§ 49 LSD-BG Benachrichtigung der um Vollstreckung ersuchten Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats

LSD-BG - Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die gemäß § 48 um Vollstreckung ersuchende inländische Behörde hat die ersuchte Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats oder das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung unverzüglich von Umständen zu verständigen, aufgrund deren die Vollstreckung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung einzuschränken oder aufzuschieben ist oder die Vollstreckbarkeit erlischt, insbesondere wennDie gemäß Paragraph 48, um Vollstreckung ersuchende inländische Behörde hat die ersuchte Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats oder das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung unverzüglich von Umständen zu verständigen, aufgrund deren die Vollstreckung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung einzuschränken oder aufzuschieben ist oder die Vollstreckbarkeit erlischt, insbesondere wenn
    1. 1.Ziffer einsder Verpflichtete die Geldstrafe vollständig oder teilweise gezahlt hat,
    2. 2.Ziffer 2gegen das Straferkenntnis oder die Strafverfügung ein außerordentliches Rechtsmittel (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) ergriffen wird,
    3. 3.Ziffer 3das Straferkenntnis, die Strafverfügung oder dessen oder deren Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben, abgeändert oder das Ausmaß der Geldstrafe herabgesetzt worden ist, oder
    4. 4.Ziffer 4die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.
  2. (2)Absatz 2,Ist das Ersuchen um Vollstreckung gemäß § 48 Abs. 1 im Weg des gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amts der Landesregierung ergangen, so hat dieses Amt der Landesregierung die Behörde, die der andere EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat nach Artikel 14 der Richtlinie 2014/67/EU als zuständig benannt hat, von den in Abs. 1 genannten Umständen zu benachrichtigen.Ist das Ersuchen um Vollstreckung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, im Weg des gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständigen Amts der Landesregierung ergangen, so hat dieses Amt der Landesregierung die Behörde, die der andere EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat nach Artikel 14 der Richtlinie 2014/67/EU als zuständig benannt hat, von den in Absatz eins, genannten Umständen zu benachrichtigen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis LSD-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 39 LSD-BG Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI)§ 40 LSD-BG Ämter der Landesregierung als zentrale Behörden§ 41 LSD-BG Zustellung an ausländische Arbeitgeber im Inland§ 42 LSD-BG Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat§ 43 LSD-BG Übermittlung eines Ersuchens um Zustellung oder Vollstreckung§ 44 LSD-BG Mitteilung der weiteren Behandlung eines Ersuchens um Zustellung oder Vollstreckung§ 45 LSD-BG Erwirkung der Zustellung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat§ 46 LSD-BG Ersuchen um Zustellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat§ 47 LSD-BG Erwirkung der Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat§ 48 LSD-BG Ersuchen um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat§ 49 LSD-BG Benachrichtigung der um Vollstreckung ersuchten Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats§ 50 LSD-BG Folgen des Ersuchens um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat für die Vollstreckung im Inland§ 51 LSD-BG Zustellung und Vollstreckung der Entscheidung einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland§ 52 LSD-BG Anerkennung und Gleichbehandlung der Entscheidung eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats§ 53 LSD-BG Weiterleitung bei Unzuständigkeit§ 54 LSD-BG Ablehnung der Vollstreckung§ 55 LSD-BG Benachrichtigung der ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats§ 56 LSD-BG Zustellung gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland§ 57 LSD-BG Anzuwendendes Verfahrensrecht§ 58 LSD-BG Ablehnung der Zustellung§ 59 LSD-BG Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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§ 50 LSD-BG