§ 51 LSD-BG (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz), Zustellung und Vollstreckung der Entscheidung einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland - JUSLINE Österreich
§ 51 LSD-BG Zustellung und Vollstreckung der Entscheidung einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland
LSD-BG - Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Anwendungsbereich
Der vierte Abschnitt regelt, mit welchen Maßnahmen Ersuchen einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats um
1.Ziffer einsZustellung und
2.Ziffer 2Vollstreckung
der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde dieses EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland wegen Verletzung einer arbeitsrechtlichen Vorschrift zu entsprechen ist, wenn das Ersuchen an ein Amt der Landesregierung, an eine sonstige inländische Verwaltungsbehörde oder an ein inländisches Gericht ergangen ist.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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