§ 17a LSD-BG (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz), Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten und gegenseitige Amtshilfe im Straßenverkehr nach der Richtlinie (EU) 2020/1057 - JUSLINE Österreich
§ 17a LSD-BG Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten und gegenseitige Amtshilfe im Straßenverkehr nach der Richtlinie (EU) 2020/1057
LSD-BG - Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Das Amt für Betrugsbekämpfung hat mit den zuständigen Behörden und Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten bei den Aufgaben gemäß Art. 1 Abs. 11 lit. c und Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057 zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst im Wege der Amtshilfe die Bereitstellung von Unterlagen und das Ersuchen um entsprechende Bereitstellung nach Art. 1 Abs. 11 lit. c und Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057.Das Amt für Betrugsbekämpfung hat mit den zuständigen Behörden und Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten bei den Aufgaben gemäß Artikel eins, Absatz 11, Litera c und Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057 zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst im Wege der Amtshilfe die Bereitstellung von Unterlagen und das Ersuchen um entsprechende Bereitstellung nach Artikel eins, Absatz 11, Litera c und Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057.
(2)Absatz 2,Im Falle eines von einer zuständigen Behörde oder Stelle eines anderen EU-Mitgliedstaates an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichteten Ersuchens nach Art. 1 Abs. 11 lit. c und Unterabs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/1057 hat dieses die angeforderten Unterlagen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) bereitzustellen.Im Falle eines von einer zuständigen Behörde oder Stelle eines anderen EU-Mitgliedstaates an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichteten Ersuchens nach Artikel eins, Absatz 11, Litera c und Unterabs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/1057 hat dieses die angeforderten Unterlagen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) bereitzustellen.
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