§ 39 LSD-BG Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI)

LSD-BG - Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026

Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß § 36 Z 2 oder 3 mit der Zustellung oder Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, haben vorrangig IMI zu verwenden. Für die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat gilt davon abweichend § 45 zweiter Satz. Die Rechtswirksamkeit behördlicher Handlungen der Zustellung und Vollstreckung bleibt vom Grundsatz der vorrangigen Verwendung des IMI unberührt. Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß Paragraph 36, Ziffer 2, oder 3 mit der Zustellung oder Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, haben vorrangig IMI zu verwenden. Für die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat gilt davon abweichend Paragraph 45, zweiter Satz. Die Rechtswirksamkeit behördlicher Handlungen der Zustellung und Vollstreckung bleibt vom Grundsatz der vorrangigen Verwendung des IMI unberührt.

In Kraft seit 27.04.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis LSD-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 29 LSD-BG Unterentlohnung§ 30 LSD-BG Unterlassung einer Änderungsmeldung zur Person des verantwortlichen Beauftragten§ 31 LSD-BG Untersagung der Dienstleistung§ 32 LSD-BG Parteistellung in Verwaltungs(straf)verfahren§ 33 LSD-BG Vorläufige Sicherheit§ 34 LSD-BG Zahlungsstopp – Zahlungsverbot – Sicherheitsleistung§ 35 LSD-BG§ 36 LSD-BG Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz arbeitsrechtlicher Ansprüche bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz§ 37 LSD-BG Bestimmung der Begriffe „inländische Behörde“ und „inländische Behörden“§ 38 LSD-BG Aufwand der Strafverfolgung bei grenzüberschreitender Rechtsdurchsetzung§ 39 LSD-BG Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI)§ 40 LSD-BG Ämter der Landesregierung als zentrale Behörden§ 41 LSD-BG Zustellung an ausländische Arbeitgeber im Inland§ 42 LSD-BG Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat§ 43 LSD-BG Übermittlung eines Ersuchens um Zustellung oder Vollstreckung§ 44 LSD-BG Mitteilung der weiteren Behandlung eines Ersuchens um Zustellung oder Vollstreckung§ 45 LSD-BG Erwirkung der Zustellung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat§ 46 LSD-BG Ersuchen um Zustellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat§ 47 LSD-BG Erwirkung der Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat§ 48 LSD-BG Ersuchen um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat§ 49 LSD-BG Benachrichtigung der um Vollstreckung ersuchten Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38 LSD-BG
§ 40 LSD-BG