§ 39 LSD-BG Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI)

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2024 bis 31.12.9999

Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß § 36 Z 2 oder 3 mit dem Ersuchen oder Entsprechen von Ersuchen umder Zustellung undoder Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, haben zu diesem Zweckvorrangig IMI zu verwenden. Für die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat gilt davon abweichend § 45 zweiter Satz. Die Rechtswirksamkeit behördlicher Handlungen der Zustellung und Vollstreckung bleibt vom Grundsatz der vorrangigen Verwendung des IMI unberührt. Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß Paragraph 36, Ziffer 2, oder 3 mit dem Ersuchen oder Entsprechen von Ersuchen umder Zustellung undoder Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, haben zu diesem Zweckvorrangig IMI zu verwenden. Für die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat gilt davon abweichend Paragraph 45, zweiter Satz. Die Rechtswirksamkeit behördlicher Handlungen der Zustellung und Vollstreckung bleibt vom Grundsatz der vorrangigen Verwendung des IMI unberührt.

Stand vor dem 26.04.2024

In Kraft vom 01.01.2017 bis 26.04.2024

Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß § 36 Z 2 oder 3 mit dem Ersuchen oder Entsprechen von Ersuchen umder Zustellung undoder Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, haben zu diesem Zweckvorrangig IMI zu verwenden. Für die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat gilt davon abweichend § 45 zweiter Satz. Die Rechtswirksamkeit behördlicher Handlungen der Zustellung und Vollstreckung bleibt vom Grundsatz der vorrangigen Verwendung des IMI unberührt. Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß Paragraph 36, Ziffer 2, oder 3 mit dem Ersuchen oder Entsprechen von Ersuchen umder Zustellung undoder Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, haben zu diesem Zweckvorrangig IMI zu verwenden. Für die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat gilt davon abweichend Paragraph 45, zweiter Satz. Die Rechtswirksamkeit behördlicher Handlungen der Zustellung und Vollstreckung bleibt vom Grundsatz der vorrangigen Verwendung des IMI unberührt.

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