§ 1 LSD-BG Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für
- 1.Ziffer einsArbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen,
- 2.Ziffer 2die Beschäftigung von Arbeitskräften im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988,die Beschäftigung von Arbeitskräften im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,,
- 3.Ziffer 3Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist.
- (2)Absatz 2,Ausgenommen sind
- 1.Ziffer einsArbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, welche den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln,
- 2.Ziffer 2Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden,
- 3.Ziffer 3die Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des § 3 Abs. 4 AÜG durch den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,die Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, AÜG durch den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,
- 4.Ziffer 4Arbeitsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die gemäß § 1 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, die Bestimmungen des VBG sinngemäß anzuwenden sind,Arbeitsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, die Bestimmungen des VBG sinngemäß anzuwenden sind,
- 5.Ziffer 5Arbeitsverhältnisse zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines sonstigen Drittstaats, auf die im Sinne der Z 1 und Z 2 gleichartige dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, welche den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln.Arbeitsverhältnisse zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines sonstigen Drittstaats, auf die im Sinne der Ziffer eins und Ziffer 2, gleichartige dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, welche den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln.
- (3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz findet mit Ausnahme der §§ 3 bis 6, 8 Abs. 2 und 20 Abs. 3 auf Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG 2021), BGBl. I Nr. 78/2021 Anwendung; die §§ 3 bis 6 finden nur Anwendung, soweit diese die Entsendung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern betreffen. Die Zulässigkeit der Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern im Sinne des LAG 2021 bestimmt sich nach Maßgabe des LAG 2021.(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz findet mit Ausnahme der Paragraphen 3, bis 6, 8 Absatz 2, und 20 Absatz 3, auf Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, Anwendung; die Paragraphen 3, bis 6 finden nur Anwendung, soweit diese die Entsendung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern betreffen. Die Zulässigkeit der Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern im Sinne des LAG 2021 bestimmt sich nach Maßgabe des LAG 2021.
- (4)Absatz 4,Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Bundesgesetz unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der schweizerischen Eidgenossenschaft oder aus einem sonstigen Drittstaat zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandte Arbeitnehmer oder grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 AÜG. Die Entsendung von Arbeitnehmern oder die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist wie die Überlassung oder Entsendung aus dem EWR zu behandeln. Das dritte Hauptstück, ausgenommen § 41, findet auf aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsandte Arbeitnehmer oder überlassene Arbeitskräfte keine Anwendung. Die §§ 17 bis 21, 23 und 26 und das dritte Hauptstück, ausgenommen § 41, finden auf die Entsendung von Arbeitnehmern oder die Überlassung von Arbeitskräften aus Drittstaaten keine Anwendung.Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Bundesgesetz unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der schweizerischen Eidgenossenschaft oder aus einem sonstigen Drittstaat zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandte Arbeitnehmer oder grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, AÜG. Die Entsendung von Arbeitnehmern oder die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist wie die Überlassung oder Entsendung aus dem EWR zu behandeln. Das dritte Hauptstück, ausgenommen Paragraph 41,, findet auf aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsandte Arbeitnehmer oder überlassene Arbeitskräfte keine Anwendung. Die Paragraphen 17, bis 21, 23 und 26 und das dritte Hauptstück, ausgenommen Paragraph 41,, finden auf die Entsendung von Arbeitnehmern oder die Überlassung von Arbeitskräften aus Drittstaaten keine Anwendung.
- (5)Absatz 5,Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich zur Erbringung folgender Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer nach Österreich entsandt wird:
- 1.Ziffer einsgeschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen oder
- 2.Ziffer 2die Teilnahme an Seminaren und Vorträgen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen oder
- 3.Ziffer 3die Teilnahme an Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 17 Abs. 3 bis 6 des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, mit der Maßgabe, dass die Untergrenze des § 17 Abs. 4 ARG nicht gilt, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungeinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes), oderdie Teilnahme an Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, bis 6 des Arbeitsruhegesetzes (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, mit der Maßgabe, dass die Untergrenze des Paragraph 17, Absatz 4, ARG nicht gilt, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungeinrichtungen und An- und Ablieferung des Messegutes), oder
- 4.Ziffer 4der Besuch von und die Teilnahme an Kongressen und Tagungen oder
- 5.Ziffer 5die Teilnahme an und die Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen aus den Bereichen Musik, Tanz, Theater oder Kleinkunst und vergleichbaren Bereichen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung (den Veranstaltungen) in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt, soweit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zumindest für einen Großteil der Tournee zu erbringen hat, oder
- 6.Ziffer 6die Teilnahme an und die Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des § 3 Z 5 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.die Teilnahme an und die Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Internationale Meisterschaften) im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 5, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.
- (6)Absatz 6,Dieses Bundesgesetz findet auf vorübergehende Konzernentsendungen im Sinne der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. Nr. L 18 vom 21.01.1997 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 16, einer besonderen Fachkraft nach Österreich innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes (AktG), BGBl. Nr. 98/1955 und des § 115 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, die insgesamt zwei Monate je Kalenderjahr nicht übersteigen dürfen, keine Anwendung, wenn die Einsätze konzerninternDieses Bundesgesetz findet auf vorübergehende Konzernentsendungen im Sinne der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, Amtsblatt Nummer L 18 vom 21.01.1997 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, Amtsblatt Nummer L 173 vom 09.07.2018 Seite 16, einer besonderen Fachkraft nach Österreich innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1955, und des Paragraph 115, des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, die insgesamt zwei Monate je Kalenderjahr nicht übersteigen dürfen, keine Anwendung, wenn die Einsätze konzernintern
- 1.Ziffer einszum Zweck der Forschung und Entwicklung, der Abhaltung von Ausbildungen durch die Fachkraft, der Planung der Projektarbeit oder
- 2.Ziffer 2zum Zweck des Erfahrungsaustausches, der Betriebsberatung, des Controlling oder der Mitarbeit im Bereich von für mehrere Länder zuständigen Konzernabteilungen mit zentraler Steuerungs- und Planungsfunktion oder
- 3.Ziffer 3für Arbeiten bei Lieferung, Inbetriebnahme (und damit verbundenen Schulungen), Wartung, Servicearbeiten und Reparatur von Maschinen, Anlagen und EDV-Systemen
erfolgen. - (7)Absatz 7,Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf nach Österreich für längere Dauer zu Schulungszwecken entsandte Arbeitnehmer oder überlassene Arbeitskräfte, wenn
- 1.Ziffer einsder ausländische Arbeitgeber oder Vertragspartner dem inländischen Betrieb keine Arbeitsleistung schuldet und der Einsatz des Arbeitnehmers oder der Arbeitskraft dessen Einschulung oder Weiterbildung auf der Grundlage eines Schulungs- oder Weiterbildungsprogrammes des Arbeitgebers oder österreichischen Unternehmens dient, und
- 2.Ziffer 2die allenfalls vom Arbeitnehmer oder der Arbeitskraft schulungsbedingt durchgeführten Tätigkeiten oder erstellten Produkte, Dienstleistungen und Zwischenergebnisse für den Produktionsprozess und das Betriebsergebnis in dem Betrieb, in dem die Schulung stattfindet, unwesentlich sind, und
- 3.Ziffer 3soweit der zu schulende Arbeitnehmer oder die Arbeitskraft im Schulungsbetrieb nicht länger tätig ist, als dies für den Erwerb der geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich ist.
- (8)Absatz 8,Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf
- 1.Ziffer einsdie Tätigkeit als mobiler Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 9 in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung (Transportbereich), sofern die Arbeitsleistung ausschließlich im Rahmen des Transitverkehrs erbracht wird und nicht der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich liegt; bei mobilen Arbeitnehmern im Straßenverkehr finden jedoch § 21a und § 26a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Anwendung;die Tätigkeit als mobiler Arbeitnehmer im Sinne des Absatz 9, in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung (Transportbereich), sofern die Arbeitsleistung ausschließlich im Rahmen des Transitverkehrs erbracht wird und nicht der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich liegt; bei mobilen Arbeitnehmern im Straßenverkehr finden jedoch Paragraph 21 a, und Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Anwendung;
- 2.Ziffer 2die Tätigkeit als Arbeitnehmer, der in den letzten zwei Entgeltperioden vor der Entsendung oder Überlassung und während der Entsendung oder Überlassung nachweislich eine monatliche Bruttoentlohnung von durchschnittlich mindestens 120 vH des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhält;die Tätigkeit als Arbeitnehmer, der in den letzten zwei Entgeltperioden vor der Entsendung oder Überlassung und während der Entsendung oder Überlassung nachweislich eine monatliche Bruttoentlohnung von durchschnittlich mindestens 120 vH des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erhält;
- 3.Ziffer 3die Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2, der nachweislich eine monatliche Bruttoentlohnung von mindestens 120vH des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß § 108 Abs. 3 ASVG erhält;die Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, und 2, der nachweislich eine monatliche Bruttoentlohnung von mindestens 120vH des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG erhält;
- 4.Ziffer 4auf Entsendungen oder Überlassungen im Rahmen von Austausch-, Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen oder als entsandter oder überlassener Vortragender an Universitäten im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, an pädagogischen Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, oder Fachhochschulen im Sinne des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993;auf Entsendungen oder Überlassungen im Rahmen von Austausch-, Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen oder als entsandter oder überlassener Vortragender an Universitäten im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, an pädagogischen Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, oder Fachhochschulen im Sinne des Fachhochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,;
- 5.Ziffer 5Lieferung von Waren durch entsandte Arbeitnehmer des Verkäufers oder Vermieters sowie das Abholen von Waren durch entsandte Arbeitnehmer des Käufers oder Mieters;
- 6.Ziffer 6Tätigkeiten, die für die Inbetriebnahme und Nutzung von gelieferten Gütern unerlässlich sind und von entsandten Arbeitnehmern des Verkäufers oder Vermieters mit geringem Zeitaufwand durchgeführt werden.
- (9)Absatz 9,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mobile Arbeitnehmer Personen, die als Fahrer oder als Begleitpersonal in der Personen- und Güterbeförderung tätig sind, sowie Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, der in einer anderen Branche als der Personen- und Güterbeförderung tätig ist, der aber die Arbeitnehmer in Österreich vorwiegend in der Personen- und Güterbeförderung einsetzt. Dies gilt auch für jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 49, und von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2021 S. 10 (im Folgenden: Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) erlassen wurden.Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mobile Arbeitnehmer Personen, die als Fahrer oder als Begleitpersonal in der Personen- und Güterbeförderung tätig sind, sowie Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, der in einer anderen Branche als der Personen- und Güterbeförderung tätig ist, der aber die Arbeitnehmer in Österreich vorwiegend in der Personen- und Güterbeförderung einsetzt. Dies gilt auch für jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 249 vom 31.07.2020 Seite 49, und von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, Amtsblatt Nummer L 149 vom 30.04.2021 Seite 10 (im Folgenden: Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) erlassen wurden.
§ 1a LSD-BG Zusätzliche Bestimmungen zum Geltungsbereich im Straßenverkehr für den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1057 und des Anhangs 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
- (1)Absatz eins,Ein mobiler Arbeitnehmer, der bei einem in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassenen Verkehrsunternehmer beschäftigt ist, gilt nicht als nach Österreich entsandt, wenn er – im Rahmen einer Entsendung nach Art. 1 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 96/71/EG – bilaterale Beförderungen von Gütern oder Fahrgästen oder kombinierten Verkehr im Sinne des Art. 1 Abs. 3 oder 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2020/1057 durchführt. Gleiches gilt für einen mobilen Arbeitnehmer, der bei einem in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkehrsunternehmer beschäftigt ist, wenn er – im Rahmen einer Entsendung nach Art. 1 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 96/71/EG – über eine bilaterale Beförderung hinaus zusätzliche Tätigkeiten der Be- und/oder Entladung von Gütern oder des Aufnehmens oder Absetzens von Fahrgästen vornimmt, auf die nach Art. 1 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie (EU) 2020/1057 die Ausnahme für bilaterale Beförderungen anzuwenden ist.Ein mobiler Arbeitnehmer, der bei einem in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassenen Verkehrsunternehmer beschäftigt ist, gilt nicht als nach Österreich entsandt, wenn er – im Rahmen einer Entsendung nach Artikel eins, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 96/71/EG – bilaterale Beförderungen von Gütern oder Fahrgästen oder kombinierten Verkehr im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, oder 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2020/1057 durchführt. Gleiches gilt für einen mobilen Arbeitnehmer, der bei einem in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkehrsunternehmer beschäftigt ist, wenn er – im Rahmen einer Entsendung nach Artikel eins, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 96/71/EG – über eine bilaterale Beförderung hinaus zusätzliche Tätigkeiten der Be- und/oder Entladung von Gütern oder des Aufnehmens oder Absetzens von Fahrgästen vornimmt, auf die nach Artikel eins, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie (EU) 2020/1057 die Ausnahme für bilaterale Beförderungen anzuwenden ist.
- (2)Absatz 2,Eine – die Entsendung nach Österreich ausschließende – bilaterale Beförderung von Gütern im Sinne des Abs. 1 erster Satz bedeutet die Verbringung von Gütern auf der Grundlage eines Beförderungsvertrags von einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, jeweils als Niederlassungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 2 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 17, in einen anderen der vorgenannten Staaten oder einen Drittstaat oder von einem anderen der vorgenannten Staaten oder einem Drittstaat in den Niederlassungsmitgliedstaat.Eine – die Entsendung nach Österreich ausschließende – bilaterale Beförderung von Gütern im Sinne des Absatz eins, erster Satz bedeutet die Verbringung von Gütern auf der Grundlage eines Beförderungsvertrags von einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, jeweils als Niederlassungsmitgliedstaat im Sinne des Artikel 2, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 51, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055, Amtsblatt Nummer L 249 vom 31.07.2020 Seite 17, in einen anderen der vorgenannten Staaten oder einen Drittstaat oder von einem anderen der vorgenannten Staaten oder einem Drittstaat in den Niederlassungsmitgliedstaat.
- (3)Absatz 3,Eine – die Entsendung nach Österreich ausschließende – zusätzliche Tätigkeit der Be- oder Entladung von Gütern im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz liegt vor, wenn der Fahrer über eine bilaterale Beförderung hinaus in den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, durch die er fährt, eine Tätigkeit der Be- und/oder Entladung vornimmt, sofern der Fahrer die Waren nicht in demselben Mitgliedstaat lädt und entlädt.Eine – die Entsendung nach Österreich ausschließende – zusätzliche Tätigkeit der Be- oder Entladung von Gütern im Sinne des Absatz eins, zweiter Satz liegt vor, wenn der Fahrer über eine bilaterale Beförderung hinaus in den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, durch die er fährt, eine Tätigkeit der Be- und/oder Entladung vornimmt, sofern der Fahrer die Waren nicht in demselben Mitgliedstaat lädt und entlädt.
- (4)Absatz 4,Erfolgt im Anschluss an eine bilaterale Beförderung von Gütern, die im Niederlassungsmitgliedstaat beginnt und während der keine zusätzliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 ausgeführt wird, eine bilaterale Beförderung von Gütern in den Niederlassungsmitgliedstaat, so umfassen die über die bilaterale Beförderung hinausgehenden – die Entsendung nach Österreich ausschließenden – zusätzlichen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz höchstens zwei zusätzliche Tätigkeiten der Be- und/oder Entladung, sofern der Fahrer die Waren nicht in demselben Mitgliedstaat lädt und entlädt.Erfolgt im Anschluss an eine bilaterale Beförderung von Gütern, die im Niederlassungsmitgliedstaat beginnt und während der keine zusätzliche Tätigkeit im Sinne des Absatz 3, ausgeführt wird, eine bilaterale Beförderung von Gütern in den Niederlassungsmitgliedstaat, so umfassen die über die bilaterale Beförderung hinausgehenden – die Entsendung nach Österreich ausschließenden – zusätzlichen Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, zweiter Satz höchstens zwei zusätzliche Tätigkeiten der Be- und/oder Entladung, sofern der Fahrer die Waren nicht in demselben Mitgliedstaat lädt und entlädt.
- (5)Absatz 5,Eine – die Entsendung nach Österreich ausschließende – zusätzliche Tätigkeit nach Abs. 1 zweiter Satz und den Abs. 3 und 4 liegt nur bis zu dem Tag vor, ab dem Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat erstmals zugelassen werden, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1054 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 1, mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, die die Anforderungen an die Aufzeichnung von Grenzüberschreitungen und zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erfüllen. Ab diesem Tag gelten die Ausnahmeregelungen für zusätzliche Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 3 und 4 nur noch für mobile Arbeitnehmer, die Fahrzeuge nutzen, die mit intelligenten Fahrtenschreibern gemäß den Art. 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgestattet sind.Eine – die Entsendung nach Österreich ausschließende – zusätzliche Tätigkeit nach Absatz eins, zweiter Satz und den Absatz 3, und 4 liegt nur bis zu dem Tag vor, ab dem Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat erstmals zugelassen werden, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Amtsblatt Nummer L 60 vom 28.02.2014 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1054 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 249 vom 31.07.2020 Seite 1, mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, die die Anforderungen an die Aufzeichnung von Grenzüberschreitungen und zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, erfüllen. Ab diesem Tag gelten die Ausnahmeregelungen für zusätzliche Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, zweiter Satz und der Absatz 3, und 4 nur noch für mobile Arbeitnehmer, die Fahrzeuge nutzen, die mit intelligenten Fahrtenschreibern gemäß den Artikel 8, 9, und 10 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, ausgestattet sind.
- (6)Absatz 6,Eine – die Entsendung nach Österreich ausschließende – bilaterale Beförderung von Fahrgästen im Sinne des Abs. 1 erster Satz ist im grenzüberschreitenden Gelegenheits- oder Linienverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 88, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 272 vom 16.10.2015 S. 15, dann gegeben, wenn ein Fahrer eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:Eine – die Entsendung nach Österreich ausschließende – bilaterale Beförderung von Fahrgästen im Sinne des Absatz eins, erster Satz ist im grenzüberschreitenden Gelegenheits- oder Linienverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073 aus 2009, über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 88, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 1, berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 272 vom 16.10.2015 Seite 15, dann gegeben, wenn ein Fahrer eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:
- 1.Ziffer einsFahrgäste in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, jeweils als Niederlassungsmitgliedstaat, aufnimmt und in einem anderen der vorgenannten Staaten oder in einem Drittstaat wieder absetzt, oder
- 2.Ziffer 2Fahrgäste in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Drittland aufnimmt und sie in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, jeweils als Niederlassungsmitgliedstaat, wieder absetzt, oder
- 3.Ziffer 3Fahrgäste in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, jeweils als Niederlassungsmitgliedstaat, aufnimmt und wieder absetzt, um örtliche Ausflüge in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 durchzuführen.Fahrgäste in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, jeweils als Niederlassungsmitgliedstaat, aufnimmt und wieder absetzt, um örtliche Ausflüge in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073 aus 2009, durchzuführen.
- (7)Absatz 7,Eine – die Entsendung nach Österreich ausschließende – zusätzliche Tätigkeit in Bezug auf Fahrgäste im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz liegt vor, wenn der Fahrer zusätzlich zu einer bilateralen Beförderung einmal Fahrgäste aufnimmt; und/oder einmal in den EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, durch die er fährt, Fahrgäste wieder absetzt, sofern der Fahrer keine Beförderung von Fahrgästen zwischen zwei Orten innerhalb des Durchfuhrmitgliedstaats anbietet. Dasselbe gilt für die Rückfahrt.Eine – die Entsendung nach Österreich ausschließende – zusätzliche Tätigkeit in Bezug auf Fahrgäste im Sinne des Absatz eins, zweiter Satz liegt vor, wenn der Fahrer zusätzlich zu einer bilateralen Beförderung einmal Fahrgäste aufnimmt; und/oder einmal in den EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, durch die er fährt, Fahrgäste wieder absetzt, sofern der Fahrer keine Beförderung von Fahrgästen zwischen zwei Orten innerhalb des Durchfuhrmitgliedstaats anbietet. Dasselbe gilt für die Rückfahrt.
- (8)Absatz 8,Eine – die Entsendung nach Österreich ausschließende – zusätzliche Tätigkeit nach Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 7 liegt nur bis zu dem Tag vor, ab dem Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat erstmals zugelassen werden, mit einem den in Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Spezifikationen entsprechenden intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet sein müssen, der die in Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 4 derselben Verordnung genannten Anforderungen an die Aufzeichnung von Grenzüberschreitungen und zusätzlichen Tätigkeiten erfüllt. Ab diesem Tag gilt die Ausnahmeregelung für zusätzliche Tätigkeiten nach Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 7 nur noch für mobile Arbeitnehmer, die Fahrzeuge nutzen, die mit intelligenten Fahrtenschreibern im Sinne der Art. 8, 9 und 10 der genannten Verordnung ausgestattet sind.Eine – die Entsendung nach Österreich ausschließende – zusätzliche Tätigkeit nach Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 7, liegt nur bis zu dem Tag vor, ab dem Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat erstmals zugelassen werden, mit einem den in Artikel 8, Absatz eins, Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, genannten Spezifikationen entsprechenden intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet sein müssen, der die in Artikel 8, Absatz eins, Unterabs. 4 derselben Verordnung genannten Anforderungen an die Aufzeichnung von Grenzüberschreitungen und zusätzlichen Tätigkeiten erfüllt. Ab diesem Tag gilt die Ausnahmeregelung für zusätzliche Tätigkeiten nach Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 7, nur noch für mobile Arbeitnehmer, die Fahrzeuge nutzen, die mit intelligenten Fahrtenschreibern im Sinne der Artikel 8, 9, und 10 der genannten Verordnung ausgestattet sind.
- (9)Absatz 9,Eine – die Entsendung nach Österreich ausschließende – Beförderung im kombinierten Verkehr im Sinne des Abs. 1 erster Satz liegt vor, wenn der Fahrer im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 368 vom 17.12.1992 S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/22/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehr aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356, die Zu- oder Ablaufstrecke auf der Straße zurücklegt, sofern die auf der Straße zurückgelegte Teilstrecke selbst aus bilateralen Beförderungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057 besteht.Eine – die Entsendung nach Österreich ausschließende – Beförderung im kombinierten Verkehr im Sinne des Absatz eins, erster Satz liegt vor, wenn der Fahrer im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 368 vom 17.12.1992 Seite 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/22/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehr aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 356, die Zu- oder Ablaufstrecke auf der Straße zurücklegt, sofern die auf der Straße zurückgelegte Teilstrecke selbst aus bilateralen Beförderungen im Sinne von Artikel eins, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2020/1057 besteht.
- (10)Absatz 10,Ein Kraftfahrer, der eine Kabotagebeförderung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 17, oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, durchführt, gilt als entsandt im Sinne dieses Bundesgesetzes.Ein Kraftfahrer, der eine Kabotagebeförderung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 72, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055, Amtsblatt Nummer L 249 vom 31.07.2020 Seite 17, oder der Verordnung (EG) Nr. 1073 aus 2009,, durchführt, gilt als entsandt im Sinne dieses Bundesgesetzes.
- (11)Absatz 11,Ein mobiler Arbeitnehmer, der bei einem Verkehrsunternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beschäftigt ist, gilt nicht als entsandt, wenn er Beförderungen auf der Grundlage eines Beförderungsvertrags im Sinne des Art. 462 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland durchführt.Ein mobiler Arbeitnehmer, der bei einem Verkehrsunternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beschäftigt ist, gilt nicht als entsandt, wenn er Beförderungen auf der Grundlage eines Beförderungsvertrags im Sinne des Artikel 462, Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland durchführt.
§ 2 LSD-BG Wahrer wirtschaftlicher Gehalt – Beurteilungsmaßstab
- (1)Absatz eins,Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis, eine grenzüberschreitende Entsendung oder Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
- (2)Absatz 2,Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, sind insbesondere die §§ 3 und 4 AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften maßgebend.Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, sind insbesondere die Paragraphen 3, und 4 AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften maßgebend.
- (3)Absatz 3,Überschreitet die tatsächliche Entsendung oder Überlassung eines Arbeitnehmers aus dem EWR oder der Schweiz die Dauer von zwölf Monaten, finden auf solche Arbeitsverhältnisse ab diesem Zeitpunkt die österreichischen gesetzlichen und durch Verordnung oder Kollektivvertrag festgelegten Arbeitsrechtsnormen zur Gänze Anwendung, soweit diese Normen günstiger sind, als die entsprechenden Normen des Entsendestaates. Dabei ist jener Kollektivvertrag heranzuziehen, der am Arbeitsort für vergleichbare Arbeitnehmer von vergleichbaren Arbeitgebern gilt. Ausgenommen davon sind die Regelungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002 oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften und des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 sowie Verfahren, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrages einschließlich von Wettbewerbsverboten. Legt der Arbeitgeber eine mit einer Begründung versehene Mitteilung in deutscher oder englischer Sprache vor, verlängert sich der Zeitraum nach dem ersten Satz auf 18 Monate. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer Entsendung eines ersetzten Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Mitteilung ist gegebenenfalls mit einer Änderungsmeldung im Sinne des § 19 zu übermitteln.Überschreitet die tatsächliche Entsendung oder Überlassung eines Arbeitnehmers aus dem EWR oder der Schweiz die Dauer von zwölf Monaten, finden auf solche Arbeitsverhältnisse ab diesem Zeitpunkt die österreichischen gesetzlichen und durch Verordnung oder Kollektivvertrag festgelegten Arbeitsrechtsnormen zur Gänze Anwendung, soweit diese Normen günstiger sind, als die entsprechenden Normen des Entsendestaates. Dabei ist jener Kollektivvertrag heranzuziehen, der am Arbeitsort für vergleichbare Arbeitnehmer von vergleichbaren Arbeitgebern gilt. Ausgenommen davon sind die Regelungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften und des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, sowie Verfahren, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrages einschließlich von Wettbewerbsverboten. Legt der Arbeitgeber eine mit einer Begründung versehene Mitteilung in deutscher oder englischer Sprache vor, verlängert sich der Zeitraum nach dem ersten Satz auf 18 Monate. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer Entsendung eines ersetzten Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Mitteilung ist gegebenenfalls mit einer Änderungsmeldung im Sinne des Paragraph 19, zu übermitteln.
- (3a)Absatz 3 a,Eine Entsendung im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 gilt in Hinblick auf Abs. 3 als beendet, wenn der mobile Arbeitnehmer Österreich im Rahmen einer grenzüberschreitenden Güter- oder Personenbeförderung verlässt. Dieser Entsendezeitraum ist nicht mit früheren Entsendezeiträumen im Zusammenhang mit solchen grenzüberschreitenden Beförderungen desselben mobilen Arbeitnehmers oder eines anderen mobilen Arbeitnehmers, den er ersetzt, zusammenzurechnen.Eine Entsendung im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 gilt in Hinblick auf Absatz 3, als beendet, wenn der mobile Arbeitnehmer Österreich im Rahmen einer grenzüberschreitenden Güter- oder Personenbeförderung verlässt. Dieser Entsendezeitraum ist nicht mit früheren Entsendezeiträumen im Zusammenhang mit solchen grenzüberschreitenden Beförderungen desselben mobilen Arbeitnehmers oder eines anderen mobilen Arbeitnehmers, den er ersetzt, zusammenzurechnen.
- (4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht für Arbeitnehmer im Sinne von § 33d des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972.Absatz 3, gilt nicht für Arbeitnehmer im Sinne von Paragraph 33 d, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,.
- (5)Absatz 5,Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ihre Fahrer Kenntnis über ihre Rechte und Pflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1057 erlangen.
§ 3 LSD-BG Arbeitsrechtliche Ansprüche und Maßnahmen zu ihrem Schutz
Anspruch auf Mindestentgelt, Aufwandersatz und Bedingungen für angemessene Unterkünfte
- (1)Absatz eins,Ein Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich hat zwingend Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt.
- (2)Absatz 2,Ein Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, dessen Arbeitgeber seinen Sitz nicht in Österreich hat und nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, hat zwingend Anspruch auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.
- (3)Absatz 3,Ein durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder einem Drittstaat nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandter Arbeitnehmer hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt (ausgenommen Beiträge nach § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften und Beiträge oder Prämien nach dem Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990), das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.Ein durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder einem Drittstaat nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandter Arbeitnehmer hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt (ausgenommen Beiträge nach Paragraph 6, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften und Beiträge oder Prämien nach dem Betriebspensionsgesetz – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,), das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.
- (4)Absatz 4,Sind nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, hat der Arbeitgeber diese dem entsandten Arbeitnehmer oder der grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskraft aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.
- (5)Absatz 5,Für einen entsandten Arbeitnehmer, der in Österreich im Zusammenhang mit der Lieferung einer im Ausland durch den Arbeitgeber oder einen mit diesem in einem Konzern im Sinne des § 15 AktG und des § 115 GmbHG verbundenen Arbeitgeber gefertigten Anlage an einen inländischen Betrieb mit Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparatur- und Servicearbeiten dieser Anlagen, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt Abs. 3 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt jeweils nicht länger als drei Monate dauern.Für einen entsandten Arbeitnehmer, der in Österreich im Zusammenhang mit der Lieferung einer im Ausland durch den Arbeitgeber oder einen mit diesem in einem Konzern im Sinne des Paragraph 15, AktG und des Paragraph 115, GmbHG verbundenen Arbeitgeber gefertigten Anlage an einen inländischen Betrieb mit Montagearbeiten, der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder mit Reparatur- und Servicearbeiten dieser Anlagen, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt Absatz 3, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt jeweils nicht länger als drei Monate dauern.
- (6)Absatz 6,Für entsandte Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gelten die Abs. 3 und 4 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.Für entsandte Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gelten die Absatz 3, und 4 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.
- (7)Absatz 7,Ein entsandter Arbeitnehmer hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenen gesetzlichen, durch Verordnung festgelegten oder kollektivvertraglichen Aufwandersatz für Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten, die während der Entsendung in Österreich anfallen, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Dieser Aufwandersatz umfasst Kosten anlässlich von Reisebewegungen, wenn der Arbeitnehmer von einem regelmäßigen Arbeitsplatz im Inland zu einem anderen Arbeitsplatz im Inland reist.
§ 4 LSD-BG Urlaubsanspruch
- (1)Absatz eins,Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich haben unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub.
- (2)Absatz 2,Entsandte Arbeitnehmer und grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte haben für die Dauer der Entsendung oder Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 2 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, oder vergleichbaren österreichischen Vorschriften, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts geringer ist. Nach Beendigung der Entsendung oder Überlassung behält der entsandte Arbeitnehmer oder die überlassene Arbeitskraft den der Dauer der Entsendung oder Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts zusteht.Entsandte Arbeitnehmer und grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte haben für die Dauer der Entsendung oder Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, des Urlaubsgesetzes (UrlG), Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, oder vergleichbaren österreichischen Vorschriften, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts geringer ist. Nach Beendigung der Entsendung oder Überlassung behält der entsandte Arbeitnehmer oder die überlassene Arbeitskraft den der Dauer der Entsendung oder Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts zusteht.
- (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für einen entsandten Arbeitnehmer, der in Österreich mit insgesamt nicht länger als acht Kalendertage dauernden Montagearbeiten im Sinne des § 3 Abs. 5 beschäftigt wird.Absatz 2, gilt nicht für einen entsandten Arbeitnehmer, der in Österreich mit insgesamt nicht länger als acht Kalendertage dauernden Montagearbeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, beschäftigt wird.
- (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt für entsandte Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten im Sinne des § 3 Abs. 6 in Österreich beschäftigt sind, jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.Absatz 2, gilt für entsandte Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 6, in Österreich beschäftigt sind, jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.
- (5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Arbeitnehmer, auf die die §§ 33d bis 33i des Bauarbeiter-Urlaubs und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, anzuwenden sind.Die Absatz eins, bis 4 gelten nicht für Arbeitnehmer, auf die die Paragraphen 33 d, bis 33i des Bauarbeiter-Urlaubs und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, anzuwenden sind.
§ 5 LSD-BG Anspruch auf Einhaltung der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe
Für entsandte Arbeitnehmer gelten unbeschadet des anzuwendenden Rechts zwingend die Höchstarbeits- und die Mindestruhezeiten einschließlich der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeit- und Arbeitsruheregelungen, die am Arbeitsort für vergleichbare Arbeitnehmer von vergleichbaren Arbeitgebern gelten.
§ 6 LSD-BG Regelungen für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung
- (1)Absatz eins,Eine Arbeitskraft, die aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf
- 1.Ziffer einsEntgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall einschließlich der Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei Feiertagen und bei Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen in der für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen Dauer und Höhe,
- 2.Ziffer 2Beachtung der für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen Kündigungsfristen und Kündigungstermine sowie der Normen über den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz und
- 3.Ziffer 3Kündigungsentschädigung,
soweit dies günstiger ist als die Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden Rechts. - (2)Absatz 2,Die für gewerblich überlassene Arbeitskräfte in Österreich geltenden Kollektivverträge sind auch auf aus dem Ausland nach Österreich überlassene Arbeitskräfte anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Das AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften gelten auch für grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte.
§ 7 LSD-BG Kollektivverträge
Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations- und Auskunftstätigkeit von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrgenommen.
§ 8 LSD-BG Haftungsbestimmungen
Haftung für Entgeltansprüche gegen Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat
- (1)Absatz eins,Der Auftraggeber als Unternehmer haftet für die sich nach § 3 ergebenden Entgeltansprüche von entsandten Arbeitnehmern eines Arbeitgebers mit Sitz in einem Drittstaat im Rahmen des Auftrags als Bürge und Zahler nach § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811.Der Auftraggeber als Unternehmer haftet für die sich nach Paragraph 3, ergebenden Entgeltansprüche von entsandten Arbeitnehmern eines Arbeitgebers mit Sitz in einem Drittstaat im Rahmen des Auftrags als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,.
- (2)Absatz 2,Für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung sind § 14 AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit dies in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.Für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung sind Paragraph 14, AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit dies in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
§ 9 LSD-BG Haftungsbestimmungen für den Baubereich
- (1)Absatz eins,Der Auftraggeber haftet als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB für Ansprüche auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gebührende Entgelt der entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmer seines Auftragnehmers für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung von Bauarbeiten im Sinne des § 3 Abs. 6 in Österreich. Der Auftraggeber, der selbst nicht Auftragnehmer der beauftragten Bauarbeiten ist, haftet nur dann, wenn er vor der Beauftragung von der Nichtzahlung des Entgelts wusste oder diese auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand.Der Auftraggeber haftet als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, ABGB für Ansprüche auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gebührende Entgelt der entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmer seines Auftragnehmers für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung von Bauarbeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 6, in Österreich. Der Auftraggeber, der selbst nicht Auftragnehmer der beauftragten Bauarbeiten ist, haftet nur dann, wenn er vor der Beauftragung von der Nichtzahlung des Entgelts wusste oder diese auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand.
- (2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Begründung der Haftung des Auftraggebers nach Abs. 1 sind, dassVoraussetzungen für die Begründung der Haftung des Auftraggebers nach Absatz eins, sind, dass
- 1.Ziffer einsder Arbeitnehmer die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse spätestens acht Wochen nach Fälligkeit des Entgelts über seine Forderung nach ausstehendem Entgelt unter Angabe eines konkreten Betrages und Lohnzahlungszeitraumes informiert,
- 2.Ziffer 2die Information des Arbeitnehmers Angaben über seinen Arbeitgeber, das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, den Ort und die Zeit der Erbringung der Arbeitsleistungen aus der Beauftragung sowie die Art seiner Tätigkeit umfasst,
- 3.Ziffer 3die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse den Auftraggeber nach Beendigung der Erhebungen nach Abs. 3 darüber unter Angabe eines konkreten Betrages schriftlich informiert unddie Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse den Auftraggeber nach Beendigung der Erhebungen nach Absatz 3, darüber unter Angabe eines konkreten Betrages schriftlich informiert und
- 4.Ziffer 4das ausstehende Entgelt weder verfallen noch verjährt ist.
Die Haftung des Auftraggebers wird zum Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Information nach der Z 3 bei ihm begründet. Die Haftung endet neun Monate nach der Fälligkeit des jeweiligen Entgelts, es sei denn, der Arbeitnehmer macht seine Forderung gegenüber dem Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich geltend. Die Haftung ist mit der Höhe des in der Information angeführten Betrages begrenzt.Die Haftung des Auftraggebers wird zum Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Information nach der Ziffer 3, bei ihm begründet. Die Haftung endet neun Monate nach der Fälligkeit des jeweiligen Entgelts, es sei denn, der Arbeitnehmer macht seine Forderung gegenüber dem Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich geltend. Die Haftung ist mit der Höhe des in der Information angeführten Betrages begrenzt. - (3)Absatz 3,Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf der Basis der Angaben im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 eine Prüfung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses sowie der vom Arbeitnehmer erhobenen Forderung vorzunehmen. Die §§ 23b und 23c BUAG sind anzuwenden. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Information nach Abs. 2 Z 3 dem Auftraggeber, dem Auftragnehmer und dem Arbeitnehmer zu übermitteln, wobei mit der Übermittlung an den Auftragnehmer eine außergerichtliche Geltendmachung zur Vermeidung des Verfalls oder der Verjährung des Anspruchs auf das ausstehende Entgelt erfolgt. Sie kann begründete Zweifel über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses oder des Anspruches in die Information an den Auftraggeber aufnehmen.Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf der Basis der Angaben im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, und 2 eine Prüfung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses sowie der vom Arbeitnehmer erhobenen Forderung vorzunehmen. Die Paragraphen 23 b, und 23c BUAG sind anzuwenden. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Information nach Absatz 2, Ziffer 3, dem Auftraggeber, dem Auftragnehmer und dem Arbeitnehmer zu übermitteln, wobei mit der Übermittlung an den Auftragnehmer eine außergerichtliche Geltendmachung zur Vermeidung des Verfalls oder der Verjährung des Anspruchs auf das ausstehende Entgelt erfolgt. Sie kann begründete Zweifel über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses oder des Anspruches in die Information an den Auftraggeber aufnehmen.
- (4)Absatz 4,Ab der Begründung der Haftung des Auftraggebers nach Abs. 1 kann dieser für die Dauer der Haftung die Leistung des Werklohns verweigern, den er dem Auftragnehmer im Sinne des Abs. 1 aus dem gegenständlichen oder einem anderen Auftrag schuldet. Das Leistungsverweigerungsrecht ist mit der Höhe des in der Information nach Abs. 2 letzter Satz angeführten Betrages zuzüglich eines angemessenen Betrages für allfällige Kosten eines gerichtlichen Verfahrens begrenzt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Auftragnehmer beeinträchtigt nicht das Entstehen oder den Weiterbestand des Leistungsverweigerungsrechts des Auftraggebers. Soweit der Auftraggeber die Schuld des Auftragnehmers zahlt, wird der Auftraggeber von seiner Schuld gegenüber dem Auftragnehmer befreit. Zahlt der Auftraggeber auf Grund einer gegen ihn ergangenen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung und hat er den Auftragnehmer von dem Rechtsstreit derart benachrichtigt (§ 21 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895) oder die ihm zumutbaren Schritte für eine solche Benachrichtigung gesetzt, dass oder damit der Auftragnehmer Einwendungen gegen die erhobene Forderung in einer seine Interessen wahrenden Weise erheben konnte, wirkt die Zahlung einschließlich des Betrages für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens gegenüber dem Auftragnehmer schuldbefreiend. Die Zahlung wirkt nicht schuldbefreiend, soweit der in der gerichtlichen Entscheidung angeführte Betrag auf einen Mutwillen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Die Zahlung des Auftraggebers wirkt weiters insoweit schuldbefreiend, als sie in einer gegen den Auftragnehmer ergangenen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung Deckung findet.Ab der Begründung der Haftung des Auftraggebers nach Absatz eins, kann dieser für die Dauer der Haftung die Leistung des Werklohns verweigern, den er dem Auftragnehmer im Sinne des Absatz eins, aus dem gegenständlichen oder einem anderen Auftrag schuldet. Das Leistungsverweigerungsrecht ist mit der Höhe des in der Information nach Absatz 2, letzter Satz angeführten Betrages zuzüglich eines angemessenen Betrages für allfällige Kosten eines gerichtlichen Verfahrens begrenzt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Auftragnehmer beeinträchtigt nicht das Entstehen oder den Weiterbestand des Leistungsverweigerungsrechts des Auftraggebers. Soweit der Auftraggeber die Schuld des Auftragnehmers zahlt, wird der Auftraggeber von seiner Schuld gegenüber dem Auftragnehmer befreit. Zahlt der Auftraggeber auf Grund einer gegen ihn ergangenen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung und hat er den Auftragnehmer von dem Rechtsstreit derart benachrichtigt (Paragraph 21, der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,) oder die ihm zumutbaren Schritte für eine solche Benachrichtigung gesetzt, dass oder damit der Auftragnehmer Einwendungen gegen die erhobene Forderung in einer seine Interessen wahrenden Weise erheben konnte, wirkt die Zahlung einschließlich des Betrages für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens gegenüber dem Auftragnehmer schuldbefreiend. Die Zahlung wirkt nicht schuldbefreiend, soweit der in der gerichtlichen Entscheidung angeführte Betrag auf einen Mutwillen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Die Zahlung des Auftraggebers wirkt weiters insoweit schuldbefreiend, als sie in einer gegen den Auftragnehmer ergangenen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung Deckung findet.
- (5)Absatz 5,Hat der Auftraggeber den Werklohn geleistet, kann er vom Auftragnehmer Ersatz für die anstelle des Auftragnehmers geleistete Schuld fordern (§ 1358 ABGB). Zahlt der Auftraggeber auf Grund einer gegen ihn ergangenen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung und hat er den Auftragnehmer von dem Rechtsstreit derart benachrichtigt (§ 21 ZPO) oder die ihm zumutbaren Schritte für eine solche Benachrichtigung gesetzt, dass oder damit der Auftragnehmer Einwendungen gegen die erhobene Forderung in einer seine Interessen wahrenden Weise erheben konnte, kann er vom Auftragnehmer Ersatz für die von ihm geleistete Zahlung einschließlich des Betrages für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens fordern. Ein Ersatz steht nicht zu, soweit der in der gerichtlichen Entscheidung angeführte Betrag auf einen Mutwillen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Die Zahlung des Auftraggebers bewirkt weiters einen Ersatzanspruch, wenn sie in einer gegen den Auftragnehmer ergangenen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung Deckung findet.Hat der Auftraggeber den Werklohn geleistet, kann er vom Auftragnehmer Ersatz für die anstelle des Auftragnehmers geleistete Schuld fordern (Paragraph 1358, ABGB). Zahlt der Auftraggeber auf Grund einer gegen ihn ergangenen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung und hat er den Auftragnehmer von dem Rechtsstreit derart benachrichtigt (Paragraph 21, ZPO) oder die ihm zumutbaren Schritte für eine solche Benachrichtigung gesetzt, dass oder damit der Auftragnehmer Einwendungen gegen die erhobene Forderung in einer seine Interessen wahrenden Weise erheben konnte, kann er vom Auftragnehmer Ersatz für die von ihm geleistete Zahlung einschließlich des Betrages für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens fordern. Ein Ersatz steht nicht zu, soweit der in der gerichtlichen Entscheidung angeführte Betrag auf einen Mutwillen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Die Zahlung des Auftraggebers bewirkt weiters einen Ersatzanspruch, wenn sie in einer gegen den Auftragnehmer ergangenen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung Deckung findet.
- (6)Absatz 6,Im Anwendungsbereich des Abs. 1 bis 5 haben sämtliche Auftraggeber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrheitsgemäß längstens binnen 14 Tagen ab Zugang des Auskunftsbegehrens Auskunft über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die Weitergabe der Bauleistungen zu erteilen. Zum Zweck der Geltendmachung der Ansprüche durch den Arbeitnehmer ist die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse berechtigt, die erteilten Auskünfte und die im Zusammenhang mit der unterbliebenen Auskunft stehenden Daten an den Arbeitnehmer zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitnehmer sämtliche ihr bekannten Auftraggeber (Name und Anschrift) zu nennen.Im Anwendungsbereich des Absatz eins, bis 5 haben sämtliche Auftraggeber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrheitsgemäß längstens binnen 14 Tagen ab Zugang des Auskunftsbegehrens Auskunft über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die Weitergabe der Bauleistungen zu erteilen. Zum Zweck der Geltendmachung der Ansprüche durch den Arbeitnehmer ist die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse berechtigt, die erteilten Auskünfte und die im Zusammenhang mit der unterbliebenen Auskunft stehenden Daten an den Arbeitnehmer zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitnehmer sämtliche ihr bekannten Auftraggeber (Name und Anschrift) zu nennen.
- (7)Absatz 7,Erteilt eine auskunftspflichtige Person der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse keine Auskunft, so gilt sie, so lange die erforderliche Auskunft nicht erteilt wird, bezüglich der weitergegebenen Bauleistungen oder sonstigen Beauftragungen jedenfalls als Auftrag gebendes Unternehmen aller nachfolgend beauftragten Unternehmen.
- (8)Absatz 8,Die Haftung des Auftraggebers erstreckt sich auf den Arbeitnehmer jedes weiteren Auftragnehmers, wenn die Auftragserteilung als Rechtsgeschäft anzusehen ist, das darauf abzielt, die Haftung zu umgehen (Umgehungsgeschäft), und der Auftraggeber dies wusste oder auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand.
- (9)Absatz 9,Werden grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmer von einem Auftraggeber mit Bauarbeiten im Sinne des Abs. 1 beschäftigt, sind im Verhältnis zum Auftraggeber als Beschäftiger die Abs. 1 bis 8 anzuwenden. § 14 AÜG ist diesfalls nicht anzuwenden.Werden grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmer von einem Auftraggeber mit Bauarbeiten im Sinne des Absatz eins, beschäftigt, sind im Verhältnis zum Auftraggeber als Beschäftiger die Absatz eins, bis 8 anzuwenden. Paragraph 14, AÜG ist diesfalls nicht anzuwenden.
- (10)Absatz 10,Der Auftraggeber nach dem Abs. 1 haftet als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB auch für Zuschläge, die sein Auftragnehmer im Rahmen des Auftragsverhältnisses für dessen Arbeitnehmer gemäß § 33d BUAG an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten hat, soweit diese nicht verjährt sind. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Auftraggeber nach dem Abs. 1 über den Eintritt der Haftung und die Höhe der zu entrichtenden Zuschläge schriftlich zu informieren. Die Haftung des Auftraggebers nach dem Abs. 1 ist mit der Höhe des in der Information angeführten Betrages begrenzt. Sie wird zum Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Information begründet und endet neun Monate nach der Fälligkeit der Zuschläge, es sei denn, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse macht die Forderung gegenüber dem Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraumes gerichtlich geltend. Im Übrigen sind die Abs. 4 bis 9 anzuwenden.Der Auftraggeber nach dem Absatz eins, haftet als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, ABGB auch für Zuschläge, die sein Auftragnehmer im Rahmen des Auftragsverhältnisses für dessen Arbeitnehmer gemäß Paragraph 33 d, BUAG an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten hat, soweit diese nicht verjährt sind. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Auftraggeber nach dem Absatz eins, über den Eintritt der Haftung und die Höhe der zu entrichtenden Zuschläge schriftlich zu informieren. Die Haftung des Auftraggebers nach dem Absatz eins, ist mit der Höhe des in der Information angeführten Betrages begrenzt. Sie wird zum Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Information begründet und endet neun Monate nach der Fälligkeit der Zuschläge, es sei denn, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse macht die Forderung gegenüber dem Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraumes gerichtlich geltend. Im Übrigen sind die Absatz 4, bis 9 anzuwenden.
§ 10 LSD-BG Haftung des Generalunternehmers für Entgeltansprüche gegen Auftragnehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- (1)Absatz eins,Generalunternehmer ist, wer als Auftragnehmer eines öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers im Rahmen seiner Unternehmertätigkeit die Erbringung zumindest eines Teiles einer auf Grund eines Auftrages geschuldeten Leistung an einen anderen Unternehmer (Subunternehmer), ausgenommen Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat, weitergibt. Hat der Generalunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages in einer nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften unzulässigen Weise oder entgegen vertraglichen Vereinbarungen weitergegeben, so haftet er nach § 1357 ABGB als Bürge und Zahler für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer, das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung gebührt. Gleiches gilt für einen Subunternehmer, wenn dieser einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages in unzulässiger Weise weitergibt.Generalunternehmer ist, wer als Auftragnehmer eines öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers im Rahmen seiner Unternehmertätigkeit die Erbringung zumindest eines Teiles einer auf Grund eines Auftrages geschuldeten Leistung an einen anderen Unternehmer (Subunternehmer), ausgenommen Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat, weitergibt. Hat der Generalunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages in einer nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften unzulässigen Weise oder entgegen vertraglichen Vereinbarungen weitergegeben, so haftet er nach Paragraph 1357, ABGB als Bürge und Zahler für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer, das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung gebührt. Gleiches gilt für einen Subunternehmer, wenn dieser einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages in unzulässiger Weise weitergibt.
- (2)Absatz 2,Im Anwendungsbereich des Abs. 1 haben sämtliche Auftraggeber dem Arbeitnehmer wahrheitsgemäß längstens binnen 14 Tagen ab Zugang des Auskunftsbegehrens Auskunft über die von ihnen beauftragten Unternehmen, über die Weitergaben der Beauftragungen und deren jeweiligen Vertragsgegenstand zu erteilen. Im Baubereich hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitnehmer sämtliche ihr bekannten Auftraggeber (Name und Anschrift) zu nennen. Erteilt eine auskunftspflichtige Person keine Auskunft, so gilt sie, so lange die erforderliche Auskunft nicht erteilt wird, bezüglich der weitergegebenen Bauleistungen oder sonstigen Beauftragungen jedenfalls als Auftrag gebendes Unternehmen aller nachfolgend beauftragten Unternehmen. Der öffentliche Auftraggeber hat dem Arbeitnehmer über die Zulässigkeit der Weitergabe des Auftrages Auskunft zu geben.Im Anwendungsbereich des Absatz eins, haben sämtliche Auftraggeber dem Arbeitnehmer wahrheitsgemäß längstens binnen 14 Tagen ab Zugang des Auskunftsbegehrens Auskunft über die von ihnen beauftragten Unternehmen, über die Weitergaben der Beauftragungen und deren jeweiligen Vertragsgegenstand zu erteilen. Im Baubereich hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitnehmer sämtliche ihr bekannten Auftraggeber (Name und Anschrift) zu nennen. Erteilt eine auskunftspflichtige Person keine Auskunft, so gilt sie, so lange die erforderliche Auskunft nicht erteilt wird, bezüglich der weitergegebenen Bauleistungen oder sonstigen Beauftragungen jedenfalls als Auftrag gebendes Unternehmen aller nachfolgend beauftragten Unternehmen. Der öffentliche Auftraggeber hat dem Arbeitnehmer über die Zulässigkeit der Weitergabe des Auftrages Auskunft zu geben.
- (3)Absatz 3,Die Haftung des Auftraggebers erstreckt sich auf den Arbeitnehmer jedes weiteren Auftragnehmers, wenn die Auftragserteilung als Rechtsgeschäft anzusehen ist, das darauf abzielt, die Haftung zu umgehen (Umgehungsgeschäft), und der Auftraggeber dies wusste oder auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand.
§ 11 LSD-BG Behörden
Behörden und Stellen
- (1)Absatz eins,Folgende Behörden und Stellen sind im Rahmen der Vollziehung des LSD-BG tätig:
- 1.Ziffer einsdas Amt für Betrugsbekämpfung mit Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen;
- 2.Ziffer 2die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) mit der Wahrnehmung der nach § 13 übertragenen Aufgaben, insbesondere der Lohnkontrolle in Bezug auf Arbeitnehmer, die nicht dem ASVG unterliegen;die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) mit der Wahrnehmung der nach Paragraph 13, übertragenen Aufgaben, insbesondere der Lohnkontrolle in Bezug auf Arbeitnehmer, die nicht dem ASVG unterliegen;
- 3.Ziffer 3die Träger der Krankenversicherung mit der Wahrnehmung der nach § 14 übertragenen Aufgaben in Bezug:die Träger der Krankenversicherung mit der Wahrnehmung der nach Paragraph 14, übertragenen Aufgaben in Bezug:
- a)Litera aauf Arbeitnehmer, die dem ASVG unterliegen,
- b)Litera bauf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die nicht dem ASVG unterliegen, sowie
- c)Litera cauf dem ASVG unterliegende Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes;
- 4.Ziffer 4die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit der Wahrnehmung der nach § 15 übertragenen Aufgaben im Baubereich;die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit der Wahrnehmung der nach Paragraph 15, übertragenen Aufgaben im Baubereich;
- 5.Ziffer 5die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;
- 6.Ziffer 6die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle) mit der Erfassung und Bearbeitung einer Entsendemeldung oder Meldung einer Arbeitskräfteüberlassung.
- (2)Absatz 2,Das Amt für Betrugsbekämpfung übt bei der Verwendung von Daten im Zusammenhang mit Erhebungen hinsichtlich der §§ 12 und 29 die Funktion eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) aus.Das Amt für Betrugsbekämpfung übt bei der Verwendung von Daten im Zusammenhang mit Erhebungen hinsichtlich der Paragraphen 12, und 29 die Funktion eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) aus.
- (3)Absatz 3,Das Kompetenzzentrum LSDB übt im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten nach § 13 die Funktion eines Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO aus.Das Kompetenzzentrum LSDB übt im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten nach Paragraph 13, die Funktion eines Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO aus.
- (4)Absatz 4,Die vom Amt für Betrugsbekämpfung im Zuge von Erhebungen nach § 12 ermittelten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Beginn der Erhebungen zu einem bestimmten Sachverhalt zu löschen. Diese Frist verlängert sich um zehn Jahre, wenn in Bezug auf den Sachverhalt ein Strafbescheid erlassen wird. Ist ersichtlich, dass im Hinblick auf den Sachverhalt kein strafbares Verhalten vorliegt, sind die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.Die vom Amt für Betrugsbekämpfung im Zuge von Erhebungen nach Paragraph 12, ermittelten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Beginn der Erhebungen zu einem bestimmten Sachverhalt zu löschen. Diese Frist verlängert sich um zehn Jahre, wenn in Bezug auf den Sachverhalt ein Strafbescheid erlassen wird. Ist ersichtlich, dass im Hinblick auf den Sachverhalt kein strafbares Verhalten vorliegt, sind die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.
- (5)Absatz 5,Das Verwenden von personenbezogenen Daten ist nur zulässig, soweit dies die Erfüllung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Aufgaben zwingend erfordert.
§ 12 LSD-BG Erhebungen des Amtes für Betrugsbekämpfung
- (1)Absatz eins,Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21, 21a und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den Paragraphen 21, 21 a, und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des Paragraph 29, erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,
- 1.Ziffer einsdie Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
- 2.Ziffer 2von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber oder um Arbeitnehmer handelt,von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Absatz eins, maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber oder um Arbeitnehmer handelt,
- 3.Ziffer 3in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21, 21a und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und – soweit kein Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorliegt – die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen dem Amt für Betrugsbekämpfung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen,in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 21, 21 a, und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und – soweit kein Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorliegt – die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen dem Amt für Betrugsbekämpfung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen,
- 4.Ziffer 4die Übermittlung von im § 22 aufgezählten Lohnunterlagen auch bis zu einem Monat nach der Beendigung der Entsendung oder Überlassung zu verlangen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber oder Überlasser binnen 14 Tagen ab dem Zugang des Verlangens beim Arbeitgeber zu übermitteln,die Übermittlung von im Paragraph 22, aufgezählten Lohnunterlagen auch bis zu einem Monat nach der Beendigung der Entsendung oder Überlassung zu verlangen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber oder Überlasser binnen 14 Tagen ab dem Zugang des Verlangens beim Arbeitgeber zu übermitteln,
- 5.Ziffer 5im Falle der Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich die Übermittlung folgender Unterlagen nach der Beendigung der Entsendung über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 17, und die Richtlinie (EU) 2020/1057, verbundene öffentliche Schnittstelle zu verlangen:im Falle der Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich die Übermittlung folgender Unterlagen nach der Beendigung der Entsendung über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055, Amtsblatt Nummer L 249 vom 31.07.2020 Seite 17, und die Richtlinie (EU) 2020/1057, verbundene öffentliche Schnittstelle zu verlangen:
- a)Litera adie in § 21a Abs. 2 aufgezählten Unterlagen (Fahrtenschreiberaufzeichnungen und Frachtbriefe),die in Paragraph 21 a, Absatz 2, aufgezählten Unterlagen (Fahrtenschreiberaufzeichnungen und Frachtbriefe),
- b)Litera bden Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 91/533/EWG über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32, sowie – für den Kalendermonat oder die Kalendermonate der Entsendung – Lohnzettel (Gehaltsabrechnungen), Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege (Zahlungsnachweis), Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Arbeitszeitaufzeichnungen (Zeiterfassungsbogen).den Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen im Sinne des Artikel 3, der Richtlinie 91/533/EWG über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Amtsblatt Nummer L 288 vom 18.10.1991 Seite 32, sowie – für den Kalendermonat oder die Kalendermonate der Entsendung – Lohnzettel (Gehaltsabrechnungen), Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege (Zahlungsnachweis), Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Arbeitszeitaufzeichnungen (Zeiterfassungsbogen).
Diese Unterlagen sind vom Verkehrsunternehmer binnen acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundene öffentliche Schnittstelle zu übermitteln. - 6.Ziffer 6im Falle der Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach Österreich die Übermittlung folgender Unterlagen nach der Beendigung der Entsendung über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundene öffentliche Schnittstelle zu verlangen:
- a)Litera adie in § 21a Abs. 2 aufgezählten Unterlagen (Fahrtenschreiberaufzeichnungen und Frachtbriefe),die in Paragraph 21 a, Absatz 2, aufgezählten Unterlagen (Fahrtenschreiberaufzeichnungen und Frachtbriefe),
- b)Litera bden Arbeitsvertrag oder ein gleichwertiges Dokument, sowie – für den Kalendermonat oder die Kalendermonate der Entsendung – Lohnzettel (Gehaltsabrechnungen), Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege (Zahlungsnachweis), Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Arbeitszeitaufzeichnungen (Zeiterfassungsbogen).
Diese Unterlagen sind vom Verkehrsunternehmer binnen acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundene öffentliche Schnittstelle zu übermitteln. - 7.Ziffer 7Einsicht in die Datenbank im Kompetenzzentrum LSDB zu nehmen;
- 8.Ziffer 8Einsicht in die Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu nehmen, die der Speicherung der im Zusammenhang mit der Ausstellung eines PD A1 nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 übermittelten Informationen dient.Einsicht in die Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu nehmen, die der Speicherung der im Zusammenhang mit der Ausstellung eines PD A1 nach den Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, und Nr. 987 aus 2009, übermittelten Informationen dient.
- 9.Ziffer 9Einsicht in die Entsendemeldungen nach § 19a zu nehmen.Einsicht in die Entsendemeldungen nach Paragraph 19 a, zu nehmen.
- (1a)Absatz eins a,Werden entgegen § 21a Abs. 2 Unterlagen nicht bereitgehalten oder nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht, darf das Amt für Betrugsbekämpfung vom Verkehrsunternehmer die Übermittlung der nach § 21a Abs. 2 fehlenden Unterlagen abseits der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundenen öffentlichen Schnittstelle verlangen. Die Aufforderung zur Übermittlung kann auch nach § 41 Abs. 1a zugestellt werden. Die Unterlagen sind vom Verkehrsunternehmer binnen einer Woche nach dem Tag der Aufforderung in Papierform oder elektronischer Form zu übermitteln. Eine elektronische Form hat mit einem Format zu erfolgen, das für die Übermittlung der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundenen öffentlichen Schnittstelle erforderlich wäre. Im Falle einer nach diesem Absatz ergangenen Aufforderung findet für die von der Aufforderung umfassten Unterlagen Abs. 1 Z 5 lit. a und Abs. 1 Z 6 lit. a keine Anwendung.Werden entgegen Paragraph 21 a, Absatz 2, Unterlagen nicht bereitgehalten oder nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht, darf das Amt für Betrugsbekämpfung vom Verkehrsunternehmer die Übermittlung der nach Paragraph 21 a, Absatz 2, fehlenden Unterlagen abseits der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundenen öffentlichen Schnittstelle verlangen. Die Aufforderung zur Übermittlung kann auch nach Paragraph 41, Absatz eins a, zugestellt werden. Die Unterlagen sind vom Verkehrsunternehmer binnen einer Woche nach dem Tag der Aufforderung in Papierform oder elektronischer Form zu übermitteln. Eine elektronische Form hat mit einem Format zu erfolgen, das für die Übermittlung der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundenen öffentlichen Schnittstelle erforderlich wäre. Im Falle einer nach diesem Absatz ergangenen Aufforderung findet für die von der Aufforderung umfassten Unterlagen Absatz eins, Ziffer 5, Litera a und Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, keine Anwendung.
- (1b)Absatz eins b,Wird bei einer Entsendung entgegen § 21a Abs. 1 die Meldung nach § 19a nicht bereitgehalten oder nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht, darf – unbeschadet des Abs. 1a – das Amt für Betrugsbekämpfung vom Verkehrsunternehmer die Übermittlung der in Abs. 1 Z 5 lit. b oder Abs. 1 Z 6 lit. b aufgezählten Unterlagen auch abseits der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundenen öffentlichen Schnittstelle verlangen. Die Aufforderung zur Übermittlung kann auch nach § 41 Abs. 1a zugestellt werden. Die Unterlagen sind vom Verkehrsunternehmer binnen acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung in Papierform oder elektronischer Form zu übermitteln. Eine elektronische Form hat mit einem Format zu erfolgen, das für die Übermittlung der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundenen öffentlichen Schnittstelle erforderlich wäre. Abs. 1 Z 5 und 6 bleibt unberührt, jedoch ersetzt eine Aufforderung nach Abs. 1 Z 5 lit. b oder Abs. 1 Z 6 lit. b eine Aufforderung nach diesem Absatz.Wird bei einer Entsendung entgegen Paragraph 21 a, Absatz eins, die Meldung nach Paragraph 19 a, nicht bereitgehalten oder nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht, darf – unbeschadet des Absatz eins a, – das Amt für Betrugsbekämpfung vom Verkehrsunternehmer die Übermittlung der in Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, oder Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, aufgezählten Unterlagen auch abseits der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundenen öffentlichen Schnittstelle verlangen. Die Aufforderung zur Übermittlung kann auch nach Paragraph 41, Absatz eins a, zugestellt werden. Die Unterlagen sind vom Verkehrsunternehmer binnen acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung in Papierform oder elektronischer Form zu übermitteln. Eine elektronische Form hat mit einem Format zu erfolgen, das für die Übermittlung der mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundenen öffentlichen Schnittstelle erforderlich wäre. Absatz eins, Ziffer 5, und 6 bleibt unberührt, jedoch ersetzt eine Aufforderung nach Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, oder Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, eine Aufforderung nach diesem Absatz.
- (2)Absatz 2,Das Amt für Betrugsbekämpfung hat die Ergebnisse der Erhebungen in Bezug auf die Lohnkontrolle dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen.
§ 13 LSD-BG Kompetenzzentrum LSDB
- (1)Absatz eins,Für die Kontrolle des dem nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 29 Abs. 1 wird das Kompetenzzentrum LSDB eingerichtet.Für die Kontrolle des dem nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, wird das Kompetenzzentrum LSDB eingerichtet.
- (2)Absatz 2,Das Kompetenzzentrum LSDB hat im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
- 1.Ziffer einsEntgegennahme der Erhebungsergebnisse des Amtes für Betrugsbekämpfung,
- 2.Ziffer 2Ersuchen an das Amt für Betrugsbekämpfung, konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen,
- 3.Ziffer 3Erstattung der Strafanzeige nach Abs. 4,Erstattung der Strafanzeige nach Absatz 4,,
- 4.Ziffer 4Führung der Verwaltungs(straf)evidenz und Auskunftserteilung nach § 35,Führung der Verwaltungs(straf)evidenz und Auskunftserteilung nach Paragraph 35,,
- 5.Ziffer 5Wahrnehmung der Parteistellung und der damit verbundenen Berechtigungen nach § 32 Abs. 1,Wahrnehmung der Parteistellung und der damit verbundenen Berechtigungen nach Paragraph 32, Absatz eins,,
- 6.Ziffer 6Information des Arbeitnehmers über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige nach Abs. 4 in Verfahren nach § 29 Abs. 1, soweit die Anschrift in der Meldung gemäß § 19 angeführt ist.Information des Arbeitnehmers über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige nach Absatz 4, in Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins,, soweit die Anschrift in der Meldung gemäß Paragraph 19, angeführt ist.
- (3)Absatz 3,Die Aufwendungen des Kompetenzzentrums LSDB trägt der Bund.
- (4)Absatz 4,Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 nicht zumindest das nach Abs. 1 zustehende maßgebliche Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, hat es Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Die Anzeige ist dem Amt für Betrugsbekämpfung zum Zwecke der Nachverrechnung von Abgaben elektronisch zur Kenntnis zu übermitteln. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen.Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins, nicht zumindest das nach Absatz eins, zustehende maßgebliche Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, hat es Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Die Anzeige ist dem Amt für Betrugsbekämpfung zum Zwecke der Nachverrechnung von Abgaben elektronisch zur Kenntnis zu übermitteln. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen.
- (5)Absatz 5,Das Kompetenzzentrum LSDB kann die Kollektivvertragspartner, die den für den Arbeitnehmer maßgeblichen Kollektivvertrag abgeschlossen haben, zu Entgeltfragen, insbesondere zur Ermittlung des dem Arbeitnehmer unter Beachtung der Einstufungskriterien nach Abs. 1 zustehenden Entgelts, anhören. Erhebt ein Arbeitgeber begründete Einwendungen gegen das vom Kompetenzzentrum LSDB angenommene Entgelt, insbesondere die angenommene Einstufung, hat das Kompetenzzentrum LSDB die Kollektivvertragspartner anzuhören. Eine Stellungnahme der Kollektivvertragspartner hat eine gemeinsame zu sein. Aufwandersätze und Sachbezüge dürfen, soweit der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, für die Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Entgelts nicht angerechnet werden.Das Kompetenzzentrum LSDB kann die Kollektivvertragspartner, die den für den Arbeitnehmer maßgeblichen Kollektivvertrag abgeschlossen haben, zu Entgeltfragen, insbesondere zur Ermittlung des dem Arbeitnehmer unter Beachtung der Einstufungskriterien nach Absatz eins, zustehenden Entgelts, anhören. Erhebt ein Arbeitgeber begründete Einwendungen gegen das vom Kompetenzzentrum LSDB angenommene Entgelt, insbesondere die angenommene Einstufung, hat das Kompetenzzentrum LSDB die Kollektivvertragspartner anzuhören. Eine Stellungnahme der Kollektivvertragspartner hat eine gemeinsame zu sein. Aufwandersätze und Sachbezüge dürfen, soweit der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, für die Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Entgelts nicht angerechnet werden.
- (6)Absatz 6,Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Abs. 1 gebührenden Entgelt nach Mitteilung des Kompetenzzentrums LSDB binnen einer vom Kompetenzzentrum LSDB festzusetzenden Frist nachweislich leistet, undStellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Absatz eins, gebührenden Entgelt nach Mitteilung des Kompetenzzentrums LSDB binnen einer vom Kompetenzzentrum LSDB festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und
- 1.Ziffer einsdie Unterschreitung des nach Abs. 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist, oderdie Unterschreitung des nach Absatz eins, maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist, oder
- 2.Ziffer 2das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) oder des verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) oder des verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,
hat es von einer Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzusehen. Ebenso ist von einer Anzeige abzusehen, wenn der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt vor der Mitteilung durch das Kompetenzzentrum LSDB nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. § 25 Abs. 3 VStG, ist nicht anzuwenden. Von einer Anzeige ist auch abzusehen, wenn ein Strafaufhebungsgrund nach § 29 Abs. 2 vorliegt.hat es von einer Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzusehen. Ebenso ist von einer Anzeige abzusehen, wenn der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt vor der Mitteilung durch das Kompetenzzentrum LSDB nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Paragraph 25, Absatz 3, VStG, ist nicht anzuwenden. Von einer Anzeige ist auch abzusehen, wenn ein Strafaufhebungsgrund nach Paragraph 29, Absatz 2, vorliegt. - (7)Absatz 7,Das Kompetenzzentrum LSDB ist berechtigt, gegen Kostenersatz die Landesstellen der Österreichischen Gesundheitskasse mit der Vertretung im Namen des Kompetenzzentrums LSDB vor der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Verwaltungsgericht zu beauftragen.
§ 14 LSD-BG Feststellungen von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung
- (1)Absatz eins,Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass
- 1.Ziffer einsder Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer oder
- 2.Ziffer 2der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat, ohne dem ASVG zu unterliegen, oder
- 3.Ziffer 3der Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach § 4 Abs. 1 Z 7 ASVG versicherten Heimarbeiterder Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG versicherten Heimarbeiter
nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des § 29 Abs. 1 leistet, so gilt § 13 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Träger der Krankenversicherung treten.nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, leistet, so gilt Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Träger der Krankenversicherung treten. - (2)Absatz 2,Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
- (3)Absatz 3,Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach § 29 Abs. 1 zu informieren.Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, zu informieren.
§ 15 LSD-BG Feststellung von Übertretungen durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
- (1)Absatz eins,Stellt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer Tätigkeit fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Sinne des Abschnitts I BUAG oder im Sinne des § 33d BUAG nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt im Sinne des § 29 Abs. 1 unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, gilt § 13 Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt.Stellt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer Tätigkeit fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Sinne des Abschnitts römisch eins BUAG oder im Sinne des Paragraph 33 d, BUAG nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, gilt Paragraph 13, Absatz 4,, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 6, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt.
- (2)Absatz 2,Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, die Bereithaltung der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen, Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und deren Übermittlung zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt, entsprechend § 12 Abs. 1 Z 4 und 7 die Vorlage von Unterlagen zu verlangen und Einsicht in die Datenbank im Kompetenzzentrum LSDB zu nehmen.Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, die Bereithaltung der Unterlagen nach den Paragraphen 21, und 22 zu überwachen, Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und deren Übermittlung zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt, entsprechend Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, und 7 die Vorlage von Unterlagen zu verlangen und Einsicht in die Datenbank im Kompetenzzentrum LSDB zu nehmen.
§ 16 LSD-BG Zusammenarbeit der Behörden im Inland im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung
- (1)Absatz eins,Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und die Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Bundesfinanzverwaltung, die Gewerbebehörden, die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AÜG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften zu unterstützen.
- (2)Absatz 2,Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, dass sie den in Abs. 1 genannten zuständigen BehördenDiese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, dass sie den in Absatz eins, genannten zuständigen Behörden
- 1.Ziffer einsden Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, den Beschäftigungsort, die Arbeits- und Vertragsbedingungen sowie die Pensions-, Unfall- und Krankenversicherungsdaten des überlassenen Arbeitnehmers oder arbeitnehmerähnlichen Person,
- 2.Ziffer 2den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, den Betriebsgegenstand und den Sitz des Betriebes des Überlassers und
- 3.Ziffer 3den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, die gesetzliche Interessenvertretung, den Fachverband oder die Berufsvereinigung sowie deren allfällige fachliche Untergliederungen und den Sitz des Betriebes des Beschäftigers
übermitteln.
§ 17 LSD-BG Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten und gegenseitige Amtshilfe
- (1)Absatz eins,Jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit sind die nachfolgend angeführten Behörden und Stellen dazu berechtigt, Behörden oder Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften zuständig sind, Amtshilfe zu leisten und mit ihnen zusammenzuarbeiten:
- 1.Ziffer einsdie in § 42 Z 2 bis 4 genannten Gerichte,die in Paragraph 42, Ziffer 2, bis 4 genannten Gerichte,
- 2.Ziffer 2die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
- 3.Ziffer 3die Bezirksverwaltungsbehörden,
- 4.Ziffer 4das Amt für Betrugsbekämpfung,
- 5.Ziffer 5das Kompetenzzentrum LSDB,
- 6.Ziffer 6die Zentrale Koordinationsstelle,
- 7.Ziffer 7das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und
- 8.Ziffer 8das Bundesministerium für Finanzen.
Die in Z 1 bis 8 angeführten Behörden und Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu derjenigen Amtshilfe und Zusammenarbeit mit Behörden oder Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten verpflichtet, die entsprechend dem Ersuchen einer dieser Behörden oder Stellen notwendig ist, um die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften zu unterstützen.Die in Ziffer eins, bis 8 angeführten Behörden und Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu derjenigen Amtshilfe und Zusammenarbeit mit Behörden oder Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten verpflichtet, die entsprechend dem Ersuchen einer dieser Behörden oder Stellen notwendig ist, um die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften zu unterstützen. - (2)Absatz 2,Die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst die Einholung und Erteilung von Auskünften sowie das Ersuchen um behördliche Handlungen und deren Vornahme, dieDie gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit nach Absatz eins, umfasst die Einholung und Erteilung von Auskünften sowie das Ersuchen um behördliche Handlungen und deren Vornahme, die
- 1.Ziffer einszur Durchführung von Kontrollen der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften oder
- 2.Ziffer 2für weitere Ermittlungen bei Verdacht der Übertretung einer arbeitsrechtlichen Vorschrift oder
- 3.Ziffer 3zur Vorbereitung der Zustellung oder Vollstreckung einer Entscheidung nach dem dritten Hauptstück dieses Bundesgesetzes
notwendig sind. Die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit schließt die Zustellung behördlicher Schriftstücke ein, mit Ausnahme der Zustellung der Dokumente inländischer Verwaltungsbehörden (§ 41) und der Entscheidungen anderer EU- oder EWR-Vertragsstaaten, die jeweils im dritten Hauptstück geregelt sind.notwendig sind. Die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit schließt die Zustellung behördlicher Schriftstücke ein, mit Ausnahme der Zustellung der Dokumente inländischer Verwaltungsbehörden (Paragraph 41,) und der Entscheidungen anderer EU- oder EWR-Vertragsstaaten, die jeweils im dritten Hauptstück geregelt sind. - (3)Absatz 3,Für die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit nach Abs. 1 und 2 ist das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (im Folgenden: „IMI“) zu verwenden, soweit nicht in Staatsverträgen anderes vorgesehen ist.Für die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit nach Absatz eins, und 2 ist das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (im Folgenden: „IMI“) zu verwenden, soweit nicht in Staatsverträgen anderes vorgesehen ist.
- (4)Absatz 4,Die in Abs. 1 Z 1 bis 8 angeführten Behörden und Stellen sind verpflichtet, Auskunftsersuchen der Behörden anderer EWR-Staaten unverzüglich, in ausdrücklich als dringend bezeichneten Fällen innerhalb von zwei Arbeitstagen, in den übrigen Fällen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen zu entsprechen.Die in Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 angeführten Behörden und Stellen sind verpflichtet, Auskunftsersuchen der Behörden anderer EWR-Staaten unverzüglich, in ausdrücklich als dringend bezeichneten Fällen innerhalb von zwei Arbeitstagen, in den übrigen Fällen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen zu entsprechen.
- (5)Absatz 5,Die in Abs. 1 Z 1 bis 8 angeführten Behörden und Stellen dürfen Informationen, die ihnen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit bekannt werden, nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwenden, für die die Informationen angefordert wurden.Die in Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 angeführten Behörden und Stellen dürfen Informationen, die ihnen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit bekannt werden, nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwenden, für die die Informationen angefordert wurden.
- (6)Absatz 6,Ein Ersatz für den aus der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit entstehenden Aufwand darf von anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten nicht gefordert werden.
§ 17a LSD-BG Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten und gegenseitige Amtshilfe im Straßenverkehr nach der Richtlinie (EU) 2020/1057
- (1)Absatz eins,Das Amt für Betrugsbekämpfung hat mit den zuständigen Behörden und Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten bei den Aufgaben gemäß Art. 1 Abs. 11 lit. c und Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057 zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst im Wege der Amtshilfe die Bereitstellung von Unterlagen und das Ersuchen um entsprechende Bereitstellung nach Art. 1 Abs. 11 lit. c und Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057.Das Amt für Betrugsbekämpfung hat mit den zuständigen Behörden und Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten bei den Aufgaben gemäß Artikel eins, Absatz 11, Litera c und Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057 zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst im Wege der Amtshilfe die Bereitstellung von Unterlagen und das Ersuchen um entsprechende Bereitstellung nach Artikel eins, Absatz 11, Litera c und Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057.
- (2)Absatz 2,Im Falle eines von einer zuständigen Behörde oder Stelle eines anderen EU-Mitgliedstaates an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichteten Ersuchens nach Art. 1 Abs. 11 lit. c und Unterabs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/1057 hat dieses die angeforderten Unterlagen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) bereitzustellen.Im Falle eines von einer zuständigen Behörde oder Stelle eines anderen EU-Mitgliedstaates an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichteten Ersuchens nach Artikel eins, Absatz 11, Litera c und Unterabs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/1057 hat dieses die angeforderten Unterlagen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) bereitzustellen.
- (3)Absatz 3,Im Übrigen bleibt § 17 unberührt.Im Übrigen bleibt Paragraph 17, unberührt.
§ 17b LSD-BG Zusammenarbeit mit Behörden und gegenseitige Amtshilfe im Straßenverkehr nach dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
- (1)Absatz eins,Das Amt für Betrugsbekämpfung hat mit den zuständigen Behörden und Stellen des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland bei den Aufgaben gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und Unterabs. 2 und 3 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst im Wege der Amtshilfe die Bereitstellung von Unterlagen und das Ersuchen um entsprechende Bereitstellung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c und Unterabs. 2 und 3 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des vorgenannten Abkommens.Das Amt für Betrugsbekämpfung hat mit den zuständigen Behörden und Stellen des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland bei den Aufgaben gemäß Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe c und Unterabs. 2 und 3 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst im Wege der Amtshilfe die Bereitstellung von Unterlagen und das Ersuchen um entsprechende Bereitstellung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Unterabs. 2 und 3 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des vorgenannten Abkommens.
- (2)Absatz 2,Im Falle eines an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichteten Ersuchens nach Art. 6 Abs. 1 lit. c und Unterabs. 2 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hat dieses die angeforderten Unterlagen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) bereitzustellen.Im Falle eines an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichteten Ersuchens nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Unterabs. 2 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hat dieses die angeforderten Unterlagen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) bereitzustellen.
§ 18 LSD-BG Informationsverpflichtung von Arbeitgebern mit Sitz im Inland
Arbeitgeber mit Sitz im Inland haben den in § 17 Abs. 1 genannten Behörden und Stellen auf schriftliches Verlangen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe oder Zusammenarbeit nach § 17 benötigt werden, soweit diese Behörden und Stellen die Auskünfte nicht aufgrund anderweitiger Vorschriften oder aus anderen gleichwertigen Informationsquellen erlangen können. Arbeitgeber mit Sitz im Inland haben den in Paragraph 17, Absatz eins, genannten Behörden und Stellen auf schriftliches Verlangen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe oder Zusammenarbeit nach Paragraph 17, benötigt werden, soweit diese Behörden und Stellen die Auskünfte nicht aufgrund anderweitiger Vorschriften oder aus anderen gleichwertigen Informationsquellen erlangen können.
§ 18a LSD-BG Informationsverpflichtung von Verkehrsunternehmern
Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Inland haben nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung diesem binnen einer Woche jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Amt für Betrugsbekämpfung einem Amtshilfeersuchen im Sinne des § 17a oder § 17b nachkommen kann. Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Inland haben nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung diesem binnen einer Woche jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Amt für Betrugsbekämpfung einem Amtshilfeersuchen im Sinne des Paragraph 17 a, oder Paragraph 17 b, nachkommen kann.
§ 19 LSD-BG Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz
Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- (1)Absatz eins,Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Absatz 3, oder Absatz 4, sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Absatz 2, und 3 als Arbeitgeber.
- (2)Absatz 2,Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Absatz eins, ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (Paragraph eins, Absatz 9,) ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
- (3)Absatz 3,Die Meldung nach Abs. 1 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:Die Meldung nach Absatz eins, hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
- 1.Ziffer einsName, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Absatz eins,, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
- 2.Ziffer 2Name und Anschrift der nach den Vorschriften des Sitzstaates des Arbeitgebers zur Vertretung des Arbeitgebers nach außen Berufenen,
- 3.Ziffer 3Name und Anschrift der in Österreich anwesenden Ansprechperson, die Aufgaben nach § 23 bei einer Kontrolle am Arbeits(Einsatz)ort wahrnehmen kann,Name und Anschrift der in Österreich anwesenden Ansprechperson, die Aufgaben nach Paragraph 23, bei einer Kontrolle am Arbeits(Einsatz)ort wahrnehmen kann,
- 4.Ziffer 4Name und Anschrift des Auftraggebers (Generalunternehmers),
- 5.Ziffer 5die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
- 6.Ziffer 6Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer in Österreich, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer,
- 7.Ziffer 7die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,
- 8.Ziffer 8Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
- 9.Ziffer 9in den Fällen des § 21 Abs. 2 Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Melde-, Sozialversicherungs- und Lohnunterlagen bereitgehalten werden,in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 2, Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Melde-, Sozialversicherungs- und Lohnunterlagen bereitgehalten werden,
- 10.Ziffer 10die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers,
- 11.Ziffer 11sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
- 12.Ziffer 12sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
- (4)Absatz 4,Die Meldung nach Abs. 1 hat für jede Überlassung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:Die Meldung nach Absatz eins, hat für jede Überlassung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
- 1.Ziffer einsName und Anschrift des Überlassers,
- 2.Ziffer 2Name und Anschrift des nach den Vorschriften des Sitzstaates des Überlassers zur Vertretung des Überlassers nach außen Berufenen,
- 3.Ziffer 3Name und Anschrift des Beschäftigers sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer und dessen Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand,
- 4.Ziffer 4Name, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Sozialversicherungsträger sowie Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen,
- 5.Ziffer 5Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen beim Beschäftiger,
- 6.Ziffer 6Orte der Beschäftigung, jeweils unter genauer Angabe der Anschrift, in Österreich,
- 7.Ziffer 7in den Fällen des § 21 Abs. 3 Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Melde-, Sozialversicherungs- und Lohnunterlagen bereitgehalten werden,in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 3, Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Melde-, Sozialversicherungs- und Lohnunterlagen bereitgehalten werden,
- 8.Ziffer 8Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts,
- 9.Ziffer 9Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen,
- 10.Ziffer 10sofern für die Beschäftigung der überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen im Sitzstaat des Überlassers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
- 11.Ziffer 11sofern die überlassenen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen im Sitzstaat des Überlassers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
- (5)Absatz 5,Ist in Erfüllung von Dienstleistungsverträgen, von Dienstverschaffungsverträgen oder innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG und des § 115 GmbHG der wiederholte grenzüberschreitende Einsatz von Arbeitnehmern vereinbart, kann abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme eine Meldung der Entsendungen oder Überlassungen in Bezug auf einen inländischen Auftraggeber oder Beschäftiger jeweils für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten (Rahmenzeitraum) erstattet werden. Der Beschäftigungsort im Sinn des Abs. 3 Z 8 oder Abs. 4 Z 6 ist für jeden Auftraggeber oder Beschäftiger gesondert zu melden. Die Unterlagen nach den §§ 19, 21 und 22 sind für die Dauer des Rahmenzeitraums am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder unmittelbar an diesem Ort und im Zeitpunkt der Erhebung elektronisch zugänglich zu machen. § 21 Abs. 2 ist anzuwenden.Ist in Erfüllung von Dienstleistungsverträgen, von Dienstverschaffungsverträgen oder innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, AktG und des Paragraph 115, GmbHG der wiederholte grenzüberschreitende Einsatz von Arbeitnehmern vereinbart, kann abweichend von Absatz eins und Absatz 2, vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme eine Meldung der Entsendungen oder Überlassungen in Bezug auf einen inländischen Auftraggeber oder Beschäftiger jeweils für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten (Rahmenzeitraum) erstattet werden. Der Beschäftigungsort im Sinn des Absatz 3, Ziffer 8, oder Absatz 4, Ziffer 6, ist für jeden Auftraggeber oder Beschäftiger gesondert zu melden. Die Unterlagen nach den Paragraphen 19, 21, und 22 sind für die Dauer des Rahmenzeitraums am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder unmittelbar an diesem Ort und im Zeitpunkt der Erhebung elektronisch zugänglich zu machen. Paragraph 21, Absatz 2, ist anzuwenden.
- (5a)Absatz 5 a,Abs. 5 gilt nicht für Arbeitnehmer im Sinne des § 33d BUAG.Absatz 5, gilt nicht für Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 33 d, BUAG.
- (5b)Absatz 5 b,Für Arbeitnehmer im Sinne des § 33d BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine Bau-ID Karte ausgestellt worden ist, ist in der Meldung nach Abs. 1 anzugeben, für welche Arbeitnehmer die nach den §§ 21 und 22 erforderlichen Unterlagen unter Verwendung einer BauID-Karte nach § 34a BUAG bereitgehalten werden sollen.Für Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 33 d, BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine Bau-ID Karte ausgestellt worden ist, ist in der Meldung nach Absatz eins, anzugeben, für welche Arbeitnehmer die nach den Paragraphen 21, und 22 erforderlichen Unterlagen unter Verwendung einer BauID-Karte nach Paragraph 34 a, BUAG bereitgehalten werden sollen.
- (6)Absatz 6,Erfasst der grenzüberschreitende Einsatz des Arbeitnehmers die Erfüllung von mit mehreren Auftraggebern geschlossenen gleichartigen Dienstleistungsverträgen, können in der Meldung nach Abs. 1 alle Auftraggeber angeführt werden, sofern die Erfüllung der Dienstleistungsverträge durchgehend im Bundesgebiet und innerhalb einer Woche erfolgt.Erfasst der grenzüberschreitende Einsatz des Arbeitnehmers die Erfüllung von mit mehreren Auftraggebern geschlossenen gleichartigen Dienstleistungsverträgen, können in der Meldung nach Absatz eins, alle Auftraggeber angeführt werden, sofern die Erfüllung der Dienstleistungsverträge durchgehend im Bundesgebiet und innerhalb einer Woche erfolgt.
- (7)Absatz 7,Die Meldung der Entsendung nach Abs. 1 von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) hat ausschließlich nach diesem Absatz für jeweils einen Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:Die Meldung der Entsendung nach Absatz eins, von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (Paragraph eins, Absatz 9,) hat ausschließlich nach diesem Absatz für jeweils einen Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
- 1.Ziffer einsName, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Absatz eins,, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
- 2.Ziffer 2Name und Anschrift der nach den Vorschriften des Sitzstaates des Arbeitgebers zur Vertretung des Arbeitgebers nach außen Berufenen,
- 3.Ziffer 3Name und Anschrift der in Österreich anwesenden Ansprechperson, die Aufgaben nach § 23 bei einer Kontrolle am Arbeits(Einsatz)ort wahrnehmen kann,Name und Anschrift der in Österreich anwesenden Ansprechperson, die Aufgaben nach Paragraph 23, bei einer Kontrolle am Arbeits(Einsatz)ort wahrnehmen kann,
- 4.Ziffer 4die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der innerhalb des Meldezeitraums voraussichtlich in Österreich tätigen Arbeitnehmer,
- 5.Ziffer 5behördliche Kennzeichen der von den in der Z 4 genannten Arbeitnehmern verwendeten Fahrzeuge,behördliche Kennzeichen der von den in der Ziffer 4, genannten Arbeitnehmern verwendeten Fahrzeuge,
- 6.Ziffer 6die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,
- 7.Ziffer 7die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers,
- 8.Ziffer 8sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
- 9.Ziffer 9sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
- (8)Absatz 8,Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057.Absatz eins, bis 3 und 5 bis 7 gelten nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057.
§ 19a LSD-BG Meldepflicht bei Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Straßenverkehr
- (1)Absatz eins,Verkehrsunternehmer mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat haben die Entsendung bei ihnen beschäftigter mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, zu melden. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:Verkehrsunternehmer mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat haben die Entsendung bei ihnen beschäftigter mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, zu melden. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
- 1.Ziffer einsdie Identität des Unternehmens‚ zumindest in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz, sofern diese verfügbar ist,
- 2.Ziffer 2die Kontaktangaben eines Verkehrsleiters oder einer anderen Person im Niederlassungsmitgliedstaat, der/die als Ansprechpartner für die zuständigen österreichischen Behörden zur Verfügung steht und Dokumente oder Mitteilungen versendet und in Empfang nimmt,
- 3.Ziffer 3die Identität (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Staatsangehörigkeit)‚ die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des mobilen Arbeitnehmers,
- 4.Ziffer 4den Beginn des Arbeitsvertrags des mobilen Arbeitnehmers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
- 5.Ziffer 5das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung für einen Zeitraum von mindestens einem Tag und höchstens sechs Monaten,
- 6.Ziffer 6die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge,
- 7.Ziffer 7ob es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung, Personenbeförderung, grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt.
- (2)Absatz 2,Verkehrsunternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 zu melden. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:Verkehrsunternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, zu melden. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
- 1.Ziffer einsdie Identität des Unternehmens‚ zumindest in Form der Nummer der gültigen Lizenz, sofern diese verfügbar ist,
- 2.Ziffer 2die Kontaktdaten eines Verkehrsleiters oder einer anderen Kontaktperson auf dem Gebiet des Vereinigten Königreiches,
- 3.Ziffer 3die Identität (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Staatsangehörigkeit)‚ die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des mobilen Arbeitnehmers,
- 4.Ziffer 4den Beginn des Arbeitsvertrags des mobilen Arbeitnehmers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
- 5.Ziffer 5das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung für einen Zeitraum von mindestens einem Tag und höchstens sechs Monaten, sowie
- 6.Ziffer 6die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge.
§ 20 LSD-BG Information der Behörden
- (1)Absatz eins,Die Zentrale Koordinationsstelle hat die Meldung einer Entsendung nach § 19 Abs. 3, 5 und 6 an den zuständigen Träger der Krankenversicherung und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.Die Zentrale Koordinationsstelle hat die Meldung einer Entsendung nach Paragraph 19, Absatz 3, 5 und 6 an den zuständigen Träger der Krankenversicherung und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.
- (2)Absatz 2,Die Zentrale Koordinationsstelle hat die Meldung einer Überlassung nach § 19 Abs. 4 an:Die Zentrale Koordinationsstelle hat die Meldung einer Überlassung nach Paragraph 19, Absatz 4, an:
- 1.Ziffer einsden zuständigen Krankenversicherungsträger,
- 2.Ziffer 2die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, und
- 3.Ziffer 3den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
elektronisch zu übermitteln. - (3)Absatz 3,Die Zentrale Koordinationsstelle hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a AÜG oder einem von diesem beauftragten Dienstleister für die Einhebung von Beiträgen nach Maßgabe des § 22d Abs. 2 und 4 AÜG und für die Erbringung von Leistungen für aus dem Ausland überlassene Arbeitnehmer die Daten gemäß § 19 Abs. 4 zur Verfügung zu stellen.Die Zentrale Koordinationsstelle hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 a, AÜG oder einem von diesem beauftragten Dienstleister für die Einhebung von Beiträgen nach Maßgabe des Paragraph 22 d, Absatz 2, und 4 AÜG und für die Erbringung von Leistungen für aus dem Ausland überlassene Arbeitnehmer die Daten gemäß Paragraph 19, Absatz 4, zur Verfügung zu stellen.
- (4)Absatz 4,Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben für Zwecke der Arbeitsmarktpolitik berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die von der Zentralen Koordinationsstelle hinsichtlich der Meldungen einer Entsendung nach § 19 Abs. 3 geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten umfasst: Betriebsdaten (Firmenname und –adresse), Arbeitnehmerdaten der entsandten Person (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort), Daten inländischer Auftraggeber (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebs oder des Generalunternehmers in Österreich) sowie genehmigungspflichtige Beschäftigung.Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben für Zwecke der Arbeitsmarktpolitik berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die von der Zentralen Koordinationsstelle hinsichtlich der Meldungen einer Entsendung nach Paragraph 19, Absatz 3, geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten umfasst: Betriebsdaten (Firmenname und –adresse), Arbeitnehmerdaten der entsandten Person (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort), Daten inländischer Auftraggeber (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebs oder des Generalunternehmers in Österreich) sowie genehmigungspflichtige Beschäftigung.
§ 21 LSD-BG Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
- (1)Absatz eins,Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
- 1.Ziffer einsUnterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
- 2.Ziffer 2die Meldung gemäß § 19;die Meldung gemäß Paragraph 19,;
- 3.Ziffer 3die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 11, oder Absatz 7, Ziffer 8,, sofern eine solche erforderlich ist.
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. - (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland beiAbweichend von Absatz eins, sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei
- 1.Ziffer einseiner im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder
- 2.Ziffer 2einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG oder § 115 GmbHG odereiner inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, AktG oder Paragraph 115, GmbHG oder
- 3.Ziffer 3einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG), BGBl. I Nr. 137/2017, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871,einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868, und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75 aus 1871,,
bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Z 1 bis 3 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 9 angeführt ist. Erfolgt die Erhebung des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Ziffer eins, bis 3 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 9, angeführt ist. Erfolgt die Erhebung des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. - (3)Absatz 3,Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
- 1.Ziffer einsUnterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für die überlassene Arbeitskraft keine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht; kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
- 2.Ziffer 2die Meldung gemäß § 19 Abs. 1 und 4;die Meldung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, und 4;
- 3.Ziffer 3die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers gemäß § 19 Abs. 4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist.die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 10,, sofern eine solche erforderlich ist.
Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
§ 21a LSD-BG Bereithaltung von Unterlagen im Straßenverkehr
- (1)Absatz eins,Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a Abs. 1 und Abs. 2 haben vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern dem Fahrer die Meldung nach § 19a in Papierform oder elektronischer Form bereitzustellen. Der Fahrer hat die ihm bereitgestellte Meldung während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen.Verkehrsunternehmer im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz eins und Absatz 2, haben vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern dem Fahrer die Meldung nach Paragraph 19 a, in Papierform oder elektronischer Form bereitzustellen. Der Fahrer hat die ihm bereitgestellte Meldung während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen.
- (2)Absatz 2,Fahrer, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort nicht in Österreich haben und bei in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkehrsunternehmer oder bei einem Verkehrsunternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beschäftigt sind, haben – unabhängig davon, ob eine Entsendung nach Österreich vorliegt und unbeschadet des Abs. 1 – folgende vom Verkehrsunternehmer bereitgestellte Unterlagen bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:Fahrer, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort nicht in Österreich haben und bei in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkehrsunternehmer oder bei einem Verkehrsunternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beschäftigt sind, haben – unabhängig davon, ob eine Entsendung nach Österreich vorliegt und unbeschadet des Absatz eins, – folgende vom Verkehrsunternehmer bereitgestellte Unterlagen bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
- 1.Ziffer einsBelege, aus denen
- a)Litera aim Falle einer Güterbeförderung das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber, oder
- b)Litera bim Falle einer Personenbeförderung der Aufnahme- und Absetzort der beförderten Fahrgäste
ersichtlich sind, wie etwa im Falle der lit. a einen elektronischen Frachtbrief (e-CMR) oder die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Belege, undersichtlich sind, wie etwa im Falle der Litera a, einen elektronischen Frachtbrief (e-CMR) oder die in Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, genannten Belege, und - 2.Ziffer 2Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers gemäß den Vorschriften über die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 1, und (EU) Nr. 165/2014, oder in Teil B Abschnitte 2 und 4 von Anhang 31 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers gemäß den Vorschriften über die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Amtsblatt Nummer L 102 vom 11.04.2006 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1054, Amtsblatt Nummer L 249 vom 31.07.2020 Seite 1, und (EU) Nr. 165 aus 2014,, oder in Teil B Abschnitte 2 und 4 von Anhang 31 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.
Verkehrsunternehmer haben die vorgenannten Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form dem Fahrer bereitzustellen. Die Verpflichtung nach diesem Absatz gilt sowohl bei Entsendungen nach Österreich als auch in jenen Fällen, in denen keine Entsendung nach Österreich vorliegt, beispielsweise nach § 1a oder wegen eines Transits durch Österreich.Verkehrsunternehmer haben die vorgenannten Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form dem Fahrer bereitzustellen. Die Verpflichtung nach diesem Absatz gilt sowohl bei Entsendungen nach Österreich als auch in jenen Fällen, in denen keine Entsendung nach Österreich vorliegt, beispielsweise nach Paragraph eins a, oder wegen eines Transits durch Österreich. - (3)Absatz 3,§ 21 Abs. 1 bleibt im Übrigen unberührt.Paragraph 21, Absatz eins, bleibt im Übrigen unberührt.
§ 22 LSD-BG Bereithaltung von Lohnunterlagen
- (1)Absatz eins,Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) denArbeitgeber im Sinne der Paragraphen 3, Absatz 2, 8, Absatz eins, oder 19 Absatz eins, haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (Paragraph 19,) den
- 1.Ziffer einsArbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Amtsblatt Nummer L 288 vom 18.10.1991 Seite 32,
- 2.Ziffer 2Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,
- 3.Ziffer 3Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt
zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. Paragraph 21, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung. - (1a)Absatz eins a,Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (Paragraph eins, Absatz 9,) sind abweichend von Absatz eins, der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Artikel 36, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
- (1b)Absatz eins b,Bei Entsendungen von Arbeitnehmern, die nicht länger als 48 Stunden dauern und nicht mobile Arbeitnehmer betreffen, sind abweichend von Abs. 1 während des Zeitraums der Entsendung der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer im Rahmen einer Entsendung von einem anderen Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer zu berücksichtigen. Im Übrigen ist Abs. 1a zweiter und dritter Satz anzuwenden.Bei Entsendungen von Arbeitnehmern, die nicht länger als 48 Stunden dauern und nicht mobile Arbeitnehmer betreffen, sind abweichend von Absatz eins, während des Zeitraums der Entsendung der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer im Rahmen einer Entsendung von einem anderen Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer zu berücksichtigen. Im Übrigen ist Absatz eins a, zweiter und dritter Satz anzuwenden.
- (1c)Absatz eins c,Abs. 1 bis 1b gilt nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.Absatz eins bis eins b gilt nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.
- (2)Absatz 2,Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Absatz eins, den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Absatz eins, nachweislich bereitzustellen. Paragraph 21, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
§ 22a LSD-BG Bereithaltung der Lohnunterlagen mittels BauID-Karte
- (1)Absatz eins,Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 und Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 4 können im Fall von Arbeitnehmern im Sinne des § 33d BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine BauID-Karte ausgestellt worden ist, die Unterlagen nach den §§ 21, ausgenommen Abs. 1 Z 2, und 22 und die Transaktionsnummer ZKO am Arbeitsort unter Verwendung der BauID-Karte nach § 34a BUAG bereithalten, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 5b angeführt ist. Die Bereithaltung der Unterlagen mit der BauID-Karte gilt als elektronische Bereithaltung im Sinne der §§ 21 und 22. Gleiches gilt für die Bereitstellung der Unterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann bei der Kontrolle mit der Kartennummer die zur BauID-Karte gespeicherten Daten abrufen, wenn die BauID-Karte eines Arbeitnehmers nicht vorgelegt werden kann.Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins und Beschäftiger im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, können im Fall von Arbeitnehmern im Sinne des Paragraph 33 d, BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine BauID-Karte ausgestellt worden ist, die Unterlagen nach den Paragraphen 21,, ausgenommen Absatz eins, Ziffer 2,, und 22 und die Transaktionsnummer ZKO am Arbeitsort unter Verwendung der BauID-Karte nach Paragraph 34 a, BUAG bereithalten, sofern dies in der Meldung nach Paragraph 19, Absatz 5 b, angeführt ist. Die Bereithaltung der Unterlagen mit der BauID-Karte gilt als elektronische Bereithaltung im Sinne der Paragraphen 21, und 22. Gleiches gilt für die Bereitstellung der Unterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann bei der Kontrolle mit der Kartennummer die zur BauID-Karte gespeicherten Daten abrufen, wenn die BauID-Karte eines Arbeitnehmers nicht vorgelegt werden kann.
- (2)Absatz 2,Arbeitgeber und Beschäftiger sind verpflichtet, die Kartennummern der BauID-Karten für die in Abs. 1 genannten Arbeitnehmer während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung bereitzuhalten.Arbeitgeber und Beschäftiger sind verpflichtet, die Kartennummern der BauID-Karten für die in Absatz eins, genannten Arbeitnehmer während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung bereitzuhalten.
§ 23 LSD-BG Ansprechperson
- (1)Absatz eins,Die in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 3 genannte Ansprechperson muss ihre Aufgaben bei einer Kontrolle am Arbeit(Einsatz)ort wahrnehmen können, wie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Unterlagen zugänglich machen, Dokumente entgegennehmen und Auskünfte erteilen. Die Ansprechperson muss in Österreich anwesend sein. Sie kann insbesondere ein nach Österreich entsandter Arbeitnehmer oder eine in Österreich niedergelassene und zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (§ 21 Abs. 2 Z 3) sein.Die in der Meldung nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, genannte Ansprechperson muss ihre Aufgaben bei einer Kontrolle am Arbeit(Einsatz)ort wahrnehmen können, wie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Unterlagen zugänglich machen, Dokumente entgegennehmen und Auskünfte erteilen. Die Ansprechperson muss in Österreich anwesend sein. Sie kann insbesondere ein nach Österreich entsandter Arbeitnehmer oder eine in Österreich niedergelassene und zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3,) sein.
- (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für mobile Arbeitnehmer, die im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich entsandt sind.Absatz eins, gilt nicht für mobile Arbeitnehmer, die im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich entsandt sind.
§ 24 LSD-BG Verantwortliche Beauftragte
- (1)Absatz eins,Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdemDie Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem
- 1.Ziffer einsbei der Zentralen Koordinationsstelle durch Arbeitgeber im Sinne §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, durch einen Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 1 letzter Satz oder durch Überlasser mit Sitz im Ausland, oderbei der Zentralen Koordinationsstelle durch Arbeitgeber im Sinne Paragraphen 3, Absatz 2, 8, Absatz eins, oder 19 Absatz eins,, durch einen Beschäftiger im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz oder durch Überlasser mit Sitz im Ausland, oder
- 2.Ziffer 2beim zuständigen Träger der Krankenversicherung durch Arbeitgeber oder Beschäftiger mit Sitz im Inland
eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG. Eingegangene Mitteilungen nach Z 1 sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Z 1 und 2 für den Baubereich (Abschnitt I oder § 33d BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Eingegangene Mitteilungen nach Ziffer eins, sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Ziffer eins, und 2 für den Baubereich (Abschnitt römisch eins oder Paragraph 33 d, BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten. - (2)Absatz 2,Der Arbeitgeber, Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 1 letzter Satz, der Überlasser oder der Beschäftiger hat den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 1 unverzüglich schriftlich der Einrichtung mitzuteilen, bei welcher die Mitteilung der Bestellung nach Abs. 1 einzubringen war.Der Arbeitgeber, Beschäftiger im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz, der Überlasser oder der Beschäftiger hat den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Absatz eins, unverzüglich schriftlich der Einrichtung mitzuteilen, bei welcher die Mitteilung der Bestellung nach Absatz eins, einzubringen war.
§ 25a LSD-BG
Fehlen auf der nach Art. 5 der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11, einzurichtenden Website Informationen, welche innerstaatlichen gesetzlichen Normen auf Entsendungen oder Überlassungen anzuwenden sind, ist dies in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz als Milderungsgrund im Sinne des § 19 VStG zu werten. Fehlen auf der nach Artikel 5, der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), Amtsblatt Nummer L 159 vom 28.05.2014 Seite 11, einzurichtenden Website Informationen, welche innerstaatlichen gesetzlichen Normen auf Entsendungen oder Überlassungen anzuwenden sind, ist dies in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz als Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 19, VStG zu werten.
§ 26 LSD-BG Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
- (1)Absatz eins,Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins
- 1.Ziffer einsdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oderdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Paragraph 19, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
- 2.Ziffer 2in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
- 3.Ziffer 3die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. - (1a)Absatz eins a,Entgegen Abs. 1 Z 1 gilt die Meldung als vollständig erstattet, wenn bei einer Meldung nach § 19 Abs. 1 irrtümlich anstelle des Formulars mit den nach § 19 Abs. 3 vorgesehenen Angaben das Formular mit den nach § 19 Abs. 4 vorgesehenen Angaben oder umgekehrt verwendet wird.Entgegen Absatz eins, Ziffer eins, gilt die Meldung als vollständig erstattet, wenn bei einer Meldung nach Paragraph 19, Absatz eins, irrtümlich anstelle des Formulars mit den nach Paragraph 19, Absatz 3, vorgesehenen Angaben das Formular mit den nach Paragraph 19, Absatz 4, vorgesehenen Angaben oder umgekehrt verwendet wird.
- (2)Absatz 2,Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz 3, nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
§ 26a LSD-BG Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten im Straßenverkehr
- (1)Absatz eins,Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21aWer als Verkehrsunternehmer im Sinne des Paragraph 19 a, oder des Paragraph 21 a
- 1.Ziffer einsdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oderdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Paragraph 19 a, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
- 2.Ziffer 2in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
- 3.Ziffer 3die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21a nicht dem Fahrer bereitstellt,die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21 a, nicht dem Fahrer bereitstellt,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. - (2)Absatz 2,Wer als Fahrer die erforderlichen und ihm bereitgestellten Unterlagen entgegen § 21a nicht bereithält oder nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.Wer als Fahrer die erforderlichen und ihm bereitgestellten Unterlagen entgegen Paragraph 21 a, nicht bereithält oder nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
§ 27 LSD-BG Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
- (1)Absatz eins,Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den Paragraphen 14, Absatz 2, oder 15 Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt.
- (2)Absatz 2,Wer entgegen § 12 Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.Wer entgegen Paragraph 12, Absatz eins, den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
- (3)Absatz 3,Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den §§ 21 oder 22 verweigert, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den Paragraphen 21, oder 22 verweigert, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
- (4)Absatz 4,Ebenso ist nach Abs. 3 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen § 14 Abs. 2 die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.Ebenso ist nach Absatz 3, zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen Paragraph 14, Absatz 2, die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.
§ 27a LSD-BG Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Kontrolle im Straßenverkehr
- (1)Absatz eins,Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 5 oder 6 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des Paragraph 19 a, die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
- (2)Absatz 2,Wer als Verkehrsunternehmer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1a oder 1b nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verkehrsunternehmer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 12, Absatz eins a, oder 1b nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
§ 27b LSD-BG
- (1)Absatz eins,Wer als Versender, Spediteur, Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer eine Verkehrsdienstleistung in Auftrag gibt, obwohl er wusste oder angesichts aller relevanten Umstände hätte wissen müssen, dass der Verkehrsunternehmer oder der Fahrer in Zusammenhang mit der Verkehrsdienstleistung den Bestimmungen des § 19a oder des § 21a zuwiderhandelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.Wer als Versender, Spediteur, Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer eine Verkehrsdienstleistung in Auftrag gibt, obwohl er wusste oder angesichts aller relevanten Umstände hätte wissen müssen, dass der Verkehrsunternehmer oder der Fahrer in Zusammenhang mit der Verkehrsdienstleistung den Bestimmungen des Paragraph 19 a, oder des Paragraph 21 a, zuwiderhandelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
- (2)Absatz 2,Wer als Versender, Spediteur, Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer eine Verkehrsdienstleistung in Auftrag gibt, obwohl er wusste oder angesichts aller relevanten Umstände hätte wissen müssen, dass der Verkehrsunternehmer oder der Fahrer in Zusammenhang mit der Verkehrsdienstleistung den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 5 oder 6 zuwiderhandelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.Wer als Versender, Spediteur, Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer eine Verkehrsdienstleistung in Auftrag gibt, obwohl er wusste oder angesichts aller relevanten Umstände hätte wissen müssen, dass der Verkehrsunternehmer oder der Fahrer in Zusammenhang mit der Verkehrsdienstleistung den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 zuwiderhandelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
§ 27c LSD-BG
Wer als Verkehrsunternehmer entgegen § 18a dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Wer als Verkehrsunternehmer entgegen Paragraph 18 a, dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
§ 28 LSD-BG Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen
Wer als
- 1.Ziffer einsArbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oderArbeitgeber entgegen Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz eins a, oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
- 2.Ziffer 2Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oderÜberlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
- 3.Ziffer 3Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oderBeschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält oder
- 4.Ziffer 4Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt oderArbeitgeber oder Überlasser entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, die Lohnunterlagen nicht übermittelt oder
- 5.Ziffer 5Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen § 22a Abs. 2 die Kartennummern der BauID-Karten nicht bereithält,Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen Paragraph 22 a, Absatz 2, die Kartennummern der BauID-Karten nicht bereithält,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.
§ 29 LSD-BG Unterentlohnung
- (1)Absatz eins,Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50 000 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 100 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 250 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu 400 000 Euro. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis 100 000 Euro oder bis 250 000 Euro der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50 000 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 100 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 250 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu 400 000 Euro. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis 100 000 Euro oder bis 250 000 Euro der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.
- (2)Absatz 2,Die Strafbarkeit nach Abs. 1 ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§ 12, 14 und 15 die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachweislich leistet.Die Strafbarkeit nach Absatz eins, ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den Paragraphen 12, 14, und 15 die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachweislich leistet.
- (3)Absatz 3,Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und
- 1.Ziffer einsdie Unterschreitung des nach Abs. 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oderdie Unterschreitung des nach Absatz eins, maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder
- 2.Ziffer 2das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder des verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,
hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde von der Klärung einer Vorfrage im Sinne des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, abhängig, die den Gegenstand eines beim zuständigen Gericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens bildet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen; das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gilt als unterbrochen, die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 1 ist § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der Arbeitgeber der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde von der Klärung einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, abhängig, die den Gegenstand eines beim zuständigen Gericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens bildet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen; das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gilt als unterbrochen, die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Absatz eins, ist Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der Arbeitgeber der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen. - (4)Absatz 4,Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt bei Unterentlohnungen fünf Jahre; für den Beginn des Laufs der Strafbarkeitsverjährung sind erster und zweiter Satz maßgeblich. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfristen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 1 dritter Satz) zu laufen.Die Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt bei Unterentlohnungen fünf Jahre; für den Beginn des Laufs der Strafbarkeitsverjährung sind erster und zweiter Satz maßgeblich. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfristen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Absatz eins, dritter Satz) zu laufen.
- (5)Absatz 5,Für den Fall, dass der Arbeitgeber das gebührende Mindestentgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Abs. 1 nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Abs. 4 die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung.Für den Fall, dass der Arbeitgeber das gebührende Mindestentgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Absatz eins, nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach Paragraph 31, Absatz eins, und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Absatz 4, die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung.
§ 30 LSD-BG Unterlassung einer Änderungsmeldung zur Person des verantwortlichen Beauftragten
Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder als Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 1 den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten entgegen § 24 Abs. 2 nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 Euro bis 4.140 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 Euro bis 4.140 Euro zu bestrafen. Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder als Beschäftiger im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten entgegen Paragraph 24, Absatz 2, nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 Euro bis 4.140 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 Euro bis 4.140 Euro zu bestrafen.
§ 31 LSD-BG Untersagung der Dienstleistung
- (1)Absatz eins,Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1, 19 Abs. 1 oder dem Verkehrsunternehmer im Sinne des 19a, bei einer grenzüberschreitenden Überlassung dem Überlasser, die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn der Arbeitgeber oder Verkehrsunternehmer gemäßDie zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 3, Absatz 2, 8, Absatz eins, 19, Absatz eins, oder dem Verkehrsunternehmer im Sinne des 19a, bei einer grenzüberschreitenden Überlassung dem Überlasser, die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn der Arbeitgeber oder Verkehrsunternehmer gemäß
- 1.Ziffer einsden §§ 26 Abs. 1 Z 1 oder Z 2, oder 26a Abs. 1, oder 27 Abs. 2 oder 3, oder 27a wiederholt oderden Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2,, oder 26a Absatz eins,, oder 27 Absatz 2, oder 3, oder 27a wiederholt oder
- 2.Ziffer 2den §§ 28 oder 29 Abs. 1 in Bezug auf mehr als drei Arbeitnehmer oder im Wiederholungsfall nach den §§ 28 oder 29 Abs. 1den Paragraphen 28, oder 29 Absatz eins, in Bezug auf mehr als drei Arbeitnehmer oder im Wiederholungsfall nach den Paragraphen 28, oder 29 Absatz eins
rechtskräftig bestraft wurde oder ihm eine solche Bestrafung zuzurechnen ist. Eine Bestrafung ist dem Arbeitgeber oder Verkehrsunternehmer dann zuzurechnen, wenn diese Bestrafung gegen den Arbeitgeber oder Verkehrsunternehmer selbst oder gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder gegen den verantwortlich Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. § 19 VStG (ausgenommen § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG) ist für die Bemessung des Zeitraums der Untersagung sinngemäß anzuwenden. Der Bescheid über die Untersagung der Dienstleistung ist dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Hinblick auf die §§ 373a bis 373e der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sowie der Zentralen Koordinationsstelle elektronisch zu übermitteln.rechtskräftig bestraft wurde oder ihm eine solche Bestrafung zuzurechnen ist. Eine Bestrafung ist dem Arbeitgeber oder Verkehrsunternehmer dann zuzurechnen, wenn diese Bestrafung gegen den Arbeitgeber oder Verkehrsunternehmer selbst oder gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder gegen den verantwortlich Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Paragraph 19, VStG (ausgenommen Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG) ist für die Bemessung des Zeitraums der Untersagung sinngemäß anzuwenden. Der Bescheid über die Untersagung der Dienstleistung ist dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Hinblick auf die Paragraphen 373 a, bis 373e der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, sowie der Zentralen Koordinationsstelle elektronisch zu übermitteln. - (2)Absatz 2,Von einer Untersagung nach Abs. 1 ist abzusehen, wenn der Arbeitgeber, Verkehrsunternehmer oder der Überlasser glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, die nochmalige Begehung der Verwaltungsübertretung zu verhindern und die Einbringung der verhängten Geldstrafe erfolgt ist. Als derartige Maßnahmen gelten etwaVon einer Untersagung nach Absatz eins, ist abzusehen, wenn der Arbeitgeber, Verkehrsunternehmer oder der Überlasser glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, die nochmalige Begehung der Verwaltungsübertretung zu verhindern und die Einbringung der verhängten Geldstrafe erfolgt ist. Als derartige Maßnahmen gelten etwa
- 1.Ziffer einsdie Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens,
- 2.Ziffer 2die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften,
- 3.Ziffer 3die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften.
- (3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der Beurteilung nach Abs. 2 das Vorbringen des Arbeitgebers, des Verkehrsunternehmers oder des Überlassers zu prüfen und die von diesem gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen Verwaltungsübertretungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der Verwaltungsübertretungen ist insbesondere die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und bei einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 1 das Ausmaß der Unterentlohnung zu berücksichtigen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der Beurteilung nach Absatz 2, das Vorbringen des Arbeitgebers, des Verkehrsunternehmers oder des Überlassers zu prüfen und die von diesem gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen Verwaltungsübertretungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der Verwaltungsübertretungen ist insbesondere die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 29, Absatz eins, das Ausmaß der Unterentlohnung zu berücksichtigen.
- (4)Absatz 4,Wer trotz Untersagung nach Abs. 1 eine Tätigkeit erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.Wer trotz Untersagung nach Absatz eins, eine Tätigkeit erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
- (5)Absatz 5,§ 18 AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften bleiben unberührt.Paragraph 18, AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 32 LSD-BG Parteistellung in Verwaltungs(straf)verfahren
- (1)Absatz eins,Parteistellung in Verwaltungs(straf)verfahren hat:
- 1.Ziffer einsnach den §§ 26, 26a, 27 Abs. 1, 2 oder 3, 27a, 27b, 27c und 28 das Amt für Betrugsbekämpfung, in den Fällen des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 das Kompetenzzentrum LSDB,nach den Paragraphen 26, 26 a, 27, Absatz eins, 2, oder 3, 27a, 27b, 27c und 28 das Amt für Betrugsbekämpfung, in den Fällen des Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, das Kompetenzzentrum LSDB,
- 2.Ziffer 2nach den § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 und in den Fällen des § 27 Abs. 1 zweiter Satz und § 27 Abs. 4 der zuständige Träger der Krankenversicherung,nach den Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14 und in den Fällen des Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 27, Absatz 4, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
- 3.Ziffer 3nach den §§ 26, 27 Abs. 1 zweiter Satz, § 27 Abs. 2 und 27 Abs. 3, 28 und 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,nach den Paragraphen 26, 27, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 27, Absatz 2, und 27 Absatz 3, 28 und 29 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Z 1 bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Ziffer eins, bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. - (2)Absatz 2,In Verwaltungs(straf)verfahren nach § 31 Abs. 1 und 4 haben das Kompetenzzentrum LSDB, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Baubereich (Abschnitt I oder § 33d des BUAG) Parteistellung; diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.In Verwaltungs(straf)verfahren nach Paragraph 31, Absatz eins, und 4 haben das Kompetenzzentrum LSDB, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Baubereich (Abschnitt römisch eins oder Paragraph 33 d, des BUAG) Parteistellung; diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
§ 33 LSD-BG Vorläufige Sicherheit
- (1)Absatz eins,Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 4 vor und ist im Einzelfall auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, ist das Amt für Betrugsbekämpfung ermächtigt, eine vorläufige Sicherheit bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe festzusetzen und einzuheben. Soweit der Tätigkeitsbereich der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betroffen ist, hat das Amt für Betrugsbekämpfung diese über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit zu verständigen. Die Ansprechperson im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 gilt als Vertreter des Arbeitgebers, falls dieser oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung nicht anwesend ist. Auf nach dem ersten Satz eingehobene vorläufige Sicherheiten sind § 37 Abs. 4 letzter Satz, § 37a Abs. 3 und 4 und § 50 Abs. 6 erster Satz VStG sinngemäß anzuwenden. Das Amt für Betrugsbekämpfung ist ermächtigt, dem Arbeitgeber (Auftragnehmer) oder Überlasser zu gestatten, die vorläufige Sicherheit auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Mit der Überweisung nach § 34 Abs. 4 oder der Erlegung einer Sicherheit nach § 34 Abs. 9 ist eine Beschlagnahme aufzuheben.Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 26, 27, 28, 29, Absatz eins, oder 31 Absatz 4, vor und ist im Einzelfall auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, ist das Amt für Betrugsbekämpfung ermächtigt, eine vorläufige Sicherheit bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe festzusetzen und einzuheben. Soweit der Tätigkeitsbereich der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betroffen ist, hat das Amt für Betrugsbekämpfung diese über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit zu verständigen. Die Ansprechperson im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, gilt als Vertreter des Arbeitgebers, falls dieser oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung nicht anwesend ist. Auf nach dem ersten Satz eingehobene vorläufige Sicherheiten sind Paragraph 37, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 37 a, Absatz 3, und 4 und Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG sinngemäß anzuwenden. Das Amt für Betrugsbekämpfung ist ermächtigt, dem Arbeitgeber (Auftragnehmer) oder Überlasser zu gestatten, die vorläufige Sicherheit auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Mit der Überweisung nach Paragraph 34, Absatz 4, oder der Erlegung einer Sicherheit nach Paragraph 34, Absatz 9, ist eine Beschlagnahme aufzuheben.
- (2)Absatz 2,§ 34 Abs. 9 findet sinngemäß Anwendung. Die vorläufige Sicherheit in Form einer Beschlagnahme ist auch dann für frei zu erklären, wenn die gegen den Auftragnehmer oder den Überlasser verhängte Strafe vollzogen ist.Paragraph 34, Absatz 9, findet sinngemäß Anwendung. Die vorläufige Sicherheit in Form einer Beschlagnahme ist auch dann für frei zu erklären, wenn die gegen den Auftragnehmer oder den Überlasser verhängte Strafe vollzogen ist.
- (3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die vorläufige Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder des Überlassers als unmöglich erweist. Die vorläufige Sicherheit in Form einer Beschlagnahme ist auch dann für verfallen zu erklären, sobald sich der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist; § 37 Abs. 6 VStG findet Anwendung.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die vorläufige Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder des Überlassers als unmöglich erweist. Die vorläufige Sicherheit in Form einer Beschlagnahme ist auch dann für verfallen zu erklären, sobald sich der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist; Paragraph 37, Absatz 6, VStG findet Anwendung.
§ 34 LSD-BG Zahlungsstopp – Zahlungsverbot – Sicherheitsleistung
- (1)Absatz eins,Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 4 vor und ist im Einzelfall auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, kann das Amt für Betrugsbekämpfung in Verbindung mit den Erhebungen nach § 12 sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem inländischen oder ausländischen Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Gegen die Verhängung eines Zahlungsstopps ist kein Rechtsmittel zulässig. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Falls der im Zahlungsstopp genannte Betrag niedriger ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt, umfasst der Zahlungsstopp – bis zu dem in ihm genannten Betrag – jenen Teil oder jene Teile des Werklohns oder des Überlassungsentgelts, der oder die zunächst fällig wird oder werden.Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 26, 27, 28, 29, Absatz eins, oder 31 Absatz 4, vor und ist im Einzelfall auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, kann das Amt für Betrugsbekämpfung in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 12, sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem inländischen oder ausländischen Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Gegen die Verhängung eines Zahlungsstopps ist kein Rechtsmittel zulässig. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Falls der im Zahlungsstopp genannte Betrag niedriger ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt, umfasst der Zahlungsstopp – bis zu dem in ihm genannten Betrag – jenen Teil oder jene Teile des Werklohns oder des Überlassungsentgelts, der oder die zunächst fällig wird oder werden.
- (2)Absatz 2,Leistet der Auftraggeber oder der Beschäftiger entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt in Verfahren nach Abs. 4 und 4a der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Das Amt für Betrugsbekämpfung darf einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, soweit eine vorläufige Sicherheit nach § 33 nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse darf einen Zahlungsstopp nicht verhängen, wenn sie vom Amt für Betrugsbekämpfung über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 33 verständigt wurde. Leistet der Auftragnehmer oder der Überlasser die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch sofort wirksamen Bescheid aufzuheben, wobei auf diese Sicherheiten die Abs. 9 und 10 sinngemäß Anwendung finden; ein allfälliges Verfahren nach Abs. 4 ist einzustellen.Leistet der Auftraggeber oder der Beschäftiger entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt in Verfahren nach Absatz 4, und 4a der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Das Amt für Betrugsbekämpfung darf einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, soweit eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 33, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse darf einen Zahlungsstopp nicht verhängen, wenn sie vom Amt für Betrugsbekämpfung über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach Paragraph 33, verständigt wurde. Leistet der Auftragnehmer oder der Überlasser die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch sofort wirksamen Bescheid aufzuheben, wobei auf diese Sicherheiten die Absatz 9, und 10 sinngemäß Anwendung finden; ein allfälliges Verfahren nach Absatz 4, ist einzustellen.
- (3)Absatz 3,Das Amt für Betrugsbekämpfung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 4 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb von einer Woche nach Einlangen des Antrages die an den Auftragnehmer oder den Überlasser gerichtete und eine Frist beinhaltende Aufforderung zur Stellungnahme an den Zustelldienst zu übergeben oder zu versuchen, die Zustellung durch eigene Bedienstete – etwa an der Abgabestelle nach § 41 – vorzunehmen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Nach Einlangen einer Stellungnahme durch den Auftragnehmer oder den Überlasser hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von drei Wochen über den Antrag zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.Das Amt für Betrugsbekämpfung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 4, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb von einer Woche nach Einlangen des Antrages die an den Auftragnehmer oder den Überlasser gerichtete und eine Frist beinhaltende Aufforderung zur Stellungnahme an den Zustelldienst zu übergeben oder zu versuchen, die Zustellung durch eigene Bedienstete – etwa an der Abgabestelle nach Paragraph 41, – vorzunehmen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Nach Einlangen einer Stellungnahme durch den Auftragnehmer oder den Überlasser hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von drei Wochen über den Antrag zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
- (4)Absatz 4,Stellt die für das Verwaltungsstrafverfahren zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens fest, dass der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 4 vorliegt und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem inländischen oder ausländischen Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit zu jenem Zeitpunkt oder jenen Zeitpunkten zu erlegen, zu dem oder zu denen der Werklohn oder das Überlassungsentgelt oder Teile davon zunächst zivilrechtlich fällig ist oder sind. Zivilrechtliche Zurückbehaltungsrechte, Einreden, Schadenersatzansprüche oder vergleichbare Rechte gegenüber dem Auftragnehmer oder Überlasser, die sich auf die zivilrechtliche Forderung (dem Grunde, der Höhe oder der Fälligkeit nach) auswirken, bleiben vom Bescheid unberührt. Dieser Bescheid beinhaltet keine Frist zur Ausführung der Leistung und ist nicht vollstreckbar. Der Bescheid hat zur Folge, dass der Auftraggeber oder der Beschäftiger bis zu dem darin genannten Betrag den Werklohn oder das Überlassungsentgelt nur an die Bezirksverwaltungsbehörde, nicht aber an den Auftragnehmer oder den Überlasser zahlen darf (Zahlungsverbot). Für Verfahren nach Abs. 4a gilt Abs. 2 erster Satz sinngemäß. Über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Auftraggeber den Werkvertrag oder der Beschäftiger die Überlassungsvereinbarung vorzulegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung des Bescheides gegenüber dem Auftraggeber oder dem Beschäftiger fällt der Zahlungsstopp (des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) nach Abs. 1 weg, wobei es auf die Rechtskraft dieses Bescheides nicht ankommt. Falls der Antrag nach Abs. 3 abgewiesen wird, hat die Behörde im Bescheid den Auftraggeber oder den Beschäftiger auf den Wegfall des Zahlungsstopps nach Abs. 1 hinzuweisen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Auftragnehmer oder den Überlasser über erlegte Beträge zu verständigen. Der Auftraggeber oder der Beschäftiger und der Auftragnehmer oder der Überlasser haben Parteistellung.Stellt die für das Verwaltungsstrafverfahren zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens fest, dass der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 26, 27, 28, 29, Absatz eins, oder 31 Absatz 4, vorliegt und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem inländischen oder ausländischen Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit zu jenem Zeitpunkt oder jenen Zeitpunkten zu erlegen, zu dem oder zu denen der Werklohn oder das Überlassungsentgelt oder Teile davon zunächst zivilrechtlich fällig ist oder sind. Zivilrechtliche Zurückbehaltungsrechte, Einreden, Schadenersatzansprüche oder vergleichbare Rechte gegenüber dem Auftragnehmer oder Überlasser, die sich auf die zivilrechtliche Forderung (dem Grunde, der Höhe oder der Fälligkeit nach) auswirken, bleiben vom Bescheid unberührt. Dieser Bescheid beinhaltet keine Frist zur Ausführung der Leistung und ist nicht vollstreckbar. Der Bescheid hat zur Folge, dass der Auftraggeber oder der Beschäftiger bis zu dem darin genannten Betrag den Werklohn oder das Überlassungsentgelt nur an die Bezirksverwaltungsbehörde, nicht aber an den Auftragnehmer oder den Überlasser zahlen darf (Zahlungsverbot). Für Verfahren nach Absatz 4 a, gilt Absatz 2, erster Satz sinngemäß. Über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Auftraggeber den Werkvertrag oder der Beschäftiger die Überlassungsvereinbarung vorzulegen. Die Paragraphen 37, und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung des Bescheides gegenüber dem Auftraggeber oder dem Beschäftiger fällt der Zahlungsstopp (des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) nach Absatz eins, weg, wobei es auf die Rechtskraft dieses Bescheides nicht ankommt. Falls der Antrag nach Absatz 3, abgewiesen wird, hat die Behörde im Bescheid den Auftraggeber oder den Beschäftiger auf den Wegfall des Zahlungsstopps nach Absatz eins, hinzuweisen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Auftragnehmer oder den Überlasser über erlegte Beträge zu verständigen. Der Auftraggeber oder der Beschäftiger und der Auftragnehmer oder der Überlasser haben Parteistellung.
- (4a)Absatz 4 a,Erlegt der Auftraggeber oder der Beschäftiger entgegen einem rechtskräftigen Bescheid nach Abs. 4 die Sicherheit nicht, hat die Behörde nach Maßgabe der zivilrechtlichen Fälligkeit des Werklohns oder des Überlassungsentgelts dem Auftraggeber oder dem Beschäftiger durch Bescheid aufzutragen, einen konkreten Betrag als Sicherheit zu erlegen. Der Auftraggeber oder der Beschäftiger und der Auftragnehmer oder der Überlasser haben Parteistellung. Ist der Werklohn oder das Überlassungsentgelt dem Grunde, der Höhe oder seiner Fälligkeit nach strittig, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im strittigen Ausmaß von der Erlassung des Bescheides absehen. Der Bescheid nach Abs. 4 wird durch dieses Absehen nicht berührt. Unabhängig von einem Bescheid nach diesem Absatz kann auch der Auftragnehmer oder der Überlasser den Werklohn oder das Überlassungsentgelt gerichtlich geltend machen, jedoch hat der Auftraggeber oder der Beschäftiger einen allfällig zugesprochenen Betrag an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen.Erlegt der Auftraggeber oder der Beschäftiger entgegen einem rechtskräftigen Bescheid nach Absatz 4, die Sicherheit nicht, hat die Behörde nach Maßgabe der zivilrechtlichen Fälligkeit des Werklohns oder des Überlassungsentgelts dem Auftraggeber oder dem Beschäftiger durch Bescheid aufzutragen, einen konkreten Betrag als Sicherheit zu erlegen. Der Auftraggeber oder der Beschäftiger und der Auftragnehmer oder der Überlasser haben Parteistellung. Ist der Werklohn oder das Überlassungsentgelt dem Grunde, der Höhe oder seiner Fälligkeit nach strittig, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im strittigen Ausmaß von der Erlassung des Bescheides absehen. Der Bescheid nach Absatz 4, wird durch dieses Absehen nicht berührt. Unabhängig von einem Bescheid nach diesem Absatz kann auch der Auftragnehmer oder der Überlasser den Werklohn oder das Überlassungsentgelt gerichtlich geltend machen, jedoch hat der Auftraggeber oder der Beschäftiger einen allfällig zugesprochenen Betrag an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen.
- (5)Absatz 5,Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
- (6)Absatz 6,Die Überweisung nach Abs. 4 oder Abs. 4a wirkt für den Auftraggeber oder den Beschäftiger gegenüber dem Auftragnehmer oder dem Überlasser im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.Die Überweisung nach Absatz 4, oder Absatz 4 a, wirkt für den Auftraggeber oder den Beschäftiger gegenüber dem Auftragnehmer oder dem Überlasser im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
- (7)Absatz 7,Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der Auftraggeber oder der Beschäftiger ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67a ASVG und § 82a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400/1988, ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der Auftraggeber oder der Beschäftiger von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der Auftraggeber oder der Beschäftiger ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67 a, ASVG und Paragraph 82 a, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der Auftraggeber oder der Beschäftiger von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
- (8)Absatz 8,Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 4 haben keine aufschiebende Wirkung, auch nicht in Bezug auf das Zahlungsverbot; der Auftraggeber oder der Beschäftiger hat den Werklohn oder das Überlassungsentgelt oder Teile davon nach Eintritt der zivilrechtlichen Fälligkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen. Davon abweichend hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn mit der Umsetzung des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung zum Bescheid nach Abs. 4 hinzuweisen. Im Falle eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde, sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 4, haben keine aufschiebende Wirkung, auch nicht in Bezug auf das Zahlungsverbot; der Auftraggeber oder der Beschäftiger hat den Werklohn oder das Überlassungsentgelt oder Teile davon nach Eintritt der zivilrechtlichen Fälligkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen. Davon abweichend hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn mit der Umsetzung des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung zum Bescheid nach Absatz 4, hinzuweisen. Im Falle eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde, sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
- (9)Absatz 9,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit ohne Erlassung eines Bescheides für frei zu erklären, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, wobei es auf die Rechtskraft der Einstellung nicht ankommt, oder nicht binnen fünf Jahren ab Erlegung der Verfall ausgesprochen wurde. Frei gewordene Sicherheiten sind unverzüglich an den Auftragnehmer oder den Überlasser auszuzahlen. Im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung ist die Sicherheit zur Abdeckung der Geldstrafe und der Kosten des Strafverfahrens zu verwenden, worüber der Auftragnehmer oder der Überlasser zu informieren ist; ein Restbetrag ist an den Auftragnehmer oder den Überlasser auszuzahlen.
- (10)Absatz 10,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder des Überlassers als unmöglich erweist. Für die Widmung der verfallenen Sicherheit gelten dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.
§ 35 LSD-BG
- (1)Absatz eins,Für Zwecke der Beantragung eines Strafausmaßes, der Strafbemessung, der Untersagung der Dienstleistung nach § 31 Abs. 1 und der Feststellung der Ausübung einer Dienstleistung trotz Untersagung sowie für die Zwecke der Evaluierung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs sowie für die Zwecke der Beauskunftung öffentlicher Auftraggeber und Sektorenauftraggeber hat das Kompetenzzentrum LSDB eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide und Erkenntnisse in Verwaltungs(straf)verfahren nach den §§ 26, 26a, 27, 27a bis 27c, 28, 29 Abs. 1, 31 und 34 zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.Für Zwecke der Beantragung eines Strafausmaßes, der Strafbemessung, der Untersagung der Dienstleistung nach Paragraph 31, Absatz eins und der Feststellung der Ausübung einer Dienstleistung trotz Untersagung sowie für die Zwecke der Evaluierung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs sowie für die Zwecke der Beauskunftung öffentlicher Auftraggeber und Sektorenauftraggeber hat das Kompetenzzentrum LSDB eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide und Erkenntnisse in Verwaltungs(straf)verfahren nach den Paragraphen 26, 26 a, 27, 27 a, bis 27c, 28, 29 Absatz eins, 31, und 34 zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.
- (2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, die sie oder der Verwaltungsgerichtshof in Strafverfahren oder Verfahren gemäß den §§ 26, 26a, 27, 27a bis 27c, 28, 29 Abs. 1, 31 und 34 erlassen haben, in automationsunterstützter Form samt Datum der Rechtskraft unverzüglich dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, mit denen eine Strafe gemäß den §§ 26, 26a, 27, 27a bis 27c, 28 oder 29 Abs. 1 gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 9 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zuzurechnen ist. Im Bescheid oder im Erkenntnis ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des/der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz verbunden ist.Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, die sie oder der Verwaltungsgerichtshof in Strafverfahren oder Verfahren gemäß den Paragraphen 26, 26 a, 27, 27 a, bis 27c, 28, 29 Absatz eins, 31, und 34 erlassen haben, in automationsunterstützter Form samt Datum der Rechtskraft unverzüglich dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, mit denen eine Strafe gemäß den Paragraphen 26, 26 a, 27, 27 a, bis 27c, 28 oder 29 Absatz eins, gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Absatz 4, zweiter Satz zuzurechnen ist. Im Bescheid oder im Erkenntnis ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des/der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz verbunden ist.
- (3)Absatz 3,Das Kompetenzzentrum LSDB hat Daten eines Strafverfahrens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides oder Erkenntnisses zu löschen. Das Kompetenzzentrum LSDB hat Daten eines Verfahrens über die Untersagung einer Dienstleistung drei Jahre nach Ablauf des Zeitraums der Untersagung zu löschen.
- (4)Absatz 4,Das Kompetenzzentrum LSDB hat der Bezirksverwaltungsbehörde, dem Verwaltungsgericht des Landes, dem Träger der Krankenversicherung, dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen binnen zwei Wochen zur Beantragung des Strafausmaßes, zur Strafbemessung, zur Untersagung der Dienstleistung oder zur Feststellung, dass trotz Untersagung eine Dienstleistung ausgeübt wird, Auskunft darüber zu geben, ob hinsichtlich des im Auskunftsersuchen genannten Arbeitgebers oder Beschäftigers eine rechtskräftige Bestrafung oder Entscheidung gemäß den §§ 26, 26a, 27, 27a bis 27c, 28, 29 Abs. 1 oder 31 vorliegt oder ihm eine solche Bestrafung zuzurechnen ist. Zuzurechnen ist dem Arbeitgeber eine Bestrafung dann, wenn diese Bestrafung gegen den Arbeitgeber selbst oder gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder gegen den verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. In der Auskunft sind die Anzahl der Bestrafungen und gegebenenfalls die maßgeblichen Daten der Strafbescheide und Straferkenntnisse, der Bescheide, mit denen eine Ermahnung erteilt wurde, sowie der Bescheide und Erkenntnisse in Verfahren nach § 31 anzugeben oder festzustellen, dass keine Bestrafung, keine Untersagung der Dienstleistung oder Daten für eine Auskunft vorliegen. Bei der Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Verfahren nach § 31 sind zu nennen: Behörde, Aktenzahl, Bescheid-, Erkenntnis- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum der Person, auf die sich der Bescheid oder das Erkenntnis bezieht und der es zuzurechnen ist, verhängte Geldstrafen, Dauer/Zeitraum der Untersagung der Dienstleistung. Fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Strafbescheides oder Straferkenntnisses sowie drei Jahre nach Ablauf des Zeitraums der Untersagung der Dienstleistung darf in Bezug auf diesen Bescheid oder dieses Erkenntnis eine Auskunft nicht mehr erteilt werden.Das Kompetenzzentrum LSDB hat der Bezirksverwaltungsbehörde, dem Verwaltungsgericht des Landes, dem Träger der Krankenversicherung, dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen binnen zwei Wochen zur Beantragung des Strafausmaßes, zur Strafbemessung, zur Untersagung der Dienstleistung oder zur Feststellung, dass trotz Untersagung eine Dienstleistung ausgeübt wird, Auskunft darüber zu geben, ob hinsichtlich des im Auskunftsersuchen genannten Arbeitgebers oder Beschäftigers eine rechtskräftige Bestrafung oder Entscheidung gemäß den Paragraphen 26, 26 a, 27, 27 a, bis 27c, 28, 29 Absatz eins, oder 31 vorliegt oder ihm eine solche Bestrafung zuzurechnen ist. Zuzurechnen ist dem Arbeitgeber eine Bestrafung dann, wenn diese Bestrafung gegen den Arbeitgeber selbst oder gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder gegen den verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. In der Auskunft sind die Anzahl der Bestrafungen und gegebenenfalls die maßgeblichen Daten der Strafbescheide und Straferkenntnisse, der Bescheide, mit denen eine Ermahnung erteilt wurde, sowie der Bescheide und Erkenntnisse in Verfahren nach Paragraph 31, anzugeben oder festzustellen, dass keine Bestrafung, keine Untersagung der Dienstleistung oder Daten für eine Auskunft vorliegen. Bei der Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Verfahren nach Paragraph 31, sind zu nennen: Behörde, Aktenzahl, Bescheid-, Erkenntnis- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum der Person, auf die sich der Bescheid oder das Erkenntnis bezieht und der es zuzurechnen ist, verhängte Geldstrafen, Dauer/Zeitraum der Untersagung der Dienstleistung. Fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Strafbescheides oder Straferkenntnisses sowie drei Jahre nach Ablauf des Zeitraums der Untersagung der Dienstleistung darf in Bezug auf diesen Bescheid oder dieses Erkenntnis eine Auskunft nicht mehr erteilt werden.
- (5)Absatz 5,Weiters hat das Kompetenzzentrum LSDB dem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob hinsichtlich des im Auskunftsersuchen genannten Arbeitgebers eine rechtskräftige Bestrafung oder Entscheidung gemäß den §§ 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 vorliegt oder ihm eine solche Bestrafung oder Entscheidung zuzurechnen ist. Abs. 4 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Für Auskünfte an öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gilt § 28b Abs. 2 zweiter und dritter Satz AuslBG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs „Bestrafung“ der Begriff „Bestrafung oder Entscheidung“ tritt. Für Auskünfte an öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber zählen rechtskräftige Bestrafungen oder Entscheidungen gemäß den §§ 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 1, deren Spruch sich auf mehrere Arbeitnehmer bezieht oder verschiedene Verwaltungsübertretungen erfasst, als eine Bestrafung oder Entscheidung.Weiters hat das Kompetenzzentrum LSDB dem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob hinsichtlich des im Auskunftsersuchen genannten Arbeitgebers eine rechtskräftige Bestrafung oder Entscheidung gemäß den Paragraphen 28, 29, Absatz eins, oder 31 Absatz eins, vorliegt oder ihm eine solche Bestrafung oder Entscheidung zuzurechnen ist. Absatz 4, vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Für Auskünfte an öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gilt Paragraph 28 b, Absatz 2, zweiter und dritter Satz AuslBG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs „Bestrafung“ der Begriff „Bestrafung oder Entscheidung“ tritt. Für Auskünfte an öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber zählen rechtskräftige Bestrafungen oder Entscheidungen gemäß den Paragraphen 28, 29, Absatz eins, oder 31 Absatz eins,, deren Spruch sich auf mehrere Arbeitnehmer bezieht oder verschiedene Verwaltungsübertretungen erfasst, als eine Bestrafung oder Entscheidung.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 29, BGBl. I Nr. 174/2021)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021,)
§ 36 LSD-BG Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz arbeitsrechtlicher Ansprüche bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz
Anwendungsbereich
Das dritte Hauptstück regelt im Zusammenhang mit der Übertretung arbeitsrechtlicher Vorschriften oder einer Vorschrift nach diesem Bundesgesetz
- 1.Ziffer einsin seinem zweiten Abschnitt die Zustellung inländischer behördlicher Dokumente an ausländische Arbeitgeber im Inland (§ 41);in seinem zweiten Abschnitt die Zustellung inländischer behördlicher Dokumente an ausländische Arbeitgeber im Inland (Paragraph 41,);
- 2.Ziffer 2in seinem dritten Abschnitt die Erwirkung
- a)Litera ader Zustellung (§§ 43 bis 46) undder Zustellung (Paragraphen 43, bis 46) und
- b)Litera bder Vollstreckung (§§ 43, 44 und 47 bis 50)der Vollstreckung (Paragraphen 43, 44, und 47 bis 50)
- 3.Ziffer 3in seinem vierten Abschnitt
- a)Litera adie Zustellung gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (§§ 52, 53, 55 sowie 56 bis 58),die Zustellung gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (Paragraphen 52, 53, 55, sowie 56 bis 58),
- b)Litera bdie Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (§§ 52 bis 55 sowie 59 bis 64) unddie Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (Paragraphen 52, bis 55 sowie 59 bis 64) und
- c)Litera cdie Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (§§ 52 bis 55 sowie §§ 65 bis 67)die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Paragraphen 52, bis 55 sowie Paragraphen 65, bis 67)
auf Ersuchen eines anderen EU- oder EWR-Vertragsstaats im Inland.
§ 37 LSD-BG Bestimmung der Begriffe „inländische Behörde“ und „inländische Behörden“
Soweit sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nicht anderes ergibt, sind im Sinne des dritten Hauptstücks „inländische Behörden“ die in § 42 Z 1 bis 4 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte und ist „inländische Behörde“ eine der in § 42 Z 1 genannten Verwaltungsbehörden oder eines der in § 42 Z 2 bis 4 genannten Gerichte. Soweit sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nicht anderes ergibt, sind im Sinne des dritten Hauptstücks „inländische Behörden“ die in Paragraph 42, Ziffer eins, bis 4 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte und ist „inländische Behörde“ eine der in Paragraph 42, Ziffer eins, genannten Verwaltungsbehörden oder eines der in Paragraph 42, Ziffer 2, bis 4 genannten Gerichte.
§ 38 LSD-BG Aufwand der Strafverfolgung bei grenzüberschreitender Rechtsdurchsetzung
Inländische Behörden haben bei der Entscheidung über die Einstellung eines nach diesem Hauptstück geführten Verwaltungsstrafverfahrens die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Rechtsdurchsetzung und Strafverfolgung in Fällen des § 36 wegen ihrer Beziehung zu mehr als einem Staat einen vergleichsweise höheren Aufwand erfordern kann. Diese Tatsache allein rechtfertigt die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 6 VStG nicht. Inländische Behörden haben bei der Entscheidung über die Einstellung eines nach diesem Hauptstück geführten Verwaltungsstrafverfahrens die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Rechtsdurchsetzung und Strafverfolgung in Fällen des Paragraph 36, wegen ihrer Beziehung zu mehr als einem Staat einen vergleichsweise höheren Aufwand erfordern kann. Diese Tatsache allein rechtfertigt die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG nicht.
§ 39 LSD-BG Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI)
Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß § 36 Z 2 oder 3 mit der Zustellung oder Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, haben vorrangig IMI zu verwenden. Für die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat gilt davon abweichend § 45 zweiter Satz. Die Rechtswirksamkeit behördlicher Handlungen der Zustellung und Vollstreckung bleibt vom Grundsatz der vorrangigen Verwendung des IMI unberührt. Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß Paragraph 36, Ziffer 2, oder 3 mit der Zustellung oder Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, haben vorrangig IMI zu verwenden. Für die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat gilt davon abweichend Paragraph 45, zweiter Satz. Die Rechtswirksamkeit behördlicher Handlungen der Zustellung und Vollstreckung bleibt vom Grundsatz der vorrangigen Verwendung des IMI unberührt.
§ 40 LSD-BG Ämter der Landesregierung als zentrale Behörden
- (1)Absatz eins,Ersuchen um Zustellung und Vollstreckung inländischer Straferkenntnisse oder -verfügungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat entsprechend § 36 Z 2 sind von den inländischen Behördenselbst zu stellen.Ersuchen um Zustellung und Vollstreckung inländischer Straferkenntnisse oder -verfügungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat entsprechend Paragraph 36, Ziffer 2, sind von den inländischen Behördenselbst zu stellen.
- (2)Absatz 2,Ersuchen um Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten entsprechend § 36 Z 3 sind von den Ämtern der Landesregierung entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Für diesen Zweck werden die Ämter der Landesregierung der Kommission gegenüber entsprechend Artikel 14 der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11, als die zentralen Behörden benannt.Ersuchen um Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten entsprechend Paragraph 36, Ziffer 3, sind von den Ämtern der Landesregierung entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Für diesen Zweck werden die Ämter der Landesregierung der Kommission gegenüber entsprechend Artikel 14 der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), Amtsblatt Nummer L 159 vom 28.05.2014 Seite 11, als die zentralen Behörden benannt.
- (3)Absatz 3,Bei Schwierigkeiten bei einer Zustellung oder Vollstreckung nach Abs. 1 oder 2 kann eine inländische Verwaltungsbehörde oder ein inländisches Gericht nach Maßgabe dieses Hauptstücks das örtlich zuständige Amt der Landesregierung um Unterstützung ersuchen, insbesondere wenn die Behörde keinen Zugang zum IMI hat. In solchen Fällen ist das örtlich zuständige Amt der Landesregierung Verbindungsstelle im Sinne des § 15 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und 3, Abs. 5 und Abs. 6 DLG und zur Unterstützung verpflichtet.Bei Schwierigkeiten bei einer Zustellung oder Vollstreckung nach Absatz eins, oder 2 kann eine inländische Verwaltungsbehörde oder ein inländisches Gericht nach Maßgabe dieses Hauptstücks das örtlich zuständige Amt der Landesregierung um Unterstützung ersuchen, insbesondere wenn die Behörde keinen Zugang zum IMI hat. In solchen Fällen ist das örtlich zuständige Amt der Landesregierung Verbindungsstelle im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins, und 3, Absatz 5 und Absatz 6, DLG und zur Unterstützung verpflichtet.
- (4)Absatz 4,Örtlich zuständig für Vorkehrungen nach dem dritten Abschnitt (§§ 43, 44, 46, 48 und 49) ist dasjenige Amt der Landesregierung, in dessen Sprengel die um Zustellung oder Vollstreckung ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Örtlich zuständig für Vorkehrungen nach dem vierten Abschnitt (§§ 53 bis 56, 58 Abs. 2, §§ 59 und 65) ist dasjenige Amt der Landesregierung, in dessen Sprengel die Person, gegen die sich die Entscheidung richtet, ihren Sitz oder Wohnsitz hat.Örtlich zuständig für Vorkehrungen nach dem dritten Abschnitt (Paragraphen 43, 44, 46, 48, und 49) ist dasjenige Amt der Landesregierung, in dessen Sprengel die um Zustellung oder Vollstreckung ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Örtlich zuständig für Vorkehrungen nach dem vierten Abschnitt (Paragraphen 53, bis 56, 58 Absatz 2,, Paragraphen 59, und 65) ist dasjenige Amt der Landesregierung, in dessen Sprengel die Person, gegen die sich die Entscheidung richtet, ihren Sitz oder Wohnsitz hat.
§ 41 LSD-BG Zustellung an ausländische Arbeitgeber im Inland
- (1)Absatz eins,Für die Anwendung dieses Bundesgesetzes gilt als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, auch die im Inland gelegene Betriebsstätte, Betriebsräumlichkeit, auswärtige Arbeitsstelle oder Arbeitsstätte, an der der Arbeitnehmer tätig ist. Für eine Zustellung an dieser Abgabestelle kann sowohl die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn) als auch die in § 19 Abs. 3 Z 3 bezeichnete Ansprechperson als Empfänger im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet werden. An dieser Abgabestelle darf der in § 19 Abs. 3 Z 3 bezeichneten Ansprechperson auch dann zugestellt werden, wenn der Empfänger im materiellen Sinn als Empfänger im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet wurde oder der Empfänger im materiellen Sinn sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Wurde entgegen § 19 Abs. 3 Z 3 keine Ansprechperson bezeichnet oder kann der Ansprechperson, ausgenommen jener nach § 21 Abs. 2 Z 3, an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, darf Arbeitnehmern des ausländischen Arbeitgebers zugestellt werden, wobei es auf den regelmäßigen Aufenthalt des Empfängers im materiellen Sinn oder des Empfängers im Sinne des § 2 Z 1 ZustG nicht ankommt. Die in § 19 Abs. 3 Z 3 bezeichnete Ansprechperson kann auch für Zustellungen außerhalb dieser Abgabestelle als Empfänger im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet werden.Für die Anwendung dieses Bundesgesetzes gilt als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, auch die im Inland gelegene Betriebsstätte, Betriebsräumlichkeit, auswärtige Arbeitsstelle oder Arbeitsstätte, an der der Arbeitnehmer tätig ist. Für eine Zustellung an dieser Abgabestelle kann sowohl die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn) als auch die in Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, bezeichnete Ansprechperson als Empfänger im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG bezeichnet werden. An dieser Abgabestelle darf der in Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, bezeichneten Ansprechperson auch dann zugestellt werden, wenn der Empfänger im materiellen Sinn als Empfänger im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG bezeichnet wurde oder der Empfänger im materiellen Sinn sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Wurde entgegen Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, keine Ansprechperson bezeichnet oder kann der Ansprechperson, ausgenommen jener nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3,, an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, darf Arbeitnehmern des ausländischen Arbeitgebers zugestellt werden, wobei es auf den regelmäßigen Aufenthalt des Empfängers im materiellen Sinn oder des Empfängers im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG nicht ankommt. Die in Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, bezeichnete Ansprechperson kann auch für Zustellungen außerhalb dieser Abgabestelle als Empfänger im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG bezeichnet werden.
- (1a)Absatz eins a,Abs. 1 ist auf den Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Ansprechperson dem Fahrer zugestellt werden darf.Absatz eins, ist auf den Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Ansprechperson dem Fahrer zugestellt werden darf.
- (2)Absatz 2,Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Zustellung von Dokumenten aus Gründen, die in dem Empfänger im materiellen Sinn oder in der in § 19 Abs. 3 Z 3 bezeichneten Ansprechperson liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Empfänger im materiellen Sinn durch Bescheid auftragen, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für das gegenständliche Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen kann das Amt für Betrugsbekämpfung dem Empfänger im materiellen Sinn auftragen, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für aus der Erhebung resultierende Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. § 10 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und Abs. 2 ZustG ist sinngemäß anzuwenden; die Abgabestelle nach Abs. 1 gilt nicht als Abgabestelle nach § 10 Abs. 2 Z 2 ZustG.Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 26, 27, 28, 29, Absatz eins, oder 31 Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Zustellung von Dokumenten aus Gründen, die in dem Empfänger im materiellen Sinn oder in der in Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, bezeichneten Ansprechperson liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Empfänger im materiellen Sinn durch Bescheid auftragen, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für das gegenständliche Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen kann das Amt für Betrugsbekämpfung dem Empfänger im materiellen Sinn auftragen, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für aus der Erhebung resultierende Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Paragraph 10, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz und Absatz 2, ZustG ist sinngemäß anzuwenden; die Abgabestelle nach Absatz eins, gilt nicht als Abgabestelle nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ZustG.
§ 43 LSD-BG Übermittlung eines Ersuchens um Zustellung oder Vollstreckung
- (1)Absatz eins,Ämter der Landesregierung und inländische Behörden, die um Zustellung oder Vollstreckung eines inländischen Straferkenntnisses oder einer inländischen Strafverfügung ersuchen, haben die § 46 Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 2 entsprechenden Angaben in das einheitliche Formular einzutragen, das über IMI für solche Ersuchen zur Verfügung gestellt wird. Ist die um Zustellung oder Vollstreckung ersuchende inländische Behörde selbst nicht in IMI registriert, hat sie das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung um Weiterleitung des Ersuchens um Zustellung oder Vollstreckung zu ersuchen und die entsprechend § 46 bzw. § 48 benötigten Angaben und Beilagen zur Verfügung zu stellen.Ämter der Landesregierung und inländische Behörden, die um Zustellung oder Vollstreckung eines inländischen Straferkenntnisses oder einer inländischen Strafverfügung ersuchen, haben die Paragraph 46, Absatz 2, bzw. Paragraph 48, Absatz 2, entsprechenden Angaben in das einheitliche Formular einzutragen, das über IMI für solche Ersuchen zur Verfügung gestellt wird. Ist die um Zustellung oder Vollstreckung ersuchende inländische Behörde selbst nicht in IMI registriert, hat sie das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung um Weiterleitung des Ersuchens um Zustellung oder Vollstreckung zu ersuchen und die entsprechend Paragraph 46, bzw. Paragraph 48, benötigten Angaben und Beilagen zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2,Zusammen mit den in § 46 Abs. 3 bzw. § 48 Abs. 3 genannten Beilagen ist das Formular ausgefüllt oder, soweit ein Formular nicht zur Verfügung steht, das Ersuchen als solches an diejenige Behörde bzw. an eine der Behörden weiterzuleiten, die der andere Mitgliedstaat nach Artikel 14 der Richtlinie 2014/67/EU als zuständig benannt hat.Zusammen mit den in Paragraph 46, Absatz 3, bzw. Paragraph 48, Absatz 3, genannten Beilagen ist das Formular ausgefüllt oder, soweit ein Formular nicht zur Verfügung steht, das Ersuchen als solches an diejenige Behörde bzw. an eine der Behörden weiterzuleiten, die der andere Mitgliedstaat nach Artikel 14 der Richtlinie 2014/67/EU als zuständig benannt hat.
§ 44 LSD-BG Mitteilung der weiteren Behandlung eines Ersuchens um Zustellung oder Vollstreckung
- (1)Absatz eins,Ein Amt der Landesregierung oder eine inländische Behörde, das oder die Informationen über die weitere Behandlung eines Ersuchens gemäß § 46 bzw. § 48 erlangt hat, hat diese Information an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung weiterzuleiten. Das örtlich zuständige Amt der Landesregierung hat seinerseits die Informationen an die inländische Behörde, die das Ersuchen veranlasst hat, weiterzuleiten, soweit die inländische Behörde nicht über die Informationen verfügt.Ein Amt der Landesregierung oder eine inländische Behörde, das oder die Informationen über die weitere Behandlung eines Ersuchens gemäß Paragraph 46, bzw. Paragraph 48, erlangt hat, hat diese Information an das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung weiterzuleiten. Das örtlich zuständige Amt der Landesregierung hat seinerseits die Informationen an die inländische Behörde, die das Ersuchen veranlasst hat, weiterzuleiten, soweit die inländische Behörde nicht über die Informationen verfügt.
- (2)Absatz 2,Teilt die gemäß § 43 um Zustellung oder Vollstreckung ersuchte ausländische Behörde nicht innerhalb eines Monats mit, welche weiteren Maßnahmen sie veranlasst, hat das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung bzw. die inländische Behörde, das oder die gemäß § 43 um Zustellung oder Vollstreckung ersucht hat, die ausländische Behörde um entsprechende Auskunft zu ersuchen.Teilt die gemäß Paragraph 43, um Zustellung oder Vollstreckung ersuchte ausländische Behörde nicht innerhalb eines Monats mit, welche weiteren Maßnahmen sie veranlasst, hat das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung bzw. die inländische Behörde, das oder die gemäß Paragraph 43, um Zustellung oder Vollstreckung ersucht hat, die ausländische Behörde um entsprechende Auskunft zu ersuchen.
§ 45 LSD-BG Erwirkung der Zustellung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat
Grundsätze
Die inländische Behörde, die eine in § 42 genannte Entscheidung gefällt hat, hat zu veranlassen, dass diese Entscheidung einem Beschuldigten mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zugestellt wird. Erscheint die Zustellung im Inland nach § 41 und den Regelungen des ZustG im Vorhinein aussichtslos oder erweist sie sich als unmöglich, ist zunächst entsprechend § 11 ZustG eine Zustellung im Postweg in demjenigen Mitgliedstaat zu versuchen, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Erweist sich der Versuch einer Zustellung im Postweg als ergebnislos oder als für das weitere Verfahren nicht zweckentsprechend, hat die inländische Behörde die Zustellung entsprechend § 46 zu veranlassen. Die inländische Behörde, die eine in Paragraph 42, genannte Entscheidung gefällt hat, hat zu veranlassen, dass diese Entscheidung einem Beschuldigten mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zugestellt wird. Erscheint die Zustellung im Inland nach Paragraph 41 und den Regelungen des ZustG im Vorhinein aussichtslos oder erweist sie sich als unmöglich, ist zunächst entsprechend Paragraph 11, ZustG eine Zustellung im Postweg in demjenigen Mitgliedstaat zu versuchen, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Erweist sich der Versuch einer Zustellung im Postweg als ergebnislos oder als für das weitere Verfahren nicht zweckentsprechend, hat die inländische Behörde die Zustellung entsprechend Paragraph 46, zu veranlassen.
§ 46 LSD-BG Ersuchen um Zustellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat
- (1)Absatz eins,Die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.Die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.
- (2)Absatz 2,Das Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Empfängers und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Empfängers;
- 2.Ziffer 2die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zuzustellende Entscheidung gefällt hat;
- 3.Ziffer 3die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
- 4.Ziffer 4eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
- 5.Ziffer 5Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
- 6.Ziffer 6die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
- 7.Ziffer 7das Datum, bis zu dem spätestens die Entscheidung zugestellt werden sollte.
- (3)Absatz 3,Dem Ersuchen sind beizufügen:
- 1.Ziffer einsInformationen und Dokumente, aus denen ein vorangegangener Zustellversuch im Postweg nach § 45 hervorgeht;Informationen und Dokumente, aus denen ein vorangegangener Zustellversuch im Postweg nach Paragraph 45, hervorgeht;
- 2.Ziffer 2die zuzustellende Entscheidung;
- 3.Ziffer 3eine Übersetzung der zuzustellenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
§ 47 LSD-BG Erwirkung der Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat
Grundsätze
Ist eine in § 42 genannte Entscheidung gegen einen Verpflichteten mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat in Rechtskraft erwachsen, so ist zunächst ihre Vollstreckung im Inland zu versuchen. Bei der Bestimmung der für eine Vollstreckung im Inland örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder des dafür örtlich zuständigen Gerichts ist der Ort maßgebend, an dem sich Vermögen des Verpflichteten befindet, in das die Entscheidung vollstreckt werden soll. Erscheint die Vollstreckung im Inland aussichtslos, ist sie nicht möglich oder wäre sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist der EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, nach § 48 um Vollstreckung zu ersuchen. Ist eine in Paragraph 42, genannte Entscheidung gegen einen Verpflichteten mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat in Rechtskraft erwachsen, so ist zunächst ihre Vollstreckung im Inland zu versuchen. Bei der Bestimmung der für eine Vollstreckung im Inland örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder des dafür örtlich zuständigen Gerichts ist der Ort maßgebend, an dem sich Vermögen des Verpflichteten befindet, in das die Entscheidung vollstreckt werden soll. Erscheint die Vollstreckung im Inland aussichtslos, ist sie nicht möglich oder wäre sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist der EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, nach Paragraph 48, um Vollstreckung zu ersuchen.
§ 48 LSD-BG Ersuchen um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat
- (1)Absatz eins,Die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.Die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.
- (2)Absatz 2,Das Ersuchen um Veranlassung einer Vollstreckung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Verpflichteten und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Verpflichteten;
- 2.Ziffer 2die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zu vollstreckende Entscheidung gefällt hat;
- 3.Ziffer 3die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
- 4.Ziffer 4eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
- 5.Ziffer 5Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
- 6.Ziffer 6die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
- 7.Ziffer 7Angaben über die allfällige vorherige Zustellung der Entscheidung;
- 8.Ziffer 8das Datum, an dem die Entscheidung vollstreckbar oder rechtskräftig wurde;
- 9.Ziffer 9die Vollstreckungsmittel;
- 10.Ziffer 10die Vollstreckbarkeitsbestätigung.
- (3)Absatz 3,Dem Ersuchen sind beizufügen:
- 1.Ziffer einsdie zu vollstreckende Entscheidung;
- 2.Ziffer 2eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
§ 49 LSD-BG Benachrichtigung der um Vollstreckung ersuchten Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats
- (1)Absatz eins,Die gemäß § 48 um Vollstreckung ersuchende inländische Behörde hat die ersuchte Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats oder das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung unverzüglich von Umständen zu verständigen, aufgrund deren die Vollstreckung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung einzuschränken oder aufzuschieben ist oder die Vollstreckbarkeit erlischt, insbesondere wennDie gemäß Paragraph 48, um Vollstreckung ersuchende inländische Behörde hat die ersuchte Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats oder das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung unverzüglich von Umständen zu verständigen, aufgrund deren die Vollstreckung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung einzuschränken oder aufzuschieben ist oder die Vollstreckbarkeit erlischt, insbesondere wenn
- 1.Ziffer einsder Verpflichtete die Geldstrafe vollständig oder teilweise gezahlt hat,
- 2.Ziffer 2gegen das Straferkenntnis oder die Strafverfügung ein außerordentliches Rechtsmittel (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) ergriffen wird,
- 3.Ziffer 3das Straferkenntnis, die Strafverfügung oder dessen oder deren Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben, abgeändert oder das Ausmaß der Geldstrafe herabgesetzt worden ist, oder
- 4.Ziffer 4die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.
- (2)Absatz 2,Ist das Ersuchen um Vollstreckung gemäß § 48 Abs. 1 im Weg des gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amts der Landesregierung ergangen, so hat dieses Amt der Landesregierung die Behörde, die der andere EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat nach Artikel 14 der Richtlinie 2014/67/EU als zuständig benannt hat, von den in Abs. 1 genannten Umständen zu benachrichtigen.Ist das Ersuchen um Vollstreckung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, im Weg des gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständigen Amts der Landesregierung ergangen, so hat dieses Amt der Landesregierung die Behörde, die der andere EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat nach Artikel 14 der Richtlinie 2014/67/EU als zuständig benannt hat, von den in Absatz eins, genannten Umständen zu benachrichtigen.
§ 50 LSD-BG Folgen des Ersuchens um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat für die Vollstreckung im Inland
Eine gemäß § 48 mit dem Ersuchen um Vollstreckung übermittelte Entscheidung darf im Inland nicht vollstreckt werden. Die Vollstreckung im Inland ist wieder zulässig, wenn der um Vollstreckung ersuchte andere EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat dem Ersuchen nicht nachkommt. Eine gemäß Paragraph 48, mit dem Ersuchen um Vollstreckung übermittelte Entscheidung darf im Inland nicht vollstreckt werden. Die Vollstreckung im Inland ist wieder zulässig, wenn der um Vollstreckung ersuchte andere EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat dem Ersuchen nicht nachkommt.
§ 51 LSD-BG Zustellung und Vollstreckung der Entscheidung einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland
Anwendungsbereich
Der vierte Abschnitt regelt, mit welchen Maßnahmen Ersuchen einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats um
- 1.Ziffer einsZustellung und
- 2.Ziffer 2Vollstreckung
der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde dieses EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland wegen Verletzung einer arbeitsrechtlichen Vorschrift zu entsprechen ist, wenn das Ersuchen an ein Amt der Landesregierung, an eine sonstige inländische Verwaltungsbehörde oder an ein inländisches Gericht ergangen ist.
§ 52 LSD-BG Anerkennung und Gleichbehandlung der Entscheidung eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats
Liegt kein Grund für die Ablehnung der Zustellung (§ 58) oder der Vollstreckung (§ 54) einer Entscheidung vor, um die ein anderer EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ersucht hat, ist die Entscheidung als solche anzuerkennen und wie eine inländische verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Strafentscheidung zu behandeln. Liegt kein Grund für die Ablehnung der Zustellung (Paragraph 58,) oder der Vollstreckung (Paragraph 54,) einer Entscheidung vor, um die ein anderer EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ersucht hat, ist die Entscheidung als solche anzuerkennen und wie eine inländische verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Strafentscheidung zu behandeln.
§ 53 LSD-BG Weiterleitung bei Unzuständigkeit
- (1)Absatz eins,Eine zur Zustellung oder Vollstreckung übermittelte Entscheidung ist von Amts wegen von der Behörde, die sie erhalten hat, unverzüglich dem gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amt der Landesregierung zu übermitteln, wenn die Entscheidung ergingEine zur Zustellung oder Vollstreckung übermittelte Entscheidung ist von Amts wegen von der Behörde, die sie erhalten hat, unverzüglich dem gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständigen Amt der Landesregierung zu übermitteln, wenn die Entscheidung erging
- 1.Ziffer einsan eine inländische Verwaltungsbehörde oder an ein inländisches Gericht, die oder das für die Zustellung oder Vollstreckung selbst nicht zuständig ist oder
- 2.Ziffer 2an ein Amt der Landesregierung, das nach § 40 Abs. 4 örtlich nicht zuständig ist.an ein Amt der Landesregierung, das nach Paragraph 40, Absatz 4, örtlich nicht zuständig ist.
Das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung hat nach § 56 bzw. nach § 59 oder § 65 vorzugehen.Das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung hat nach Paragraph 56, bzw. nach Paragraph 59, oder Paragraph 65, vorzugehen. - (2)Absatz 2,Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die direkt um Zustellung bzw. Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wurden und die dafür zuständig sind, haben nach § 55 und dem zweiten Unterabschnitt bzw. nach §§ 54, 55, dem dritten und vierten Unterabschnitt vorzugehen.Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die direkt um Zustellung bzw. Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wurden und die dafür zuständig sind, haben nach Paragraph 55 und dem zweiten Unterabschnitt bzw. nach Paragraphen 54, 55,, dem dritten und vierten Unterabschnitt vorzugehen.
§ 54 LSD-BG Ablehnung der Vollstreckung
- (1)Absatz eins,Die oder das gemäß § 53 Abs. 2, § 59 oder § 65 mit einem Vollstreckungsersuchen befasste inländische Verwaltungsbehörde oder Gericht hat das Vollstreckungsersuchen auf das Vorliegen eines der in Abs. 3 genannten Gründe für eine Ablehnung zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass einer der in Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Ablehnungsgründe vorliegt, hat die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht der ersuchenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats die Ablehnung des Ersuchens und die Gründe dafür mitzuteilen. Bei Vorliegen eines der in Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Ablehnungsgründe ist der ersuchenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen, dass die Vollstreckung abgelehnt werde, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Angaben oder Unterlagen nachgereicht oder vervollständigt werden, die zur Behebung der in Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Mängel benötigt werden.Die oder das gemäß Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 59, oder Paragraph 65, mit einem Vollstreckungsersuchen befasste inländische Verwaltungsbehörde oder Gericht hat das Vollstreckungsersuchen auf das Vorliegen eines der in Absatz 3, genannten Gründe für eine Ablehnung zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass einer der in Absatz 3, Ziffer 4, bis 6 genannten Ablehnungsgründe vorliegt, hat die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht der ersuchenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats die Ablehnung des Ersuchens und die Gründe dafür mitzuteilen. Bei Vorliegen eines der in Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 genannten Ablehnungsgründe ist der ersuchenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen, dass die Vollstreckung abgelehnt werde, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Angaben oder Unterlagen nachgereicht oder vervollständigt werden, die zur Behebung der in Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 genannten Mängel benötigt werden.
- (2)Absatz 2,Die Mitteilung an die um Vollstreckung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Abs. 1 hat entweder im Weg des gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht zu erfolgen, die oder das über die Ablehnung entschieden hat.Die Mitteilung an die um Vollstreckung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Absatz eins, hat entweder im Weg des gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht zu erfolgen, die oder das über die Ablehnung entschieden hat.
- (3)Absatz 3,Die Vollstreckung ist abzulehnen, wenn das Ersuchen um Vollstreckung
- 1.Ziffer einsnicht alle in § 48 Abs. 2 genannten Angaben enthält odernicht alle in Paragraph 48, Absatz 2, genannten Angaben enthält oder
- 2.Ziffer 2ohne die zu vollstreckende Entscheidung übermittelt wird oder
- 3.Ziffer 3offenkundig nicht mit der zugrunde liegenden Entscheidung übereinstimmt oder
- 4.Ziffer 4die voraussichtlichen Kosten oder Mittel der Vollstreckung im Vergleich mit der Höhe der zu vollstreckenden Geldstrafe oder Geldbuße unverhältnismäßig wären oder
- 5.Ziffer 5die zu vollstreckende Geldstrafe oder Geldbuße unter 350 Euro oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt oder
- 6.Ziffer 6die Vollstreckung mit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder sonstigen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar wäre.
§ 55 LSD-BG Benachrichtigung der ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats
- (1)Absatz eins,Abgesehen von der in § 58 bzw. § 54 geregelten Ablehnung einer Zustellung bzw. Vollstreckung ist der um Zustellung oder Vollstreckung ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen,Abgesehen von der in Paragraph 58, bzw. Paragraph 54, geregelten Ablehnung einer Zustellung bzw. Vollstreckung ist der um Zustellung oder Vollstreckung ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen,
- 1.Ziffer einswelche Maßnahmen in Durchführung des zweiten bis vierten Unterabschnitts getroffen wurden und
- 2.Ziffer 2welche tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse diesen Maßnahmen entgegenstehen.
- (2)Absatz 2,Entsprechend Abs. 1 mitzuteilen sind jedenfallsEntsprechend Absatz eins, mitzuteilen sind jedenfalls
- 1.Ziffer einsDatumsangaben zur Behandlung des Ersuchens wie das Datum der Zustellung, des Vollzugs oder der Einstellung der Vollstreckung,
- 2.Ziffer 2die Verweigerung der Annahme einer zuzustellenden Entscheidung gemäß § 12 ZustG,die Verweigerung der Annahme einer zuzustellenden Entscheidung gemäß Paragraph 12, ZustG,
- 3.Ziffer 3die Einbringung eines Rechtsmittels im Vollstreckungsverfahren,
- 4.Ziffer 4die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe.
- (3)Absatz 3,Die Mitteilung an die um Zustellung oder Vollstreckung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Abs. 1 und 2 hat entweder im Weg des gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht zu erfolgen, die oder das die Maßnahmen gesetzt hat, auf die sich die gemäß Abs. 1 und 2 mitzuteilenden Umstände beziehen.Die Mitteilung an die um Zustellung oder Vollstreckung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Absatz eins und 2 hat entweder im Weg des gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht zu erfolgen, die oder das die Maßnahmen gesetzt hat, auf die sich die gemäß Absatz eins und 2 mitzuteilenden Umstände beziehen.
§ 56 LSD-BG Zustellung gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland
Veranlassung der Zustellung
Ein Amt der Landesregierung, das um Zustellung einer Entscheidung ersucht wurde, hat bei örtlicher Zuständigkeit gemäß § 40 Abs. 4 die Zustellung der Entscheidung und, soweit sie angefertigt wurde, ihrer Übersetzung an die im Ersuchen angeführte Adresse des Beschuldigten über die zuständige inländische Verwaltungsbehörde oder über das zuständige inländische Gericht zu veranlassen. Ein Amt der Landesregierung, das um Zustellung einer Entscheidung ersucht wurde, hat bei örtlicher Zuständigkeit gemäß Paragraph 40, Absatz 4, die Zustellung der Entscheidung und, soweit sie angefertigt wurde, ihrer Übersetzung an die im Ersuchen angeführte Adresse des Beschuldigten über die zuständige inländische Verwaltungsbehörde oder über das zuständige inländische Gericht zu veranlassen.
§ 58 LSD-BG Ablehnung der Zustellung
- (1)Absatz eins,Die oder das nach § 53 Abs. 2 oder § 56 mit einem Zustellersuchen befasste zuständige inländische Verwaltungsbehörde oder Gericht hat das Zustellersuchen auf das Vorliegen eines der in Abs. 3 genannten Gründe für eine Ablehnung zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass ein Ablehnungsgrund vorliegt, ist der ersuchenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen, dass die Zustellung abgelehnt werde, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Angaben oder Unterlagen nachgereicht oder vervollständigt werden, die zur Behebung der in Abs. 3 genannten Mängel benötigt werden.Die oder das nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 56, mit einem Zustellersuchen befasste zuständige inländische Verwaltungsbehörde oder Gericht hat das Zustellersuchen auf das Vorliegen eines der in Absatz 3, genannten Gründe für eine Ablehnung zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass ein Ablehnungsgrund vorliegt, ist der ersuchenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen, dass die Zustellung abgelehnt werde, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Angaben oder Unterlagen nachgereicht oder vervollständigt werden, die zur Behebung der in Absatz 3, genannten Mängel benötigt werden.
- (2)Absatz 2,Die Mitteilung an die um Zustellung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Abs. 1 hat entweder im Weg des gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht, die oder das mit dem Zustellersuchen befasst wurden, zu erfolgen.Die Mitteilung an die um Zustellung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Absatz eins, hat entweder im Weg des gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht, die oder das mit dem Zustellersuchen befasst wurden, zu erfolgen.
- (3)Absatz 3,Die Zustellung ist abzulehnen, wenn das Ersuchen um Zustellung
- 1.Ziffer einsnicht alle in § 46 Abs. 2 genannten Angaben enthält odernicht alle in Paragraph 46, Absatz 2, genannten Angaben enthält oder
- 2.Ziffer 2ohne die zuzustellende Entscheidung übermittelt wird oder
- 3.Ziffer 3offenkundig nicht mit der zugrunde liegenden Entscheidung übereinstimmt.
§ 59 LSD-BG Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland
Veranlassung der Vollstreckung
Ein Amt der Landesregierung, das entsprechend § 51 Z 2 um Vollstreckung der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ersucht wurde, hat bei örtlicher Zuständigkeit die Bezirksverwaltungsbehörde, die als Vollstreckungsbehörde für den im Ersuchen angeführten Wohnsitz oder Sitz des Verpflichteten örtlich zuständig ist, um Vollstreckung der Entscheidung zu ersuchen. Ein Amt der Landesregierung, das entsprechend Paragraph 51, Ziffer 2, um Vollstreckung der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ersucht wurde, hat bei örtlicher Zuständigkeit die Bezirksverwaltungsbehörde, die als Vollstreckungsbehörde für den im Ersuchen angeführten Wohnsitz oder Sitz des Verpflichteten örtlich zuständig ist, um Vollstreckung der Entscheidung zu ersuchen.
§ 60 LSD-BG Anzuwendendes Verfahrensrecht
Auf das Verfahren der Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten sind § 54b VStG, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr. 53/1991, und § 6 des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes (EU-VStVG), BGBl. I Nr. 3/2008, anzuwenden. Auf das Verfahren der Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten sind Paragraph 54 b, VStG, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, und Paragraph 6, des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes (EU-VStVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,, anzuwenden.
§ 61 LSD-BG Aufschub der Vollstreckung
Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung aufzuschieben, sobald ihr bekannt wird, dass die der Vollstreckung unterliegende Entscheidung der Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats in diesem angefochten wird.
§ 62 LSD-BG Beendigung der Vollstreckung
Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung einzustellen, sobald ihr bekannt wird, dass aufgrund einer im ersuchenden EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat getroffenen Entscheidung oder Maßnahme das Vollstreckungsersuchen gegenstandslos geworden ist.
§ 64 LSD-BG Kosten
Unbeschadet ihrer Einbringung beim Verpflichteten sind die Kosten von dem nach § 63 zuständigen Rechtsträger zu tragen. Unbeschadet ihrer Einbringung beim Verpflichteten sind die Kosten von dem nach Paragraph 63, zuständigen Rechtsträger zu tragen.
§ 65 LSD-BG Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland
Veranlassung der Vollstreckung
Ein Amt der Landesregierung das entsprechend § 51 Z 2 um Vollstreckung der Entscheidung eines Gerichts ersucht wurde, hat, wenn es nach § 40 Abs. 4 örtlich zuständig ist, das Landesgericht, das für den im Ersuchen angeführten Wohnsitz oder Sitz des Verpflichteten örtlich zuständig ist, um Veranlassung der Vollstreckung der Entscheidung zu ersuchen. Ein Amt der Landesregierung das entsprechend Paragraph 51, Ziffer 2, um Vollstreckung der Entscheidung eines Gerichts ersucht wurde, hat, wenn es nach Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständig ist, das Landesgericht, das für den im Ersuchen angeführten Wohnsitz oder Sitz des Verpflichteten örtlich zuständig ist, um Veranlassung der Vollstreckung der Entscheidung zu ersuchen.
§ 66 LSD-BG Anzuwendendes Verfahrensrecht
Auf das Verfahren der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten sind die §§ 53d, 53f, 53h und 53j des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl I Nr. 36/2004, sowie das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), BGBl Nr. 288/1962, anzuwenden. Auf das Verfahren der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten sind die Paragraphen 53 d, 53 f, 53 h, und 53j des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, sowie das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, anzuwenden.
§ 67 LSD-BG Aufschub der Vollstreckung
Das gemäß § 53 Abs. 2 oder § 65 zuständige Landesgericht hat die Vollstreckung aufzuschieben, Das gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 65, zuständige Landesgericht hat die Vollstreckung aufzuschieben,
- 1.Ziffer einssobald ihm bekannt wird, dass die der Vollstreckung unterliegende Entscheidung der Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats in diesem angefochten wird;
- 2.Ziffer 2solange über eine gemäß § 53d Abs. 4 EU-JZG erhobene Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde;solange über eine gemäß Paragraph 53 d, Absatz 4, EU-JZG erhobene Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde;
- 3.Ziffer 3für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der Entscheidung;
- 4.Ziffer 4bis zum Einlangen der von der Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.
§ 68 LSD-BG Schlussbestimmungen
Verweisungen
- (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die §§ 7 bis 7o des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 44/2016 oder die §§ 10 und 10a AÜG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 44/2016 verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die Paragraphen 7, bis 7o des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, oder die Paragraphen 10, und 10a AÜG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 69 LSD-BG Kontrollplan – Tätigkeitsbericht
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Kontrolle und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken besonderer Branchen jährlich einen Kontrollplan zu erstellen. Im Kontrollplan ist auch zu dokumentieren, inwieweit das für die Kontrolle nach § 12 zuständige Amt für Betrugsbekämpfung im Hinblick auf die Anzahl der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer und effizienten Kontrollen ausreichend mit Personal ausgestattet ist. Der Bundesminister für Finanzen hat dementsprechend für eine ausreichende Personalausstattung zu sorgen. Der Kontrollplan ist erstmalig für das Jahr 2018 zu erstellen. Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dem Nationalrat vorzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Kontrolle und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken besonderer Branchen jährlich einen Kontrollplan zu erstellen. Im Kontrollplan ist auch zu dokumentieren, inwieweit das für die Kontrolle nach Paragraph 12, zuständige Amt für Betrugsbekämpfung im Hinblick auf die Anzahl der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer und effizienten Kontrollen ausreichend mit Personal ausgestattet ist. Der Bundesminister für Finanzen hat dementsprechend für eine ausreichende Personalausstattung zu sorgen. Der Kontrollplan ist erstmalig für das Jahr 2018 zu erstellen. Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dem Nationalrat vorzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 71 LSD-BG Vollziehungsbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1.Ziffer einshinsichtlich des § 12, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 12,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen;
- 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 69 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 69, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen;
- 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
§ 72 LSD-BG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen.
- (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen.
- (3)Absatz 3,Die §§ 53 Abs. 1, 53 Abs. 2 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen 53, Absatz eins, 53, Absatz 2 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 13 Abs. 2 Z 6, § 19 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Z 2 und 3, § 22 Abs. 1 und 1a, § 23 letzter Satz und § 28 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2017 treten mit 1. Juni 2017 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Mai 2017 ereignen. Meldungen gemäß § 19 für mobile Arbeitnehmer im Transportbereich in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2017, die vor dem 1. Juni 2017 erstattet wurden, gelten weiter. § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2017 gilt für Entsendungen von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich, die vor dem 1. Juni 2017 gemeldet wurden.Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 19, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz eins, und 2, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, und 3, Paragraph 22, Absatz eins, und 1a, Paragraph 23, letzter Satz und Paragraph 28, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, treten mit 1. Juni 2017 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Mai 2017 ereignen. Meldungen gemäß Paragraph 19, für mobile Arbeitnehmer im Transportbereich in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017,, die vor dem 1. Juni 2017 erstattet wurden, gelten weiter. Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, gilt für Entsendungen von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich, die vor dem 1. Juni 2017 gemeldet wurden.
- (5)Absatz 5,§ 11 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 2, bis 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (6)Absatz 6,Die §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 7, 14 samt Überschrift, 20 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 35 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Prüfverfahren nach § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018 sind vom Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge fortzuführen.Die Paragraphen 11, Absatz eins, 13, Absatz 7, 14, samt Überschrift, 20 Absatz eins, 32, Absatz eins und 35 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Prüfverfahren nach Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sind vom Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge fortzuführen.
- (7)Absatz 7,§ 11 Abs. 1 Z 1 und 6, Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 13 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 4, § 22 Abs. 1a, § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 bis 3, § 35 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und § 69, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 6, Absatz 2 und 4, Paragraph 12, Absatz eins und 2 samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 22, Absatz eins a,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins bis 3, Paragraph 35, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 69,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
- (8)Absatz 8,§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt nicht in Kraft.
- (9)Absatz 9,§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
- (10)Absatz 10,Die §§ 1 Abs. 2, 3, 5 bis 9, 2 Abs. 2, 3 und 4, 3 Abs. 5 und 7, 12 Abs. 1 Z 3 bis 6, 14 samt Überschrift, 15 Abs. 2, 19, 21, 22, 24 Abs. 1 erster Satz, 25a, 26 bis 28 samt Überschriften, 29 Abs. 1, 33, 34 samt Überschrift, 35 Abs. 2 und 4 und die Überschrift zu § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft und sind auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. August 2021 begonnen haben. Die §§ 2 Abs. 3 und 35 Abs. 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2021 treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. September 2021 ereignet haben. Die §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 gelten nicht für Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 9. Die §§ 11 Abs. 1 Z 3, 20 Abs. 1 und 2 Z 1, 32 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Die §§ 26 bis 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 sind auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren einschließlich von Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof anzuwenden.Die Paragraphen eins, Absatz 2, 3, 5, bis 9, 2 Absatz 2, 3, und 4, 3 Absatz 5, und 7, 12 Absatz eins, Ziffer 3, bis 6, 14 samt Überschrift, 15 Absatz 2, 19, 21, 22, 24, Absatz eins, erster Satz, 25a, 26 bis 28 samt Überschriften, 29 Absatz eins, 33, 34, samt Überschrift, 35 Absatz 2, und 4 und die Überschrift zu Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, treten mit 1. September 2021 in Kraft und sind auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. August 2021 begonnen haben. Die Paragraphen 2, Absatz 3, und 35 Absatz 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. September 2021 ereignet haben. Die Paragraphen 2, Absatz 3, und 3 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, gelten nicht für Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 9, Die Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 3, 20, Absatz eins, und 2 Ziffer eins, 32, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Die Paragraphen 26, bis 29 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, sind auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren einschließlich von Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof anzuwenden.
- (11)Absatz 11,§ 1 Abs. 9, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 3a und die §§ 17a, 17b und 18a samt Überschriften sowie § 19 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2022 treten mit 2. Februar 2022 in Kraft. § 1 Abs. 8 Z 1, § 2 Abs. 5, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 19a samt Überschrift, § 21a samt Überschrift, § 22 Abs. 1a und 1c, § 23, § 26a samt Überschrift, §§ 27a bis 27c samt Überschrift, § 35 Abs. 1, 2 und 4 und § 41 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2022 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und sind auf Entsendungen anzuwenden, die nach dem Tag ihrer Kundmachung begonnen haben. Meldungen nach § 19 Abs. 7, die für mobile Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2022 erstattet wurden, gelten für den in der Meldung genannten Zeitraum weiter.Paragraph eins, Absatz 9,, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz 3 a und die Paragraphen 17 a, 17 b und 18 a samt Überschriften sowie Paragraph 19, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2022, treten mit 2. Februar 2022 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 19 a, samt Überschrift, Paragraph 21 a, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz eins a und eins c, Paragraph 23,, Paragraph 26 a, samt Überschrift, Paragraphen 27 a, bis 27c samt Überschrift, Paragraph 35, Absatz eins, 2, und 4 und Paragraph 41, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und sind auf Entsendungen anzuwenden, die nach dem Tag ihrer Kundmachung begonnen haben. Meldungen nach Paragraph 19, Absatz 7,, die für mobile Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2022, erstattet wurden, gelten für den in der Meldung genannten Zeitraum weiter.
- (12)Absatz 12,§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 gelten ab dem 2. Februar 2022 auch für Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 9.Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, gelten ab dem 2. Februar 2022 auch für Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 9,
- (13)Absatz 13,§ 12 Abs. 1a und 1b, § 19 Abs. 2 bis 4 und 7, § 21 Abs. 2, § 23, die Überschrift zu § 27a, § 27a Abs. 2, § 31 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2024 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und sind auf Entsendungen, Überlassungen und Einsätze anzuwenden, die nach dem Tag ihrer Kundmachung begonnen haben. § 32 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist auch auf Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung vor der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht anhängig sind.Paragraph 12, Absatz eins a, und 1b, Paragraph 19, Absatz 2, bis 4 und 7, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23,, die Überschrift zu Paragraph 27 a,, Paragraph 27 a, Absatz 2,, Paragraph 31 und Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und sind auf Entsendungen, Überlassungen und Einsätze anzuwenden, die nach dem Tag ihrer Kundmachung begonnen haben. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist auch auf Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung vor der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht anhängig sind.
- (14)Absatz 14,Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2026 tritt mit 1. August 2026 in Kraft. Die §§ 19 Abs. 5b, 22a samt Überschrift und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft und sind auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 begonnen haben.Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026, tritt mit 1. August 2026 in Kraft. Die Paragraphen 19, Absatz 5 b, 22 a, samt Überschrift und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026, treten mit 1. August 2026 in Kraft und sind auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 begonnen haben.