Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, unionsrechtlich oder international geschützt anerkannt ist.

In den Umweltbericht nach § 95 sind folgende Informationen aufzunehmen:In den Umweltbericht nach Paragraph 95, sind folgende Informationen aufzunehmen:

  1. 1.Ziffer einseine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des integrierten Netzinfrastrukturplans sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
  2. 2.Ziffer 2die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans;
  3. 3.Ziffer 3die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
  4. 4.Ziffer 4sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 2009/147/EG oder der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete;
  5. 5.Ziffer 5die auf internationaler Ebene oder Unionsebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans berücksichtigt wurden;
  6. 6.Ziffer 6die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Siedlungsentwicklung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;
  7. 7.Ziffer 7die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
  8. 8.Ziffer 8eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);
  9. 9.Ziffer 9eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Plans;
  10. 10.Ziffer 10eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen;
  11. 11.Ziffer 11eine Beschreibung und Bewertung der vernünftigen Alternativen und ihrer Umweltauswirkungen, insbesondere ein Trendszenario und mindestens zwei ebenso plausible Kontrastszenarien für die künftige Energieerzeugung, auf deren Grundlage alternative Planelemente entwickelt und geprüft werden können.
Anl. 1 EAG seit 01.07.2026 weggefallen.

Stand vor dem 01.07.2026

In Kraft vom 28.07.2021 bis 01.07.2026
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen sind:

  1. 1.Ziffer einsMerkmale der Pläne und Programme, insbesondere in Bezug auf
    1. a)Litera adas Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;
    2. b)Litera bdas Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme — einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie — beeinflusst;
    3. c)Litera cdie Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
    4. d)Litera ddie für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme;
    5. e)Litera edie Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft (z. B. Pläne und Programme betreffend die Abfallwirtschaft oder den Gewässerschutz);
  2. 2.Ziffer 2Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
    1. a)Litera adie Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;
    2. b)Litera bden kumulativen Charakter der Auswirkungen;
    3. c)Litera cden grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
    4. d)Litera ddie Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z. B. bei Unfällen);
    5. e)Litera eden Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);
    6. f)Litera fdie Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:
      1. aa)Sub-Litera, a, abesondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
      2. bb)Sub-Litera, b, bÜberschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
      3. cc)Sub-Litera, c, cintensive Bodennutzung;
    7. g)Litera gdie Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, unionsrechtlich oder international geschützt anerkannt ist.

In den Umweltbericht nach § 95 sind folgende Informationen aufzunehmen:In den Umweltbericht nach Paragraph 95, sind folgende Informationen aufzunehmen:

  1. 1.Ziffer einseine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des integrierten Netzinfrastrukturplans sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
  2. 2.Ziffer 2die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans;
  3. 3.Ziffer 3die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
  4. 4.Ziffer 4sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 2009/147/EG oder der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete;
  5. 5.Ziffer 5die auf internationaler Ebene oder Unionsebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans berücksichtigt wurden;
  6. 6.Ziffer 6die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Siedlungsentwicklung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;
  7. 7.Ziffer 7die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
  8. 8.Ziffer 8eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);
  9. 9.Ziffer 9eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Plans;
  10. 10.Ziffer 10eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen;
  11. 11.Ziffer 11eine Beschreibung und Bewertung der vernünftigen Alternativen und ihrer Umweltauswirkungen, insbesondere ein Trendszenario und mindestens zwei ebenso plausible Kontrastszenarien für die künftige Energieerzeugung, auf deren Grundlage alternative Planelemente entwickelt und geprüft werden können.
Anl. 1 EAG seit 01.07.2026 weggefallen.

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