§ 27a LSD-BG (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz), Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Kontrolle im Straßenverkehr - JUSLINE Österreich
§ 27a LSD-BG Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Kontrolle im Straßenverkehr
LSD-BG - Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 5 oder 6 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des Paragraph 19 a, die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer als Verkehrsunternehmer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1a oder 1b nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verkehrsunternehmer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 12, Absatz eins a, oder 1b nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 27.04.2024 bis 31.12.9999
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