§ 30 LSD-BG Unterlassung einer Änderungsmeldung zur Person des verantwortlichen Beauftragten

LSD-BG - Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026

Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder als Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 1 den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten entgegen § 24 Abs. 2 nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 Euro bis 4.140 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 Euro bis 4.140 Euro zu bestrafen. Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder als Beschäftiger im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten entgegen Paragraph 24, Absatz 2, nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 Euro bis 4.140 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 Euro bis 4.140 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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