§ 25 LSD-BG Strafbestimmungen, Untersagung der Dienstleistung und Evidenz über Verwaltungs(straf)verfahren

LSD-BG - Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Ort der Verwaltungsübertretung

Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)Orten als am Ort der Kontrolle begangen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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