Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
Wer als
1.Ziffer einsArbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oderArbeitgeber entgegen Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz eins a, oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
2.Ziffer 2Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oderÜberlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
3.Ziffer 3Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oderBeschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält oder
4.Ziffer 4Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt oderArbeitgeber oder Überlasser entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, die Lohnunterlagen nicht übermittelt oder
5.Ziffer 5Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen § 22a Abs. 2 die Kartennummern der BauID-Karten nicht bereithält,Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen Paragraph 22 a, Absatz 2, die Kartennummern der BauID-Karten nicht bereithält,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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