§ 16 LSD-BG Zusammenarbeit der Behörden im Inland im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung

LSD-BG - Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und die Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Bundesfinanzverwaltung, die Gewerbebehörden, die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AÜG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, dass sie den in Abs. 1 genannten zuständigen BehördenDiese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, dass sie den in Absatz eins, genannten zuständigen Behörden
    1. 1.Ziffer einsden Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, den Beschäftigungsort, die Arbeits- und Vertragsbedingungen sowie die Pensions-, Unfall- und Krankenversicherungsdaten des überlassenen Arbeitnehmers oder arbeitnehmerähnlichen Person,
    2. 2.Ziffer 2den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, den Betriebsgegenstand und den Sitz des Betriebes des Überlassers und
    3. 3.Ziffer 3den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, die gesetzliche Interessenvertretung, den Fachverband oder die Berufsvereinigung sowie deren allfällige fachliche Untergliederungen und den Sitz des Betriebes des Beschäftigers
    übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis LSD-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 6 LSD-BG Regelungen für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung§ 7 LSD-BG Kollektivverträge§ 8 LSD-BG Haftungsbestimmungen§ 9 LSD-BG Haftungsbestimmungen für den Baubereich§ 10 LSD-BG Haftung des Generalunternehmers für Entgeltansprüche gegen Auftragnehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft§ 11 LSD-BG Behörden§ 12 LSD-BG Erhebungen des Amtes für Betrugsbekämpfung§ 13 LSD-BG Kompetenzzentrum LSDB§ 14 LSD-BG Feststellungen von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung§ 15 LSD-BG Feststellung von Übertretungen durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse§ 16 LSD-BG Zusammenarbeit der Behörden im Inland im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung§ 17 LSD-BG Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten und gegenseitige Amtshilfe§ 17a LSD-BG Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten und gegenseitige Amtshilfe im Straßenverkehr nach der Richtlinie (EU) 2020/1057§ 17b LSD-BG Zusammenarbeit mit Behörden und gegenseitige Amtshilfe im Straßenverkehr nach dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland§ 18 LSD-BG Informationsverpflichtung von Arbeitgebern mit Sitz im Inland§ 18a LSD-BG Informationsverpflichtung von Verkehrsunternehmern§ 19 LSD-BG Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz§ 19a LSD-BG Meldepflicht bei Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Straßenverkehr§ 20 LSD-BG Information der Behörden§ 21 LSD-BG Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung§ 21a LSD-BG Bereithaltung von Unterlagen im Straßenverkehr
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 LSD-BG
§ 17 LSD-BG