Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations- und Auskunftstätigkeit von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrgenommen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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