§ 18 LSD-BG Informationsverpflichtung von Arbeitgebern mit Sitz im Inland

LSD-BG - Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Arbeitgeber mit Sitz im Inland haben den in § 17 Abs. 1 genannten Behörden und Stellen auf schriftliches Verlangen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe oder Zusammenarbeit nach § 17 benötigt werden, soweit diese Behörden und Stellen die Auskünfte nicht aufgrund anderweitiger Vorschriften oder aus anderen gleichwertigen Informationsquellen erlangen können. Arbeitgeber mit Sitz im Inland haben den in Paragraph 17, Absatz eins, genannten Behörden und Stellen auf schriftliches Verlangen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe oder Zusammenarbeit nach Paragraph 17, benötigt werden, soweit diese Behörden und Stellen die Auskünfte nicht aufgrund anderweitiger Vorschriften oder aus anderen gleichwertigen Informationsquellen erlangen können.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis LSD-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 10 LSD-BG Haftung des Generalunternehmers für Entgeltansprüche gegen Auftragnehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft§ 11 LSD-BG Behörden§ 12 LSD-BG Erhebungen des Amtes für Betrugsbekämpfung§ 13 LSD-BG Kompetenzzentrum LSDB§ 14 LSD-BG Feststellungen von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung§ 15 LSD-BG Feststellung von Übertretungen durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse§ 16 LSD-BG Zusammenarbeit der Behörden im Inland im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung§ 17 LSD-BG Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten und gegenseitige Amtshilfe§ 17a LSD-BG Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten und gegenseitige Amtshilfe im Straßenverkehr nach der Richtlinie (EU) 2020/1057§ 17b LSD-BG Zusammenarbeit mit Behörden und gegenseitige Amtshilfe im Straßenverkehr nach dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland§ 18 LSD-BG Informationsverpflichtung von Arbeitgebern mit Sitz im Inland§ 18a LSD-BG Informationsverpflichtung von Verkehrsunternehmern§ 19 LSD-BG Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz§ 19a LSD-BG Meldepflicht bei Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Straßenverkehr§ 20 LSD-BG Information der Behörden§ 21 LSD-BG Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung§ 21a LSD-BG Bereithaltung von Unterlagen im Straßenverkehr§ 22 LSD-BG Bereithaltung von Lohnunterlagen§ 22a LSD-BG Bereithaltung der Lohnunterlagen mittels BauID-Karte§ 23 LSD-BG Ansprechperson§ 24 LSD-BG Verantwortliche Beauftragte
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17b LSD-BG
§ 18a LSD-BG