§ 67 NAG Freiwillige

NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger auszustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2sie eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist,sie eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera j, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist,
    3. 3.Ziffer 3sie eine abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation nachweisen und
    4. 4.Ziffer 4die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.
    Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Eine Vereinbarung nach Abs. 1 Z 3 hat jedenfalls zu enthalten:Eine Vereinbarung nach Absatz eins, Ziffer 3, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten des Freiwilligen;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld des Freiwilligen;
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Freiwilligendienstes erhält.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 65, BGBl. I Nr. 81/2026)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 65,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026,)

In Kraft seit 07.08.2026 bis 31.12.9999
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