Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die oder das nach § 53 Abs. 2 oder § 56 mit einem Zustellersuchen befasste zuständige inländische Verwaltungsbehörde oder Gericht hat das Zustellersuchen auf das Vorliegen eines der in Abs. 3 genannten Gründe für eine Ablehnung zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass ein Ablehnungsgrund vorliegt, ist der ersuchenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen, dass die Zustellung abgelehnt werde, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Angaben oder Unterlagen nachgereicht oder vervollständigt werden, die zur Behebung der in Abs. 3 genannten Mängel benötigt werden.Die oder das nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 56, mit einem Zustellersuchen befasste zuständige inländische Verwaltungsbehörde oder Gericht hat das Zustellersuchen auf das Vorliegen eines der in Absatz 3, genannten Gründe für eine Ablehnung zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass ein Ablehnungsgrund vorliegt, ist der ersuchenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen, dass die Zustellung abgelehnt werde, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Angaben oder Unterlagen nachgereicht oder vervollständigt werden, die zur Behebung der in Absatz 3, genannten Mängel benötigt werden.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung an die um Zustellung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Abs. 1 hat entweder im Weg des gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht, die oder das mit dem Zustellersuchen befasst wurden, zu erfolgen.Die Mitteilung an die um Zustellung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Absatz eins, hat entweder im Weg des gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht, die oder das mit dem Zustellersuchen befasst wurden, zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Zustellung ist abzulehnen, wenn das Ersuchen um Zustellung
1.Ziffer einsnicht alle in § 46 Abs. 2 genannten Angaben enthält odernicht alle in Paragraph 46, Absatz 2, genannten Angaben enthält oder
2.Ziffer 2ohne die zuzustellende Entscheidung übermittelt wird oder
3.Ziffer 3offenkundig nicht mit der zugrunde liegenden Entscheidung übereinstimmt.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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