§ 11 LSD-BG Behörden

LSD-BG - Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Behörden und Stellen
  1. (1)Absatz eins,Folgende Behörden und Stellen sind im Rahmen der Vollziehung des LSD-BG tätig:
    1. 1.Ziffer einsdas Amt für Betrugsbekämpfung mit Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen;
    2. 2.Ziffer 2die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) mit der Wahrnehmung der nach § 13 übertragenen Aufgaben, insbesondere der Lohnkontrolle in Bezug auf Arbeitnehmer, die nicht dem ASVG unterliegen;die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) mit der Wahrnehmung der nach Paragraph 13, übertragenen Aufgaben, insbesondere der Lohnkontrolle in Bezug auf Arbeitnehmer, die nicht dem ASVG unterliegen;
    3. 3.Ziffer 3die Träger der Krankenversicherung mit der Wahrnehmung der nach § 14 übertragenen Aufgaben in Bezug:die Träger der Krankenversicherung mit der Wahrnehmung der nach Paragraph 14, übertragenen Aufgaben in Bezug:
      1. a)Litera aauf Arbeitnehmer, die dem ASVG unterliegen,
      2. b)Litera bauf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die nicht dem ASVG unterliegen, sowie
      3. c)Litera cauf dem ASVG unterliegende Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes;
    4. 4.Ziffer 4die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit der Wahrnehmung der nach § 15 übertragenen Aufgaben im Baubereich;die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit der Wahrnehmung der nach Paragraph 15, übertragenen Aufgaben im Baubereich;
    5. 5.Ziffer 5die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;
    6. 6.Ziffer 6die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle) mit der Erfassung und Bearbeitung einer Entsendemeldung oder Meldung einer Arbeitskräfteüberlassung.
  2. (2)Absatz 2,Das Amt für Betrugsbekämpfung übt bei der Verwendung von Daten im Zusammenhang mit Erhebungen hinsichtlich der §§ 12 und 29 die Funktion eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) aus.Das Amt für Betrugsbekämpfung übt bei der Verwendung von Daten im Zusammenhang mit Erhebungen hinsichtlich der Paragraphen 12, und 29 die Funktion eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) aus.
  3. (3)Absatz 3,Das Kompetenzzentrum LSDB übt im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten nach § 13 die Funktion eines Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO aus.Das Kompetenzzentrum LSDB übt im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten nach Paragraph 13, die Funktion eines Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO aus.
  4. (4)Absatz 4,Die vom Amt für Betrugsbekämpfung im Zuge von Erhebungen nach § 12 ermittelten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Beginn der Erhebungen zu einem bestimmten Sachverhalt zu löschen. Diese Frist verlängert sich um zehn Jahre, wenn in Bezug auf den Sachverhalt ein Strafbescheid erlassen wird. Ist ersichtlich, dass im Hinblick auf den Sachverhalt kein strafbares Verhalten vorliegt, sind die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.Die vom Amt für Betrugsbekämpfung im Zuge von Erhebungen nach Paragraph 12, ermittelten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Beginn der Erhebungen zu einem bestimmten Sachverhalt zu löschen. Diese Frist verlängert sich um zehn Jahre, wenn in Bezug auf den Sachverhalt ein Strafbescheid erlassen wird. Ist ersichtlich, dass im Hinblick auf den Sachverhalt kein strafbares Verhalten vorliegt, sind die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.
  5. (5)Absatz 5,Das Verwenden von personenbezogenen Daten ist nur zulässig, soweit dies die Erfüllung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Aufgaben zwingend erfordert.
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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