Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die oder das gemäß § 53 Abs. 2, § 59 oder § 65 mit einem Vollstreckungsersuchen befasste inländische Verwaltungsbehörde oder Gericht hat das Vollstreckungsersuchen auf das Vorliegen eines der in Abs. 3 genannten Gründe für eine Ablehnung zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass einer der in Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Ablehnungsgründe vorliegt, hat die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht der ersuchenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats die Ablehnung des Ersuchens und die Gründe dafür mitzuteilen. Bei Vorliegen eines der in Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Ablehnungsgründe ist der ersuchenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen, dass die Vollstreckung abgelehnt werde, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Angaben oder Unterlagen nachgereicht oder vervollständigt werden, die zur Behebung der in Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Mängel benötigt werden.Die oder das gemäß Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 59, oder Paragraph 65, mit einem Vollstreckungsersuchen befasste inländische Verwaltungsbehörde oder Gericht hat das Vollstreckungsersuchen auf das Vorliegen eines der in Absatz 3, genannten Gründe für eine Ablehnung zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass einer der in Absatz 3, Ziffer 4, bis 6 genannten Ablehnungsgründe vorliegt, hat die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht der ersuchenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats die Ablehnung des Ersuchens und die Gründe dafür mitzuteilen. Bei Vorliegen eines der in Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 genannten Ablehnungsgründe ist der ersuchenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen, dass die Vollstreckung abgelehnt werde, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Angaben oder Unterlagen nachgereicht oder vervollständigt werden, die zur Behebung der in Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 genannten Mängel benötigt werden.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung an die um Vollstreckung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Abs. 1 hat entweder im Weg des gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht zu erfolgen, die oder das über die Ablehnung entschieden hat.Die Mitteilung an die um Vollstreckung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Absatz eins, hat entweder im Weg des gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht zu erfolgen, die oder das über die Ablehnung entschieden hat.
(3)Absatz 3,Die Vollstreckung ist abzulehnen, wenn das Ersuchen um Vollstreckung
1.Ziffer einsnicht alle in § 48 Abs. 2 genannten Angaben enthält odernicht alle in Paragraph 48, Absatz 2, genannten Angaben enthält oder
2.Ziffer 2ohne die zu vollstreckende Entscheidung übermittelt wird oder
3.Ziffer 3offenkundig nicht mit der zugrunde liegenden Entscheidung übereinstimmt oder
4.Ziffer 4die voraussichtlichen Kosten oder Mittel der Vollstreckung im Vergleich mit der Höhe der zu vollstreckenden Geldstrafe oder Geldbuße unverhältnismäßig wären oder
5.Ziffer 5die zu vollstreckende Geldstrafe oder Geldbuße unter 350 Euro oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt oder
6.Ziffer 6die Vollstreckung mit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder sonstigen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar wäre.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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