§ 22a LSD-BG Bereithaltung der Lohnunterlagen mittels BauID-Karte

LSD-BG - Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 und Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 4 können im Fall von Arbeitnehmern im Sinne des § 33d BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine BauID-Karte ausgestellt worden ist, die Unterlagen nach den §§ 21, ausgenommen Abs. 1 Z 2, und 22 und die Transaktionsnummer ZKO am Arbeitsort unter Verwendung der BauID-Karte nach § 34a BUAG bereithalten, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 5b angeführt ist. Die Bereithaltung der Unterlagen mit der BauID-Karte gilt als elektronische Bereithaltung im Sinne der §§ 21 und 22. Gleiches gilt für die Bereitstellung der Unterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann bei der Kontrolle mit der Kartennummer die zur BauID-Karte gespeicherten Daten abrufen, wenn die BauID-Karte eines Arbeitnehmers nicht vorgelegt werden kann.Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins und Beschäftiger im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, können im Fall von Arbeitnehmern im Sinne des Paragraph 33 d, BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine BauID-Karte ausgestellt worden ist, die Unterlagen nach den Paragraphen 21,, ausgenommen Absatz eins, Ziffer 2,, und 22 und die Transaktionsnummer ZKO am Arbeitsort unter Verwendung der BauID-Karte nach Paragraph 34 a, BUAG bereithalten, sofern dies in der Meldung nach Paragraph 19, Absatz 5 b, angeführt ist. Die Bereithaltung der Unterlagen mit der BauID-Karte gilt als elektronische Bereithaltung im Sinne der Paragraphen 21, und 22. Gleiches gilt für die Bereitstellung der Unterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann bei der Kontrolle mit der Kartennummer die zur BauID-Karte gespeicherten Daten abrufen, wenn die BauID-Karte eines Arbeitnehmers nicht vorgelegt werden kann.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitgeber und Beschäftiger sind verpflichtet, die Kartennummern der BauID-Karten für die in Abs. 1 genannten Arbeitnehmer während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung bereitzuhalten.Arbeitgeber und Beschäftiger sind verpflichtet, die Kartennummern der BauID-Karten für die in Absatz eins, genannten Arbeitnehmer während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung bereitzuhalten.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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