§ 2 NAG-DV Aufenthaltstitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:
    1. 1.Ziffer eins„Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);„Rot-Weiß-Rot – Karte“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, NAG);
    2. 2.Ziffer 2„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG);
    3. 3.Ziffer 3„Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);„Blaue Karte EU“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, NAG);
    4. 4.Ziffer 4„Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);„Niederlassungsbewilligung“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG);
    5. 5.Ziffer 5„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, NAG);
    6. 6.Ziffer 6„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, NAG);
    7. 7.Ziffer 7„Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);„Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG);
    8. 8.Ziffer 8„Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG);„Familienangehöriger“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG);
    9. 9.Ziffer 9„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (§ 8 Abs. 1 Z 9 NAG);„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, NAG);
    10. 10.Ziffer 10„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 10 NAG);„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG);
    11. 11.Ziffer 11„Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 8 Abs. 1 Z 11 NAG).„Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11, NAG).
  2. (2)Absatz 2,Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
    1. 1.Ziffer eins„Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (§ 58 NAG);„Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (Paragraph 58, NAG);
    2. 2.Ziffer 2„Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (§ 58a NAG);„Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (Paragraph 58 a, NAG);
    3. 3.Ziffer 3„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);„Betriebsentsandter“ (Paragraph 59, NAG);
    4. 34.Ziffer 34BetriebsentsandterSelbständiger“ (§ 59 NAG§ 60 NAG);BetriebsentsandterSelbständiger“ (Paragraph 5960, NAG);
    5. 45.Ziffer 45SelbständigerForscher-Mobilität“ (§ 60 NAG§ 61 NAG);SelbständigerForscher-Mobilität“ (Paragraph 6061, NAG);
    6. 56.Ziffer 56Forscher-MobilitätSonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 61 NAG§ 62 NAG);Forscher-MobilitätSonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 6162, NAG);
    7. 67.Ziffer 67Sonderfälle unselbständiger ErwerbstätigkeitSchüler“ (§ 62 NAG§ 63 NAG);Sonderfälle unselbständiger ErwerbstätigkeitSchüler“ (Paragraph 6263, NAG);
    8. 78.Ziffer 78SchülerStudent“ (§ 63 NAG§ 64 NAG);SchülerStudent“ (Paragraph 6364, NAG);
    9. 89.Ziffer 89StudentSozialdienstleistender“ (§ 64 NAG§ 66 NAG);StudentSozialdienstleistender“ (Paragraph 6466, NAG);
    10. 910.Ziffer 910SozialdienstleistenderFreiwillige“ (§ 66 NAG§ 67 NAG);SozialdienstleistenderFreiwillige“ (Paragraph 6667, NAG);
    11. 1011.Ziffer 1011FreiwilligeGrenzgänger“ (§ 67 NAG§ 68 NAG);FreiwilligeGrenzgänger“ (Paragraph 6768, NAG);
    12. 1112.Ziffer 1112„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG).„Familiengemeinschaft“ (Paragraph 69, NAG).
  3. (3)Absatz 3,Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Absatz 2,) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarktauch ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarktauch ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (Paragraph 69, NAG), beizufügen.
  5. (5)Absatz 5,Der Bezeichnung der Niederlassungsbewilligung „Forscher“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.
  6. (6)Absatz 6,Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Student“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.

Stand vor dem 30.11.2025

In Kraft vom 01.09.2018 bis 30.11.2025
  1. (1)Absatz eins,Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:
    1. 1.Ziffer eins„Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);„Rot-Weiß-Rot – Karte“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, NAG);
    2. 2.Ziffer 2„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG);
    3. 3.Ziffer 3„Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);„Blaue Karte EU“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, NAG);
    4. 4.Ziffer 4„Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);„Niederlassungsbewilligung“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG);
    5. 5.Ziffer 5„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, NAG);
    6. 6.Ziffer 6„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, NAG);
    7. 7.Ziffer 7„Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);„Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG);
    8. 8.Ziffer 8„Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG);„Familienangehöriger“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG);
    9. 9.Ziffer 9„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (§ 8 Abs. 1 Z 9 NAG);„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, NAG);
    10. 10.Ziffer 10„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 10 NAG);„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG);
    11. 11.Ziffer 11„Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 8 Abs. 1 Z 11 NAG).„Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11, NAG).
  2. (2)Absatz 2,Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
    1. 1.Ziffer eins„Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (§ 58 NAG);„Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (Paragraph 58, NAG);
    2. 2.Ziffer 2„Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (§ 58a NAG);„Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (Paragraph 58 a, NAG);
    3. 3.Ziffer 3„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);„Betriebsentsandter“ (Paragraph 59, NAG);
    4. 34.Ziffer 34BetriebsentsandterSelbständiger“ (§ 59 NAG§ 60 NAG);BetriebsentsandterSelbständiger“ (Paragraph 5960, NAG);
    5. 45.Ziffer 45SelbständigerForscher-Mobilität“ (§ 60 NAG§ 61 NAG);SelbständigerForscher-Mobilität“ (Paragraph 6061, NAG);
    6. 56.Ziffer 56Forscher-MobilitätSonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 61 NAG§ 62 NAG);Forscher-MobilitätSonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 6162, NAG);
    7. 67.Ziffer 67Sonderfälle unselbständiger ErwerbstätigkeitSchüler“ (§ 62 NAG§ 63 NAG);Sonderfälle unselbständiger ErwerbstätigkeitSchüler“ (Paragraph 6263, NAG);
    8. 78.Ziffer 78SchülerStudent“ (§ 63 NAG§ 64 NAG);SchülerStudent“ (Paragraph 6364, NAG);
    9. 89.Ziffer 89StudentSozialdienstleistender“ (§ 64 NAG§ 66 NAG);StudentSozialdienstleistender“ (Paragraph 6466, NAG);
    10. 910.Ziffer 910SozialdienstleistenderFreiwillige“ (§ 66 NAG§ 67 NAG);SozialdienstleistenderFreiwillige“ (Paragraph 6667, NAG);
    11. 1011.Ziffer 1011FreiwilligeGrenzgänger“ (§ 67 NAG§ 68 NAG);FreiwilligeGrenzgänger“ (Paragraph 6768, NAG);
    12. 1112.Ziffer 1112„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG).„Familiengemeinschaft“ (Paragraph 69, NAG).
  3. (3)Absatz 3,Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Absatz 2,) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarktauch ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarktauch ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (Paragraph 69, NAG), beizufügen.
  5. (5)Absatz 5,Der Bezeichnung der Niederlassungsbewilligung „Forscher“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.
  6. (6)Absatz 6,Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Student“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.

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