Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.Die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Das Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung muss folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Empfängers und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Empfängers;
2.Ziffer 2die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zuzustellende Entscheidung gefällt hat;
3.Ziffer 3die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
4.Ziffer 4eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
5.Ziffer 5Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
6.Ziffer 6die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
7.Ziffer 7das Datum, bis zu dem spätestens die Entscheidung zugestellt werden sollte.
(3)Absatz 3,Dem Ersuchen sind beizufügen:
1.Ziffer einsInformationen und Dokumente, aus denen ein vorangegangener Zustellversuch im Postweg nach § 45 hervorgeht;Informationen und Dokumente, aus denen ein vorangegangener Zustellversuch im Postweg nach Paragraph 45, hervorgeht;
2.Ziffer 2die zuzustellende Entscheidung;
3.Ziffer 3eine Übersetzung der zuzustellenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
In Kraft seit 27.04.2024 bis 31.12.9999
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