§ 18a LSD-BG Informationsverpflichtung von Verkehrsunternehmern

LSD-BG - Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Inland haben nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung diesem binnen einer Woche jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Amt für Betrugsbekämpfung einem Amtshilfeersuchen im Sinne des § 17a oder § 17b nachkommen kann. Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Inland haben nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung diesem binnen einer Woche jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Amt für Betrugsbekämpfung einem Amtshilfeersuchen im Sinne des Paragraph 17 a, oder Paragraph 17 b, nachkommen kann.

In Kraft seit 02.02.2022 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis LSD-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 11 LSD-BG Behörden§ 12 LSD-BG Erhebungen des Amtes für Betrugsbekämpfung§ 13 LSD-BG Kompetenzzentrum LSDB§ 14 LSD-BG Feststellungen von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung§ 15 LSD-BG Feststellung von Übertretungen durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse§ 16 LSD-BG Zusammenarbeit der Behörden im Inland im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung§ 17 LSD-BG Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten und gegenseitige Amtshilfe§ 17a LSD-BG Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten und gegenseitige Amtshilfe im Straßenverkehr nach der Richtlinie (EU) 2020/1057§ 17b LSD-BG Zusammenarbeit mit Behörden und gegenseitige Amtshilfe im Straßenverkehr nach dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland§ 18 LSD-BG Informationsverpflichtung von Arbeitgebern mit Sitz im Inland§ 18a LSD-BG Informationsverpflichtung von Verkehrsunternehmern§ 19 LSD-BG Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz§ 19a LSD-BG Meldepflicht bei Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Straßenverkehr§ 20 LSD-BG Information der Behörden§ 21 LSD-BG Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung§ 21a LSD-BG Bereithaltung von Unterlagen im Straßenverkehr§ 22 LSD-BG Bereithaltung von Lohnunterlagen§ 22a LSD-BG Bereithaltung der Lohnunterlagen mittels BauID-Karte§ 23 LSD-BG Ansprechperson§ 24 LSD-BG Verantwortliche Beauftragte§ 25 LSD-BG Strafbestimmungen, Untersagung der Dienstleistung und Evidenz über Verwaltungs(straf)verfahren
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 LSD-BG
§ 19 LSD-BG