Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung einzustellen, sobald ihr bekannt wird, dass aufgrund einer im ersuchenden EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat getroffenen Entscheidung oder Maßnahme das Vollstreckungsersuchen gegenstandslos geworden ist.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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