Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Unbeschadet ihrer Einbringung beim Verpflichteten sind die Kosten von dem nach § 63 zuständigen Rechtsträger zu tragen. Unbeschadet ihrer Einbringung beim Verpflichteten sind die Kosten von dem nach Paragraph 63, zuständigen Rechtsträger zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 64 LSD-BG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 LSD-BG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 64 LSD-BG