§ 28 LSD-BG Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999

Wer als

  1. 1.Ziffer einsArbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oderArbeitgeber entgegen Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz eins a, oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  2. 2.Ziffer 2Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oderÜberlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
  3. 3.Ziffer 3Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oderBeschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält oder
  4. 4.Ziffer 4Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt oderArbeitgeber oder Überlasser entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, die Lohnunterlagen nicht übermittelt oder
  5. 45.Ziffer 45Arbeitgeber oder ÜberlasserBeschäftiger entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 § 22a Abs. 2 die LohnunterlagenKartennummern der BauID-Karten nicht übermitteltbereithält,Arbeitgeber oder ÜberlasserBeschäftiger entgegen Paragraph 1222 a, Absatz eins, Ziffer 42, die LohnunterlagenKartennummern der BauID-Karten nicht übermitteltbereithält,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.07.2026

Wer als

  1. 1.Ziffer einsArbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oderArbeitgeber entgegen Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz eins a, oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  2. 2.Ziffer 2Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oderÜberlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
  3. 3.Ziffer 3Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oderBeschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält oder
  4. 4.Ziffer 4Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt oderArbeitgeber oder Überlasser entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, die Lohnunterlagen nicht übermittelt oder
  5. 45.Ziffer 45Arbeitgeber oder ÜberlasserBeschäftiger entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 § 22a Abs. 2 die LohnunterlagenKartennummern der BauID-Karten nicht übermitteltbereithält,Arbeitgeber oder ÜberlasserBeschäftiger entgegen Paragraph 1222 a, Absatz eins, Ziffer 42, die LohnunterlagenKartennummern der BauID-Karten nicht übermitteltbereithält,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.

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