§ 64 LSD-BG Kosten

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Unbeschadet ihrer Einbringung beim Verpflichteten sind die Kosten von dem nach § 63 zuständigen Rechtsträger zu tragen. Unbeschadet ihrer Einbringung beim Verpflichteten sind die Kosten von dem nach Paragraph 63, zuständigen Rechtsträger zu tragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Unbeschadet ihrer Einbringung beim Verpflichteten sind die Kosten von dem nach § 63 zuständigen Rechtsträger zu tragen. Unbeschadet ihrer Einbringung beim Verpflichteten sind die Kosten von dem nach Paragraph 63, zuständigen Rechtsträger zu tragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten